OGH 2Ob268/02d

OGH2Ob268/02d7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele K*****, vertreten durch Hager/Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Eugen K*****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 19.167,10 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2002, GZ 15 R 205/01z-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 6. Juli 2001, GZ 1 C 765/00a-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.063,80 (darin enthalten EUR 177,30 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung macht das in der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu erblickende sogenannte Verschulden beim Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) den pflichtwidrig handelnden Teil unabhängig davon, ob es später zum Vertrag kommt oder der formell abgeschlossene Vertrag ungültig ist, dem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0023624; 5 Ob 626/76 = SZ 49/94 = EvBl 1976/282 = JBl 1977, 315). Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Frage, ob für "culpa in contrahendo" auch einzustehen ist, wenn der Anspruchsteller selbst letztlich den Vertrag scheitern lässt, also selbst pflichtwidrig handelt, stellt sich daher nicht.

Nach den wesentlichen Feststellungen hat die Klägerin durch ihre Wünsche, die Einrichtungsplanung zu ändern und durch das im Zuge dieser Änderungen gestellte Verlangen, den ursprünglich bereits festgelegten Mietzins zu senken, zu erkennen gegeben, dass sie an den ursprünglich ausgehandelten Vertragsbedingungen nicht festhalten wollte. Sie selbst war deshalb verantwortlich für das Scheitern des Vertrages. Wenn nun die Klägerin selbst und nicht der Beklagte, der zum Abschluss auf Grund bereits ausgehandelter Vertragsbestimmungen bereit war, vom Vertragsabschluss Abstand genommen hat, besteht nach den dargelegten Grundsätzen kein Anspruch gegen den Beklagten aus der Rechtsfigur der culpa in contrahendo. Unter diesen Umständen ist auch die Ansicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keine Aufklärungspflichten verletzt hat, war er doch im Zeitpunkt der Aufwendungen der Klägerin zum Vertragsabschluss unter den zuvor ausgehandelten Bestimmungen bereit und mit dem Zinssenkungsbegehren der Klägerin noch nicht konfrontiert.

Die Revision war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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