OGH 2Ob41/07d (RS0122115)

OGH2Ob41/07d18.6.2015

Rechtssatz

Wird nach einem erfolglosen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte.

Normen

ZPO §73 Abs3
ZPO §85 Abs2
ZPO §464 II
AußStrG 2005 §7 Abs2
AußStrG 2005 §10 Abs4

2 Ob 41/07dOGH12.04.2007
1 Ob 82/08bOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T1); Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T2); Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T3)

5 Ob 256/08wOGH09.12.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmals gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe führen weder zu einer wiederholten Unterbrechung einer Verbesserungsfrist (§ 73 Abs 3 in Verbindung mit § 85 Abs 2 ZPO) noch zur wiederholten Unterbrechung einer Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 letzter Satz ZPO in Verbindung mit § 73 Abs 3 ZPO). (T4); Beisatz: Mit § 73 Abs 3 ZPO soll ein Verbot neuerlicher Unterbrechung des Ablaufs einer „schon einmal" unterbrochenen Frist bewirkt werden. Eine extensive Auslegung des § 73 Abs 3 ZPO dahin, dass jede frühere Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags einer erstmaligen Fristunterbrechung durch einen zweiten Verfahrenshilfeantrag entgegenstünde, ist als Einschränkung des Rechtsschutzes abzulehnen. (T5); Bem: Hier: Durch den ersten (abgewiesenen) Verfahrenshilfeantrag wurde keine Frist unterbrochen, weil die Beklagte schon rechtzeitig eine - wenn auch mit Form- und Inhaltsmängeln behaftete, aber doch nicht „leere"- Berufung erstattet hatte. Es liegt daher kein dem § 73 Abs 3 ZPO zu unterstellender prozessualer Sachverhalt vor, weil trotz eines bereits einmal abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags erstmals eine Fristunterbrechung, und zwar im Verbesserungsverfahren bewirkt werden soll. (T6)

1 Ob 140/10kOGH14.09.2010

Auch

1 Ob 199/11pOGH13.10.2011
3 Ob 9/12pOGH14.03.2012

Vgl auch

1 Ob 102/15dOGH18.06.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20070412_OGH0002_0020OB00041_07D0000_001

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