OGH 9ObA120/93 (RS0039602)

OGH9ObA120/932.11.2022

Rechtssatz

Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen.

Normen

ZPO §235
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §9 Abs1

9 ObA 120/93OGH11.08.1993

Veröff: SZ 66/93 = DRdA 1994,148 (Kerschner)

7 Ob 331/98xOGH23.06.1999

nur: Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. (T1); Beisatz: Zulässig sind nur Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen. (T2)

7 Ob 67/01fOGH17.05.2001

nur T1

9 ObA 171/02sOGH04.09.2002

nur T1; Beisatz: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen. (T3)

2 Ob 31/06gOGH27.04.2006

Auch; nur T1

1 Ob 146/07pOGH14.08.2007

Beisatz: Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung nur für den Fall der Annahme der mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht ist unzulässig. (T4)

1 Ob 93/07vOGH29.11.2007

Beis wie T4

8 Ob 25/08xOGH28.04.2008

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T5); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer bedingten Wiederaufnahmsklage. (T6)

5 Ob 108/09gOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung des Gegners, gegen den das Rechtsschutzbegehren gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen, was nicht nur im Zivilprozess gilt, sondern auch im Verfahren außer Streitsachen. (T7)

3 Ob 196/10kOGH19.01.2011

nur T1

6 Ob 75/14vOGH17.09.2014

Auch; Beis ähnlich wie T7

9 ObA 80/14aOGH25.02.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/12

9 ObA 102/20wOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein verfahrenseinleitender Wiedereinsetzungsantrag, der nur bedingt erfolgt, ist grundsätzlich unzulässig. (T8)

1 Ob 138/21gOGH21.07.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen. (T9)

1 Ob 231/21hOGH14.12.2021

Beis wie T2; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, ist schon deshalb unzulässig, weil dabei an eine außerhalb des hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll. (T10)

5 Ob 13/22fOGH02.11.2022

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00120_9300000_002

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