Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin vermag keinen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen, sondern macht inhaltlich eine Beweisrüge geltend. Gemäß § 535 ZPO ist ein im Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Verfahren ergehendes Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmeklage nur mit Revision bekämpfbar. Der Revisionswerber ist daher auf die im § 503 ZPO normierten Revisionsgründe beschränkt (SZ 57/106), sodass eine Beweisrüge unzulässig ist.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass im Erklärungsverhalten des mittlerweile verstorbenen früheren Klägers und der Beklagten der Abschluss eines Schenkungsvertrages zu ersehen ist, ist vertretbar. Ist demnach Schenkungswille anzunehmen, ist das von der Revisionswerberin relevierte Motiv (der Familienversorgung) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 901 ABGB - aber bedeutungslos (7 Ob 192/01p).
Auf die von der Beklagten und Wiederaufnahmeklägerin unaufgefordert beim Revisionsgericht eingebrachte, anwaltlich nicht gefertigte "Äußerung" zur außerordentlichen Revision ist im Hinblick auf die Zurückweisung nicht einzugehen.
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