OGH 1Ob181/25m

OGH1Ob181/25m27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Gesellschaft m.b.H,*, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB, Dr. Thomas Kustor und Mag. Anna Kohlmaier, Rechtsanwälte in Wien, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 5 R 115/25f‑14, mit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Juni 2025, GZ 14 Cg 38/25k‑9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00181.25M.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger verfügt über ein von der beklagten Konzessionärin (des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols) ausgegebenes Rubbellos „1 Jahr Weihnachten“ (Serie 446) mit nachstehendem Erscheinungsbild:

[2] Er begehrt die Auszahlung eines Teils des Hauptgewinns von 60.000 EUR mit der Behauptung, nach dem objektiven Erklärungswert der (auf der Rückseite) aufgedruckten Spielerklärung habe er 5.000 EUR monatlich für die Dauer eines Jahres gewonnen, weil auf den freigelegten Feldern auf der Vorderseite drei Mal das Geldscheinsymbol [5.000,-] aufscheine.

[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.

[4] Das Berufungsgericht ließ die Revision aufgrund der Vielzahl der zur gegenständlichen Losserie und zu denselben Rechtsfragen anhängigen Parallelverfahren zu.

Rechtliche Beurteilung

[5] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch ist die (von der Beklagten beantwortete) Revision des Klägers mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[6] 1. Wenn die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht und kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0042776; RS0042936). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zu lösenden Fragen für eine Mehrzahl von Fällen relevant sind (RS0042816; RS0042776 [T26]). Anderes gilt nur bei der Auslegung geradezu typischer Vertragsbestimmungen, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnten (RS0042871 [T10, T11, T14]), wovon aber bei den konkreten Bedingungen der saisonalen Losserie nicht auszugehen ist, zumal die Spielbedingungen nach dem Vorbringen des Klägers selbst gerade nicht denen zahlreicher anderer Rubbellose auf dem Markt entsprechen sollen.

[7] 2. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist der Wille der Parteien, also die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Dabei ist zunächst vom allgemeinen Wortsinn der Erklärung auszugehen. Es kommt darauf an, wie eine Erklärung bei objektiver Beurteilung für einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (RS0113932; RS0014160 [T11]; RS0014205 [T20] ua). Der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ist dabei nicht allein entscheidend. Vielmehr ist – auch wenn keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben – auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, insbesondere den Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt, den Zweck, die Interessenlage und die Übung des redlichen Verkehrs (RS0017915; RS0017797; RS0113932 uvm).

[8] An der Beurteilung der Vorinstanzen, die vorliegenden Spielbedingungen seien für jeden redlichen Erklärungsempfänger so zu verstehen, dass das Rubbellos zwei getrennte Spiele enthalte und für die Erzielung des Hauptgewinns das Geldscheinsymbol [5.000,-] dreimal pro Spiel aufscheinen müsse, vermag der Kläger keine Bedenken zu wecken. Er stützt sich nur auf den Umstand, dass die Wortfolge „pro Spiel“ im letzten Satz des ersten „Bulletpoints“ der auf der Rückseite befindlichen Spielerklärung nicht wiederholt wird, lässt dabei aber den Gesamtkontext außer Acht. Schon eine Zusammenschau des vierten und letzten Satzes mit dem vorhergehenden dritten Satz legt nahe, dass der letzte Satz nicht die abweichenden Modalitäten eines weiteren Spiels, sondern – bei Beibehaltung der im dritten Satz definierten Prämisse „pro Spiel“, deren Bedeutung im Übrigen durch Unterstreichung betont wird – bloß den mit dem Geldscheinsymbol [5.000,-] verbundenen Hauptgewinn „EUR 5.000,- monatlich, 1 Jahr lang“ (versus „Geldbetrag 1 x“ im dritten Satz) umschreibt, wofür auch die Hervorhebung gerade dieser Information durch Fettdruck spricht. Diese Auslegung wird durch die Gesamtbetrachtung der Vorder- und der Rückseite des Rubbelloses untermauert: Dem ersten Satz des ersten „Bulletpoints“ der Spielerklärung zufolge befinden sich auf dem Rubbellos zwei Spiele; der erste Satz des zweiten „Bulletpoints“ stellt klar, dass man „pro Los … bis zu 2 x gewinnen“ kann. Damit im Einklang steht, dass auf der Vorderseite zwei separierte Rubbelflächen als „Spiel 1“ und „Spiel 2“ bezeichnet werden. Nichts deutet auf ein drittes – eigenen Regeln unterliegendes – Spiel hin, mit dem der Spieler durch Zusammenzählen der auf diesen beiden Spielflächen befindlichen Geldscheinsymbole (womöglich sogar zusätzlich zu einer entsprechenden Chance jeweils bei Spiel 1 und 2) eine Chance auf den Hauptgewinn erhalten soll. Die Interpretation des Klägers würde jedoch zu einem solchen dritten Spiel führen.

[9] Inwieweit die Ausgestaltung anderer auf dem Markt befindlicher Rubbellose für die Auslegung des Inhalts des vorliegenden Rubbelloses relevant sein soll, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.

[10] Die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann anzuwenden, wenn die Auslegung unter Heranziehung von § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RS0109295; RS0017957; RS0017752; RS0017951). Das ist hier nicht der Fall.

[11] Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist die von ihm vertretene Auslegung der Spielerklärung des Rubbelloses gerade nicht aufsichtsbehördlich gedeckt: Aus der Bewilligung des Finanzamts Österreich geht nämlich zweifelsfrei hervor, dass von nur zwei Hauptgewinnen und einer Ausschüttungsquote von 57 % ausgegangen wurde. Nach Ansicht des Revisionswerbers würde sich hingegen eine 100 % exorbitant überschreitende Ausschüttungsquote ergeben.

[12] Ein korrekturbedürftiges Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zeigt die Revision daher nicht auf.

[13] 3. Auf die Alternativbegründung der Vorinstanzen, die Spielerklärung diene nur der Information über den Ausgang des bereits abgeschlossenen Glücksspiels und könne daher für die Frage, ob ein Gewinnlos erworben worden sei, keine Rolle spielen, kommt es nicht mehr an, weil für den Kläger, auch wenn seine Auffassung, die Spielerklärung sei sehr wohl maßgeblich, zuträfe, nichts zu gewinnen ist. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob die vom Bewilligungsbescheid abweichende Auslegung des Klägers zu einer verbotenen Ausspielung im Sinn des § 2 Abs 4 GSpG führen könnte und damit eine Nichtigkeit des Vertrags gegeben wäre.

[14] 4. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, sind ihr für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen (RS0035979; RS0035962).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte