Rechtssatz
Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt; es muss mit Schenkungswillen gegeben werden; dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht.
8 Ob 583/78 | OGH | 20.12.1978 |
Auch |
3 Ob 123/79 | OGH | 21.11.1979 |
Veröff: NZ 1980,128<br/>Auch VwGH vom 26.02.1981, 15/0439/80<br/>Veröff: AnwBl 1982,155 |
7 Ob 571/82 | OGH | 02.04.1982 |
Auch |
6 Ob 576/83 | OGH | 13.10.1983 |
Vgl auch |
8 Ob 683/86 | OGH | 17.12.1986 |
Vgl auch; nur: Fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht. (T1) |
7 Ob 192/01p | OGH | 26.09.2001 |
nur T1; Beisatz: Das Motiv der Schenkung ist bedeutungslos. Auch die Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung schließt insoweit Schenkung aus. (T2) |
6 Ob 175/01f | OGH | 18.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Notverkauf ist ein Schenkungswille grundsätzlich nicht anzunehmen. (T3) |
9 Ob 113/03p | OGH | 08.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Ist demnach Schenkungswille anzunehmen, ist das von der Revisionswerberin relevierte Motiv (der Familienversorgung) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 901 ABGB - aber bedeutungslos. (T4) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T5) |
7 Ob 248/11p | OGH | 19.04.2012 |
nur: Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19751008_OGH0002_0010OB00188_7500000_003
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