OGH 1Ob138/21g

OGH1Ob138/21g21.7.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*****, Frankreich, 2. H*****, Frankreich, 3. D*****, Frankreich, und 4. C*****, alle vertreten durch Dr. Andreas Weinzierl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** KG, *****, und 2. A*****, p.A. *****, beide vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.586,70 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juni 2021, GZ 12 Nc 6/21f‑3, mit dem die von den beklagten Parteien erklärte Ablehnung eines Rekurssenats zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00138.21G.0721.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagten lehnten den Erstrichter wiederholt wegen Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des erstinstanzlichen Landesgerichts wies auch den zuletzt gestellten „Ablehnungsantrag“ zurück. In ihrem dagegen erhobenen Rekurs lehnten die Beklagten sämtliche (nicht namentlich genannten) Mitglieder des Rekurssenats unter folgender (aufschiebender) „Bedingung“ ab:

„a) Die Willensbildung im Rekurssenat ist abgeschlossen und ist Ergebnis dieser Willensbildung, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wird.

b) Es liegt bereits ein Entscheidungsentwurf vor, der das Ergebnis dieser Willensbildung im Senat in schriftlicher Form dokumentiert.“

[2] Begründend führten sie aus, dass eine Entscheidung des Rekurssenats, mit der ihrem – im Verfahren über die Ablehnung des Erstrichters erhobenen – Rekurs nicht Folge gegeben würde, nur auf einer groben Verkennung der Rechtslage bzw auf einer solchen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens beruhen könne.

[3] Der Ablehnungssenat des Rekursgerichts wies den Antrag zurück, weil eine – für den Fall, dass einem in einem anderen Ablehnungsverfahren erhobenen Rekurs der Beklagten nicht Folge gegeben werde – bedingt erklärte Ablehnung unzulässig sei. Es handle sich außerdem um eine substanzlose Pauschalablehnung von nicht namentlich genannten Richtern, mit der in unzulässiger Weise die inhaltliche Überprüfung einer Entscheidung angestrebt werde.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt:

[5] Bedingte Prozesshandlungen sind grundsätzlich – sofern die Verfahrensgesetze keine Ausnahme vorsehen – unzulässig (RIS‑Justiz RS0006445 [insb T4]). Ausnahmsweise zulässig sind innerprozessuale Bedingungen (RS0006441), die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen (RS0039602 [T2] = 7 Ob 331/98x), sofern der Verfahrensabschnitt, für den

sie wirken sollen, bereits eingeleitet wurde (vgl 9 ObA 13/95; 1 Ob 284/99t; 10 Ob 101/07m) und der Verfahrensablauf durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist (RS0039602 [T1]).

[6] Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, ist schon deshalb unzulässig, weil dabei an eine außerhalb des hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll. Die Abweisung des „bedingten Ablehnungsantrags“ der Beklagten durch die Vorinstanz begegnet daher keinen Bedenken.

[7] Von der Einholung einer Rekursbeantwortung konnte abgesehen werden (vgl RS0126587 [T2]).

[8] Die Rekurswerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen.

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