OGH 1Ob188/75; 7Ob556/76 (RS0018818)

OGH1Ob188/75; 7Ob556/7625.2.2021

Rechtssatz

Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt; es muss mit Schenkungswillen gegeben werden; dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht.

Normen

ABGB §938 A

1 Ob 188/75OGH08.10.1975
7 Ob 556/76OGH01.04.1976
1 Ob 596/78OGH26.04.1978
8 Ob 583/78OGH20.12.1978

Auch

5 Ob 777/78OGH23.01.1979
3 Ob 123/79OGH21.11.1979

Veröff: NZ 1980,128<br/>Auch VwGH vom 26.02.1981, 15/0439/80<br/>Veröff: AnwBl 1982,155

3 Ob 604/81OGH18.11.1981
7 Ob 571/82OGH02.04.1982

Auch

6 Ob 576/83OGH13.10.1983

Vgl auch

8 Ob 683/86OGH17.12.1986

Vgl auch; nur: Fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht. (T1)

5 Ob 589/89OGH05.09.1989
7 Ob 192/01pOGH26.09.2001

nur T1; Beisatz: Das Motiv der Schenkung ist bedeutungslos. Auch die Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung schließt insoweit Schenkung aus. (T2)

6 Ob 175/01fOGH18.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei einem Notverkauf ist ein Schenkungswille grundsätzlich nicht anzunehmen. (T3)

9 Ob 113/03pOGH08.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Ist demnach Schenkungswille anzunehmen, ist das von der Revisionswerberin relevierte Motiv (der Familienversorgung) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 901 ABGB - aber bedeutungslos. (T4)

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

Vgl auch

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T5)

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

nur: Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt. (T6)

2 Ob 110/20wOGH25.02.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/16

Dokumentnummer

JJR_19751008_OGH0002_0010OB00188_7500000_003

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