European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00016.13D.0411.000
Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der bereits rechtskräftig erledigten Teilbegehren insgesamt wie folgt lautet:
„1. Die Klageforderung besteht mit 18.903,57 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 10. 2011 zu Recht.
2. Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen 18.903,57 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 10. 2011 zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die Beklagte sei weiters schuldig, dem Kläger weitere 73.962,66 EUR samt Zinsen sowie weitere Zinsen aus dem zuerkannten Kapitalbetrag zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der beklagten Partei 12.207,46 EUR (darin 443,55 EUR Barauslagen und 1.960,65 EUR USt) an anteiligen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen bestand von 1994 bis November 2010 eine Lebensgemeinschaft. Vor dem Bezug eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauses im Jahr 2003 richteten sie ein „Hauskonto“ ein und vereinbarten, dass alle Zahlungen, die den Hausbau betreffen, sowie die laufenden Zahlungen für das Haus und für die zur Abdeckung des Hypothekarkredits von den Streitteilen als „Tilgungsträger“ abgeschlossenen Lebensversicherungen von diesem Konto erfolgen sollten. Ebenso wurde vereinbart, dass beide pro Monat gleich viel einbringen, und zwar einen Betrag von jeweils 750 EUR; sollte sich auf dem Hauskonto ein Debet ergeben, sollte dieses von den Streitteilen je zur Hälfte wieder ausgeglichen werden. Da diese Vereinbarung nicht vollständig eingehalten wurde, kam es dazu, dass der Kläger letztlich ingsgesamt 14.001,71 EUR mehr auf das Hauskonto einzahlte als die Beklagte. Er bezahlte weiters 11.333,78 EUR für den Tilgungsträger von seinem Privatkonto, obwohl diese Zahlungen vereinbarungsgemäß vom Hauskonto abzubuchen gewesen wären. Unstrittigermaßen hat der Kläger weiters mit einem Betrag von 1.177,51 EUR außerhalb des Hauskontos zu sonstigen das Haus betreffenden Kosten mehr beigetragen als die Beklagte. Schließlich entnahm die Beklagte vereinbarungswidrig 10.116,64 EUR vom Hauskonto und verwendete diese Beträge für eigene Zwecke. Neben den Aufwendungen für das gemeinsame Haus zahlte der Kläger in der Zeit von 1997 bis 2010 Beträge von insgesamt 26.564,16 EUR für Zwecke der Beklagten: So ließ er ihr 1997 für einen Autokauf (umgerechnet) 7.267,28 EUR zukommen, zahlte im selben Jahr (umgerechnet) 3.924,33 EUR für die Abdeckung eines Kontos der Beklagten und später weitere 370,63 EUR für diesen Zweck; im Jahr 2010 überwies er 1.200 EUR auf ein ihr gehörendes Konto im Ausland. In den Jahren 1998 bis 2003 zahlte er die Kfz‑Versicherungsbeträge für die Beklagte in Höhe von 2.113,83 EUR, in den Jahren 1998 bis 2005 eine Familien‑Unfallversicherung für die Beklagte (2.005,09 EUR) und von 1999 bis 2010 Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung (9.683,06 EUR).
Der Kläger begehrte nun von der Beklagten insgesamt 92.866,23 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 10. 2010, wobei nur auf jene Teilbeträge einzugehen ist, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Einerseits sei jener Fehlbetrag auszugleichen, der dadurch entstanden sei, dass die Vereinbarung über die Beiträge zum Hauskonto bzw zur anteiligen Finanzierung der mit dem Erwerb und Betrieb des Hauses verbundenen Kosten nicht eingehalten worden sei. Weiter stehe ihm der Ersatz jener Beträge zu, die er im Laufe der Jahre für die Beklagte unter der Annahme des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft aufgewendet habe.
Die Beklagte bestritt die vom Kläger erhobenen Ansprüche und wandte hilfsweise eine Gegenforderung von 312.355,33 EUR ein.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als mit 63.193,80 EUR zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 63.193,80 EUR samt 4 % Zinsen seit 13. 10. 2011 zu zahlen; das darüber hinausgehende Begehren wies es ab. Die Beklagte habe entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kläger schuldhaft Geldbeträge von insgesamt 10.116,64 EUR vom Hauskonto entnommen und zweckwidrig verwendet, weshalb dem Kläger Schadenersatz in dieser Höhe gebühre. Darüber hinaus habe sie im Vergleich zum Kläger 14.001,71 EUR weniger auf das Hauskonto eingezahlt und es seien 11.333,78 EUR anstatt vom Hauskonto vom Privatkonto des Klägers gezahlt worden. Angesichts der getroffenen Vereinbarung, dass beide Streitteile gleich viel auf das Hauskonto einbringen bzw auch entnehmen sollten, sei der Kläger zur Rückforderung dieser Beträge berechtigt. Bei den übrigen während der Lebensgemeinschaft geleisteten Zahlungen komme es darauf an, ob es sich um Aufwendungen betreffend des täglichen Lebens handle; diese könnten nicht zurückgefordert werden. Hingegen sei ein Betrag von 26.564,16 EUR gemäß § 1435 ABGB rückforderbar, weil es sich um Leistungen mit einem weiter in die Zukunft reichenden Zweck und um außergewöhnliche Leistungen in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft, gehandelt habe. Dazu gehörten die Zahlungen zur Kontoabdeckung bzw zum Autokauf, die Zahlung der Kfz‑Versicherung, der Unfallversicherung und der Zusatzversicherung. Unter Berücksichtigung des weiteren (unstrittigen) Betrags von 1.177,51 EUR, seien dem Kläger insgesamt 63.193,80 EUR zuzusprechen.
Das Berufungsgericht änderte die von der Beklagten angefochtene erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es lediglich einen Teilbetrag von 11.294,15 EUR samt Zinsen zusprach und das Mehrbegehren von 81.572,08 EUR samt Zinsen abwies. Die Beklagte habe dem Kläger nur den abredewidrig vom Hauskonto entnommenen Betrag von 10.116,64 EUR sowie die Differenz der außerhalb des Hauskontos für das Haus gemachten Aufwendungen von 1.177,51 EUR zu ersetzen. Wegen der geringeren Einzahlungen der Beklagten auf das Hauskonto sowie der vom Privatkonto des Klägers geleisteten Zahlungen für vom Hauskonto abzudeckenden Zwecke könne der Kläger jedoch keinen Ersatz verlangen, weil sich eine „wahre Einwilligung im Sinne einer Vertragspflicht“ aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ablesen lasse. Aus den Diskrepanzen zwischen den Feststellungen über die Vereinbarung gleicher Beiträge auf das Hauskonto bzw einen gleichmäßigen Ausgleich im Falle eines Negativsaldos zu den tatsächlich geleisteten Einzahlungen einzelner größerer Beträge werde deutlich, dass in der vom Kläger unterstellten Form keine Vereinbarung bestanden habe, sondern die Lebenspartner sich vielmehr nur darum bemüht hätten, zu den Kosten möglichst gleichmäßig beizutragen. In diesem Sinne habe die Beklagte schon im Verfahren erster Instanz eingewandt, sie habe ebenso wie der Kläger während des jahrelangen Zusammenlebens und gemeinsamen Wirtschaftens laufend Leistungen für alle Familienmitglieder erbracht. Solche Auslagen seien aber nicht kondizierbar, womit der Kläger keinen Anspruch darauf habe, die für das Haus erbrachten Mehrleistungen vergütet zu bekommen. Entsprechendes gelte auch für die vom Kläger für die Beklagte geleisteten Zahlungen von insgesamt 26.564,16 EUR, die das Erstgericht zu Unrecht zuerkannt habe. Während der Dauer der Lebensgemeinschaft würden die Partner einander ihre Leistungen meist aus Gefälligkeit erbringen. § 1435 ABGB komme als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn eine eindeutig zweckgerichtete Leistung erbracht werde, der erwartete Erfolg aber nicht eintrete. Dieser Leistungszweck könne etwa einfach darin bestehen, dass eine Lebensgemeinschaft fortbesteht. Vorauszusetzen sei aber weiters, dass es sich um eine Dauerinvestition handle, weil sonst der Zweck bereits erreicht sei und beim anderen Lebensgefährten keine Bereicherung mehr vorliege. Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen seien in der Regel unentgeltlich und könnten grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Als entscheidend werde in diesem Zusammenhang der Umstand gesehen, dass solche Leistungen regelmäßig keinen weitergehenden, das heißt in die fernere Zukunft reichenden, Zweck aufwiesen, sondern dass sie ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt seien und daher auch bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlen. Für die hier zu beurteilenden Leistungen sei eine besondere Zweckwidmung nicht erkennbar. Bei den vom Kläger bezahlten Versicherungsprämien und den Überweisungen zur Kontoabdeckung verneine die Beklagte zutreffend eine derartige Zweckwidmung, welche einen weiterreichenden Zweck begreifbar machen könnte. Auch insoweit sei der erstgerichtliche Zuspruch daher verfehlt. Dem Kläger stünde neben den von der Beklagten zu Unrecht dem Hauskonto entnommenen Beträgen von 10.116,64 EUR nur noch die Aufwendungsdifferenz von 1.177,51 EUR zu.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der einen weiteren Zuspruch von 51.899,65 EUR samt Zinsen anstrebt. Sie ist ‑ entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Unzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ‑ zulässig und teilweise auch berechtigt.
Mit Recht moniert der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht den klaren Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts über die Vereinbarungen der Streitteile zum sogenannten Hauskonto und den damit zusammenhängenden Pflichten der Lebensgefährten einen unzutreffenden Gehalt unterstellt hat. Das Erstgericht hat nicht nur die von den Parteien erzielte Einigung im einzelnen festgestellt und (wiederholt) als „Vereinbarung“ bezeichnet, sondern darüber hinaus auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung die gegenteilige Darstellung der Beklagten, jeder hätte nur soviel auf das Konto einzahlen sollen, wieviel er gerade hatte, als nicht nachvollziehbar, die Aussage des Klägers hingegen als glaubhaft bezeichnet. Dass es gerade im privaten Bereich auch bei klaren Vereinbarungen aus den verschiedenen Gründen dazu kommen kann, dass diese nicht exakt eingehalten werden, ist nicht außergewöhnlich, insbesondere wenn es ‑ wie hier ‑ um einen längeren Zeitraum geht. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien von vornherein keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen gehabt hätten. Ebenso wenig kann einer Partei das Recht abgesprochen werden, sich erst später darauf zu berufen, die andere habe ihre vertragliche Beitragspflicht nicht vollständig erfüllt und müsse noch etwas nachzahlen. Hier geht es in erster Linie auch darum, dass die Streitteile gleichteilige Miteigentümer der Liegenschaft sind und, was unstrittig ist, nach Auflösung der Lebensgemeinschaft ‑ und der beabsichtigten Übernahme der Liegenschaftshälfte des Klägers durch die Beklagte ‑ ein Übernahmspreis festgesetzt werden soll, der unabhängig von anderen vermögensrechtlichen Ansprüchen beurteilt werden soll. Die Revisionsgegnerin setzt sich in diesem Zusammenhang mit den Revisionsargumenten nicht nachvollziehbar auseinander und beschränkt sich auf die Aussage, der Auslegung von Verträgen komme keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Krasse Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts bei der Vertragsauslegung sind aber vom Obersten Gerichtshof sehr wohl aufzugreifen und zu korrigieren (vgl nur RIS‑Justiz RS0112106).
Geht man nun von einer bindenden Vereinbarung der Parteien aus, nach der die mit dem Haus zusammenhängenden Kosten von beiden Parteien je zur Hälfte ‑ im Wesentlichen über das Hauskonto ‑ getragen werden sollten, ergibt sich eine Beitragsdifferenz von 35.452,13 EUR, die von der Beklagten auszugleichen ist. Diese enthält die im Rahmen der Tatsachenfeststellungen bereits wiederholt näher konkretisierten Teilbeträge von 10.116,24 EUR, 14.001,71 EUR und 11.333,78 EUR. Der Revisionswerber, der (weiterhin) den Zuspruch des Gesamtbetrags anstrebt, übersieht allerdings, dass die Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung keineswegs verpflichtet gewesen wäre, diesen Fehlbetrag (zur Gänze) dem Kläger zukommen zu lassen; vielmehr wäre sie (nur) zu einer entsprechenden Einzahlung auf das Hauskonto gehalten gewesen. Damit wäre aber wirtschaftlich nur die Hälfte des Betrags dem Kläger zugekommen, diente doch das Hauskonto der Abdeckung der gemeinsamen Verbindlichkeiten, von denen jeder der Lebensgefährten wirtschaftlich zur Hälfte betroffen ist. Da die Vereinbarung ersichtlich nur für die Zeit der Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Wohnens gelten sollte, kommt eine eigentliche Nachzahlung auf das (nicht mehr bestehende) Hauskonto nicht mehr in Betracht. Der angestrebte wirtschaftliche Effekt, nämlich ein Ausgleichen der unterschiedlichen Beiträge, kann aber auch durch direkte Zahlung an den Kläger, aber eben nur mit der Hälfte des Differenzbetrags, erreicht werden. Damit beziffert sich der Anspruch des Klägers auf Ausgleich der unterschiedlichen Beiträge zum Hauskonto auf 17.726,06 EUR, wovon ihm bisher nur 10.116,64 EUR (rechtskräftig) zuerkannt worden sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des weiteren bereits rechtskräftigen Zuspruchs von 1.177,51 EUR beträgt die zu Recht bestehende Klageforderung somit insgesamt 18.903,57 EUR.
Zu Unrecht begehrt der Kläger hingegen darüber hinaus auch die Vergütung jener Beträge, die er aufgewendet hatte, um während der Lebensgemeinschaft Versicherungsprämien der Beklagten zu zahlen bzw deren Kontoverbindlichkeiten abzudecken. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Argument, bei einem Lebensversicherungsschutz handle es sich um eine Sparanlage, die über unmittelbare Bedürfnisse hinausgehe und deren Zweck die Trennung der Streitteile nicht vereitelt habe, was auch für die Krankenversicherung der Beklagten gelte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die herrschende Rechtsprechung verwiesen, nach der die während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, insbesondere wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind (vgl nur RIS‑Justiz RS0033701 [T2]; 6 Ob 60/99p). Insbesondere laufende Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach eben für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben schon deshalb bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (RIS‑Justiz RS0033701, RS0033921 [T2]). Lediglich außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (RIS‑Justiz RS0033921). Gerade für laufende (Kfz‑, Unfall‑ und Kranken‑)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe. Aber auch für die (betragsmäßig erheblicheren) Zahlungen von insgesamt mehr als 11.000 EUR im Jahr 1997 (!) für einen Autokauf der Beklagten sowie zur Abdeckung ihres Kontos vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, inwieweit diese Leistungen in der für die Beklagte erkennbaren Erwartung des (ewigen?) Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht worden sein sollten. Er räumt auch ein, dass der Zweck dieser Leistungen nicht in die Zukunft gerichtet gewesen ist. Warum dennoch „unmissverständlich einleuchten“ sollte, dass derartige Zuwendungen nach einer Trennung zurückgefordert werden können, vermag der Revisionswerber nicht rechtlich nachvollziehbar zu begründen. Wenn er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es sei nur im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft in seinem Interesse gewesen, die Beklagte auch finanziell zu unterstützen, übersieht er offenbar, dass die Lebensgemeinschaft ohnehin noch rund 13 Jahre lang bestand.
Auf die übrigen Positionen des ursprünglichen Klagebegehrens sowie die von der Beklagten erhobene Gegenforderung ist nicht einzugehen, weil diese nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des Endergebnisses war der Kläger im Verfahren erster Instanz mit rund 20 % seines Begehrens erfolgreich, weshalb er Anspruch auf den Ersatz von 20 % seiner Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat, der Beklagten aber 60 % von deren übrigen Kosten zu ersetzen hat. Dieser gebührt allerdings bei Kostenersatz für die Schriftsätze ON 14 und 15, deren gesonderte Einbringung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war. Für die Teilnahme ihrer Rechtsvertreter an den Tagsatzungen ist nur der einfache Einheitssatz zuzuerkennen; die Notwendigkeit der Beiziehung auswärtiger Rechtsanwälte ist nicht ersichtlich.
Im Berufungsverfahren (Berufungsinteresse 63.193,80 EUR) konnte die Beklagte den erstgerichtlichen Zuspruch im Ausmaß von rund 70 % abwehren. Sie hat daher Anspruch auf den Ersatz von 70 % ihrer Barauslagen und von 40 % ihrer übrigen Kosten.
Im Revisionsverfahren (Revisionsinteresse 51.899,65 EUR) erreichte der Kläger einen weiteren Zuspruch von 7.609,42 EUR, war also mit rund 15 % erfolgreich. Er hat somit Anspruch auf den Ersatz von 15 % seiner Barauslagen, wogegen er der Beklagten 70 % deren sonstiger Kosten zu ersetzen hat.
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