OGH 1Fsc2/24w

OGH1Fsc2/24w8.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter über den Fristsetzungsantrag des R*, vom 23. Juni 2024 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:001FSC00002.24W.0708.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Oberlandesgericht Wien gab dem Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags durch die erste Instanz mit Beschluss vom 23. 1. 2024 zu 14 R 129/23b nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 25. 2. 2024 zugestellt.

[2] Mit Eingabe vom 3. 3. 2024 brachte er einen „Rekurs an OGH wegen Missachtung der Gesetzeslage“ ein.

[3] Mit Beschluss vom 20. 3. 2024, dem Antragsteller zugestellt am 22. 3. 2024, wies das Erstgericht dieses Rechtsmittel als unzulässig zurück.

[4] Der Antragsteller stellte am 23. 6. 2024 einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung, sein Rekurs zu 14 R 129/23b vom 3. 3. 2024 sei bisher nicht behandelt worden.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

[6] Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RS0059248). Das ist hier nicht der Fall, weil die Eingabe des Antragstellers vom 3. 3. 2024 vom Erstgericht bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

[7] Liegt die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (RS0059280).

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