Rechtssatz
Das in der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) macht den pflichtwidrig handelnden Teil unabhängig davon, ob es später zum Vertrag kommt oder der formell abgeschlossene Vertrag ungültig ist, seinem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig.
1 Ob 191/75 | OGH | 08.10.1975 |
Veröff: NZ 1977,108 = EvBl 1976/106 S 209 = JBl 1976, 205 hiezu mit Anmerkung von Bydlinski = SZ 48/102 |
1 Ob 183/00v | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beisatz: Das vorvertraglichen Schuldverhältnis ist vom späteren Zustandekommen eines Vertrags unabhängig. (T1); Veröff: SZ 73/160 |
9 ObA 18/08z | OGH | 05.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ziel, die „gesamte Arbeitswelt" diskriminierungsfrei zu stellen, wäre nicht erreichbar, wenn im Fall der sexuellen Belästigung die vorvertragliche Phase ausgeklammert bliebe. Diese Beurteilung steht auch mit der allgemeinen schuldrechtlichen Auffassung von der Haftung aus culpa in contrahendo für eine vorvertragliche Verletzung von Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten ab der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts im Einklang. (T2); Veröff: SZ 2008/77 |
Dokumentnummer
JJR_19751008_OGH0002_0010OB00191_7500000_004
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