1 Ob 100/71 | OGH | 27.05.1971 |
3 Ob 19/86 | OGH | 30.04.1986 |
Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. (T1) <br/>Beisatz: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T2) <br/>Veröff: JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14 |
1 Ob 681/87 | OGH | 09.12.1987 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 60/266 = EvBl 1988/49 S 276 = ÖBA 1988,390 (P Bydlinski) = WBl 1988,126 |
4 Ob 568/91 | OGH | 17.12.1991 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/178 = ÖBA 1992,661 |
4 Ob 306/99z | OGH | 14.12.1999 |
Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen. (T3) |
6 Ob 328/02g | OGH | 23.01.2003 |
Auch |
3 Ob 299/05z | OGH | 29.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T4) |
7 Ob 105/06a | OGH | 21.06.2006 |
Auch; Beisatz: Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks Besicherung des Kreditgläubigers eingeräumten Bezugsrechte des vom Bürgen befriedigten Gläubigers gehen auf den Bürgen (bis zur Höhe der von ihm geleisteten Zahlung) über. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/92 |
6 Ob 212/09h | OGH | 17.12.2009 |
Vgl; Beisatz: Der aus §1358ABGB Rückgriffsberechtigte tritt aufgrund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers ein. Durch die Zahlung des Rückgriffsberechtigten gehen auch die Nebenrechte einschließlich der Sicherungsrechte ipso iure, also automatisch auf ihn über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf. (T6)<br/>Beisatz: Teilzahlung bewirkt Teilübergang bzw Teileinlösung. (T7)<br/>Beis: Hier: Die Regelung, wonach der Bürge die Legalzession schriftlich und dazu noch innerhalb einer Frist von vier Wochen geltend machen muss, stellt evidentermaßen eine wesentliche Schlechterstellung im Vergleich zum Gesetzesrecht dar, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist. (T8) |
3 Ob 132/12a | OGH | 19.09.2012 |
Auch |
3 Ob 236/13x | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 17/14z | OGH | 20.05.2014 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. (T9) |
2 Ob 18/18p | OGH | 25.04.2018 |
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/30 |
Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0010OB00100_7100000_001
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