OGH 1Ob140/10k

OGH1Ob140/10k14.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. Musger und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Christine F*****, vertreten durch Dr. Andrea Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, wider den Antragsgegner Mag. Dr. Ilan F*****, wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2010, GZ 44 R 142/10y-119, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Mai 2009, GZ 3 C 80/04x-108, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG gestellte Begehren der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (RIS-Justiz RS0107859) - ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

1. Die Revisionsrekurswerberin macht Nichtigkeit der Entscheidung mit der Begründung geltend, dass über ihren gegen die Erstrichterin gerichteten Ablehnungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Dazu ergibt sich aus der Aktenlage:

Nachdem das Rekursgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (ON 98) den Rekurs gegen die Abweisung des Ablehnungsantrags als verspätet zurückgewiesen und gegen diese Entscheidung den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hatte, beantragte die Antragstellerin die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe zwecks Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 31. März 2009 (32 Nc 11/08w-22) mit der Maßgabe, dass der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wird; der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29. April 2009 zugestellt. Daraufhin brachte sie einen selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs ein, der zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung zurückgestellt wurde. Sie legte dieses Rechtsmittel noch innerhalb der Verbesserungsfrist unverbessert vor und beantragte wiederum die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dieser neuerliche Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2009, GZ 32 Nc 11/08w-34, wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach einem weiteren, erfolglos gebliebenen Verbesserungsversuch (ebenfalls) als unzulässig zurückgewiesen. Weitere Verfahrenshilfeanträge im Ablehnungsverfahren wurden mit Beschlüssen vom 4. Jänner 2010 und vom 15. Februar 2010 zurück- bzw abgewiesen.

Die Ansicht des Rekursgerichts, ständig wiederholte, offenbar rechtsmissbräuchlich gestellte Verfahrenshilfeanträge würden die rechtskräftige Erledigung des Ablehnungsverfahrens nicht hinausschieben, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser löst nur ein inhaltlich zu erledigender - wenngleich unberechtigter - Verfahrenshilfeantrag die Unterbrechungs-wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG aus, während eine solche bei verfahrensrechtlich unzulässigen Verfahrenshilfeanträgen von vornherein nicht eintritt. Andernfalls könnte die Partei in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken (RIS-Justiz RS0122115).

Da die Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig versagt wurde, sind die von der Antragstellerin ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage wiederholt erhobenen Verfahrenshilfeanträge als unzulässig zu qualifizieren; angestrebt wird lediglich die Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts. Die mehrfachen, unzulässigen Verfahrenshilfeanträge waren demnach nicht geeignet, wiederholte Unterbrechungen der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die über den Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung zu bewirken. Hier wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Ablehnungsverfahren mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts am 29. April 2004 rechtskräftig (§ 62 Abs 2 Z 2 AußStrG) abgewiesen, womit die (unterbrochene) Revisionsrekursfrist neuerlich zu laufen begann (§ 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG). Innerhalb der neuen Frist wurde allerdings kein gesetzmäßiger (anwaltlich gefertigter) Revisionsrekurs eingebracht. Damit erwuchs die Entscheidung des Rekursgerichts über die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss im Ablehnungsverfahren in Rechtskraft.

Dass wiederholte, evident unzulässige Verfahrenshilfeanträge - etwa weil die Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig versagt wurde und dies der antragstellenden Partei bewusst sein muss - nicht mehr zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssten, wurde bereits ausgesprochen (1 Ob 211/09z; RIS-Justiz RS0125478).

Klar zu stellen ist lediglich, dass infolge des jeweils nach dem 31. Dezember 2004 liegenden Beschlussdatums bereits die Bestimmungen des AußStrG 2005 über die Vertretung im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren, die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sowie die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anwendbar sind (§ 203 Abs 1, 2 und 7 AußStrG 2005).

2. Hat das Erstgericht einen Rekurs gegen einen Beschluss auf Präkludierung der ergänzenden Parteieneinvernahme der Antragstellerin dem Rekursgericht nicht vorgelegt, unterfällt dies keinem der in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe, sondern stellt allenfalls einen Verfahrensmangel dar. Dessen Vorliegen wurde bereits vom Rekursgericht verneint und kann deshalb keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037).

3. Dies trifft auch auf die von der Revisionsrekurswerberin aufrechterhaltene Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung der sich aus § 14 AußStrG ergebenden Anleitungspflicht zu. Zudem findet sich in ihrem Revisionsrekurs kein Vorbringen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie erstattet bzw welche Beweisanträge sie bei entsprechender Anleitung gestellt hätte, was aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung einer (entscheidungsrelevanten) Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht wäre (RIS-Justiz RS0037095 [T4]).

4. Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei ihrer Beurteilung in Überschreitung des Ermessensbereichs von den allgemein maßgebenden Grundsätzen abgewichen oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensüberschreitung unterlaufen ist, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS-Justiz RS0113732). Eine derartige Ermessensüberschreitung ist nicht gegeben, ist doch der Antragstellerin aus den ehelichen Ersparnissen bereits ein größerer Anteil zugekommen, als ihr bei einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 zugestanden wäre. Auch das Guthaben desjenigen Bausparvertrags, über den sie verfügte, wurde zu ihren Gunsten zur Hälfte in die Aufteilungsmasse einbezogen, obwohl feststeht, dass der Antragsgegner dieses Guthaben zu rund 75 % dotiert hatte.

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