Siebenter Teil
Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück
Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren Anwendungsbereich
§ 181.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40193996
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