Rechtssatz
Wiederholte unzulässige Verfahrenshilfeanträge einer Partei müssen - ebenso wie derartige Ablehnungsanträge - nicht zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.
1 Ob 140/10k | OGH | 14.09.2010 |
nur: Wiederholte unzulässige Verfahrenshilfeanträge einer Partei müssen nicht zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. (T1) |
1 Fsc 3/19k | OGH | 11.11.2019 |
Beisatz: In diesen Fällen wird es als zweckmäßig angesehen, das Absehen von einer förmlichen Entscheidung in einem Aktenvermerk festzuhalten. (T2) |
1 Nc 24/23d | OGH | 29.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: wiederholte substanzlose Anträge nach rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen, wonach die beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist. Zurückstellung des Akts an vorlegendes Gericht wegen gebotenen Vorgehens nach § 86a ZPO. (T3)<br/>Anm: Vgl RS0129051 |
Dokumentnummer
JJR_20091111_OGH0002_0010OB00211_09Z0000_001
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