European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00185.19S.1119.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelte, teilweise ab.
Über das Vermögen des Antragsgegners wurde nach Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen diese Entscheidung mit Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg vom 25. Oktober 2019, AZ S 6/19y, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm (als Schuldner) die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form eines Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den §§ 181 ff IO hat, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier angesichts des zu beurteilenden Aufteilungsanspruchs – eine anmeldepflichtige Forderung (RIS-Justiz RS0008504 [T5, T7]) bzw zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen betrifft (RS0008504; 8 Ob 274/99y), verfahrensunterbrechende Wirkung (RS0103501; zum Aufteilungsverfahren s nur 6 Ob 277/03h ua). Dies ist auch im Rechtsmittelverfahren und von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12]; RS0036996 [T4]). Während der durch die Insolvenzeröffnung gemäß § 8a IO iVm § 7 Abs 1 IO herbeigeführten Unterbrechung kann über den Revisionsrekurs nicht entschieden werden (RS0037039). Der Akt ist daher dem Erstgericht ohne inhaltliche Entscheidung über das vorgelegte Rechtsmittel zurückzustellen (RS0036752).
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