OGH 1Ob200/18w

OGH1Ob200/18w21.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S* L*, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, gegen den Antragsgegner C* L*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. August 2018, GZ 1 R 195/18f‑5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 16. Juli 2018, GZ 21 Fam 51/18i‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123707

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin („zur Weiterführung des Verfahrens für die nacheheliche Aufteilung“) als Antrag auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anzusehen ist und die Jahresfrist des § 95 EheG unterbrach (vgl dazu 1 Ob 60/13z). Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungs-antrags setzt in analoger Anwendung des § 1497 ABGB auch die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus (RIS‑Justiz RS0034613 [T4, T5]). Die Entscheidung, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit der Antragstellerin zu beurteilen ist, wirft wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (1 Ob 5/16s mwN = iFamZ 2016/106, 177 [Deixler‑Hübner]; vgl RIS‑Justiz RS0034710 [T19]; RS0034765 [T1, T10, T18, T31]; RS0034805 [T28, T30]). Dass eine Verfahrensfortführung durch das Gericht – unter Einbeziehung des Antragsgegners – vor Einlangen einer Eingabe ihres Verfahrenshelfers nicht zu erwarten war, zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel.

2. Die Antragstellerin legte nicht näher dar, aus welchen – insbesondere im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien liegenden (RIS‑Justiz RS0034867) – Gründen ihr die Einbringung des (erstmals näher begründeten) Aufteilungsantrags zumindest in einem Zeitraum von vier Monaten nach Bestellung ihres Verfahrenshelfers (und dreieinhalb Monate nach Ablauf der Einjahresfrist des § 95 EheG) nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obwohl sie insoweit behauptungs‑ und beweispflichtig ist (RIS‑Justiz RS0034710). Im (am 4. 7. 2018 eingebrachten) präzisierten Aufteilungsantrag führte sie dazu lediglich aus, dass eine Einigung hinsichtlich der Aufteilung bzw eine Regelung hinsichtlich der Schuldentilgung mit dem Antragsgegner „außergerichtlich nicht möglich“ gewesen sei und auch im Rekurs argumentierte sie nur, „eine länger andauernde Untätigkeit des Verfahrenshelfers [könne] ihr keinesfalls vorgeworfen werden“. Die Beurteilung des Rekursgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die vorstehend genannten Zeiträume ungenützt verstreichen habe lassen, sodass mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens der Aufteilungsantrag vom 4. 7. 2018 als verspätet zu beurteilen sei, ist daher nicht zu beanstanden. Die erstmals im Revisionsrekurs erstatteten allgemeinen Darlegungen zu Vergleichsverhandlungen mit dem Antragsgegner verstoßen gegen das Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG; RIS‑Justiz RS0006904; RS0119918) und sind daher unbeachtlich. Zudem wären diese Ausführungen auch zu wenig konkret, um einen tauglichen Grund aufzuzeigen, der sie an der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens durch eine frühere, begründete Antragstellung gehindert hätte.

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