1 Ob 101/13d | OGH | 29.08.2013 |
Veröff: SZ 2013/77 |
1 Ob 222/13y | OGH | 27.02.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/20 |
1 Ob 199/15v | OGH | 24.11.2015 |
Vgl auch; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T1)<br/>Veröff: SZ 2015/129 |
1 Ob 204/20m | OGH | 02.03.2021 |
Beisatz: Anderes hat aber für vermeidbare (Mehr‑)Prozesskosten zu gelten, die einer Partei durch evident unnötig (aufgrund einer unvertretbaren Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts) veranlasste Verfahrensschritte entstehen; danach ob diese unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt den Schutz der unterlegenen (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei ebenso, wie den der obsiegenden Partei. (T2)<br/>Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20130829_OGH0002_0010OB00101_13D0000_001
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