OGH 1Ob187/79 (RS0013593)

OGH1Ob187/7910.6.1959

Rechtssatz

An obligatorische, nicht verbücherte Benützungsrechte eines Miteigentümers ist der Rechtsnachfolger des anderen nicht gebunden.

Normen

ABGB §828 Abs2 idF WE-BeglG 2002
ABGB §833 D2
ABGB §1409 D

1 Ob 187/79OGH10.06.1959
1 Ob 26/60OGH03.02.1960
8 Ob 6/64OGH25.02.1964

Beisatz: Bindung an die Benützungsregelung nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Unterwerfung des Rechtsnachfolgers. (T1) Veröff: MietSlg 16039

6 Ob 121/66OGH04.05.1966

Veröff: MietSlg 18062

6 Ob 275/67OGH08.11.1967

Veröff: MietSlg 19036

5 Ob 116/69OGH30.04.1969

Veröff: MietSlg 21074

5 Ob 72/69OGH18.06.1969

Beisatz: Bindung nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Unterwerfung oder bei Gesamtrechtsnachfolge. (T2) Veröff: EvBl 1970/37 S 68 = MietSlg 21072

4 Ob 585/72OGH20.10.1972

Beis wie T1; Beisatz: Bloße Kenntnis des Käufers genügt nicht. (T3) Veröff: MietSlg 24060

1 Ob 145/73OGH05.09.1973

Beis wie T2; Veröff: MietSlg 25059/21

7 Ob 165/73OGH07.11.1973

Beis wie T2; Veröff: MietSlg 25058 = MietSlg 25059

7 Ob 508/77OGH03.03.1977

Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: NZ 1980,5

1 Ob 745/77OGH21.12.1977

Vgl auch; Beisatz: Bindung bei Gesamtrechtsnachfolge. (T4)

6 Ob 519/79OGH04.04.1979
5 Ob 509/80OGH03.06.1980

Beis wie T1

Ds 6/80OGH09.06.1980

Beis wie T1

5 Ob 21/81OGH23.06.1981

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1983,345 = JBl 1983,43 (zust. Sprung)

1 Ob 727/81OGH06.11.1981

Auch; Beisatz: Bindung des Einzelrechtsnachfolgers nur insoweit als dieser in die bestehende Regelung eintrat beziehungsweise ihm diese überbunden wurde. Eine solche Überbindung schützt dann die verbleibenden Miteigentümer, zu deren Gunsten die Überbindung erfolgte. (T5) Veröff: SZ 54/163 = MietSlg 33075(22) = JBl 1982,599

7 Ob 593/83OGH22.09.1983

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 635/83OGH22.03.1984

Beis wie T5 nur: Bindung des Einzelrechtsnachfolgers nur insoweit als dieser in die bestehende Regelung eintrat beziehungsweise ihm diese überbunden wurde. (T6)

3 Ob 33/90OGH28.03.1990
6 Ob 581/93OGH08.07.1993

Auch; Beis wie T6

5 Ob 1592/93OGH09.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen; Ende der Dauerrechtsbeziehungen erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung (Analogie zu § 1116 ABGB), einer neuen Benützungsvereinbarung oder einer Neuregelung der Benützungsverhältnisse durch den Außerstreitrichter. (T7)

2 Ob 506/96OGH11.01.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Dass ein Miteigentumsanteil "mit allem rechtlichen und tatsächlichem Zubehör" geschenkt wurde, bedeutet nicht, dass die Benützungsregelung von der Geschenknehmerin übernommen wurde. (T8)

1 Ob 1649/95OGH05.12.1995

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

8 Ob 2122/96hOGH24.05.1996

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft. (T9)

5 Ob 47/97sOGH25.02.1997

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 2342/96kOGH15.12.1997

Beis wie T6

10 Ob 69/98iOGH19.05.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

1 Ob 83/98gOGH25.08.1998

Auch; Beisatz: Einzelrechtsnachfolger nicht an allfällige frühere Vereinbarungen gebunden. (T10)

9 Ob 336/98xOGH20.01.1999

Auch; Beis wie T9

5 Ob 55/99wOGH21.12.1999

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Beklagten haben durch mangelnde Überbindung der Benützungsvereinbarung an eine Einzelrechtsnachfolgerin die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Alleinbenutzungsrechts des Klägers als Verkäufer zu vertreten, weshalb dem Kläger ein auf § 920 ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zusteht. (T11)

9 Ob 82/01aOGH23.05.2001

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 97/01bOGH15.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der in die Miteigentumsgemeinschaft eintretende Käufer einer Eigentumswohnung (nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem 3. WÄG) kann sich nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig einer bestehenden Benützungsvereinbarung unterwerfen. An die Schlüssigkeitsprüfung sind jedoch auch in diesem Zusammenhang strenge Anforderungen zu stellen. (T12)

1 Ob 300/01aOGH29.01.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 266/03hOGH24.02.2004

Vgl; Beisatz: Benützungsregelungen zwischen den Miteigentümern begründen grundsätzlich nur obligatorische Rechte. (T13)

2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus. (T14)

5 Ob 89/08mOGH09.09.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Die Bedeutung der Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB idF des WE-BeglG 2002 besteht lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. Am weiterhin bloß obligatorischen Charakter von Benützungsregelungen kann kein Zweifel bestehen. (T15)

3 Ob 93/10pOGH01.09.2010

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T15

2 Ob 119/13hOGH13.02.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T14

5 Ob 205/14dOGH24.02.2015

Auch

10 Ob 35/16vOGH28.06.2016

Vgl auch

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018

Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T16)

5 Ob 125/20yOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19590610_OGH0002_0010OB00187_7900000_001

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