OGH 1Ob15/75 (RS0005159)

OGH1Ob15/755.3.1975

Rechtssatz

1.) Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert zunächst nicht weitere bücherliche Eintragungen, sie entfalten nur ihre volle Wirkung erst mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

2.) Dem Gegner der geführdeten Partei wird hiedurch weder der Abschluß eines Kaufvertrages mit anderen Kaufwerbern, noch auch die Verbücherung eines solchen Vertrages unmöglich gemacht.

Normen

EO §382 Z6 II6
EO §384 Abs3

1 Ob 15/75OGH05.03.1975
3 Ob 27/84OGH28.03.1984

nur: Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert zunächst nicht weitere bücherliche Eintragungen, sie entfalten nur ihre volle Wirkung erst mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung. (T1)

3 Ob 520/84OGH04.04.1984

Auch; nur T1

5 Ob 5/91OGH26.02.1991

nur T1; Beisatz: Für die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes spielt es auch keine Rolle, ob es vor oder nach der Erlassung des einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgeschlossen wurde. (T2) = RZ 1992/20 S 44

10 Ob 1533/96OGH26.03.1996
5 Ob 193/98pOGH29.09.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Es sind also auch nach der Anmerkung des Verbots bücherliche Eintragungen, die mit dem Verbot im Widerspruch stehen, zulässig (EvBl 1958/205; NRsp 1991/127). (T3)

5 Ob 100/06aOGH16.05.2006

nur T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19750305_OGH0002_0010OB00015_7500000_001

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