OGH 1Ob178/50 (RS0005802)

OGH1Ob178/506.5.1950

Rechtssatz

§394 Abs 1 EO setzt voraus, dass sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt hat, dass das Ansuchen von Anfang ungerechtfertigt war, als Anspruch oder Gefährdung in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren.

Normen

EO §394 Abs1

1 Ob 178/50OGH06.05.1950

SZ 23/140

17 Ob 28/07bOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/198

10 Ob 49/14zOGH26.08.2014

Beisatz: Es handelt sich demnach um Fälle, in denen zwar nicht der zu sichernde Anspruch verneint wurde, wohl aber die Voraussetzungen gefehlt haben, unter denen eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19500506_OGH0002_0010OB00178_5000000_001

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