OGH 17Ob7/08s

OGH17Ob7/08s7.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Michael K*****, Inhaber der *****, Deutschland, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Michael H*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Andreas S*****, Schweiz, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Zustimmung zur Umschreibung einer Marke (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Dezember 2007, GZ 1 R 188/07k-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RS0042776; zuletzt etwa 10 Ob 58/07p). Das gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre (RIS-Justiz RS0112106 [T3, T4]).

2. Im vorliegenden Fall übertrug der Nebenintervenient dem Kläger mit schriftlichem Vertrag „die deutsche Wort-Bild-Marke 39747266 'Marstall' und mögliche weitere existierende Eintragungen mit dieser Bezeichnung innerhalb der EU". Bei Vertragsabschluss war er auch Inhaber der österreichischen Wortmarke MARSTALL.

3. Die im Revisionsverfahren allein strittige Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Vertragsbestimmung auch die österreichische Marke erfasst habe, ist keinesfalls unvertretbar. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb die zu übertragenden Marken - anders als etwa Forderungen bei einer Globalzession (RIS-Justiz RS0032519, RS0032798) - einzeln genannt werden müssten und eine allgemeine Umschreibung nicht ausreichen sollte. Eine solche allgemeine Umschreibung muss zwar ausgelegt werden, um die davon erfassten Rechte ermitteln zu können. Das ist aber immer dann der Fall, wenn der Vertragsgegenstand nicht ausdrücklich genannt wird, sondern bloß aufgrund allgemeiner Formulierungen bestimmt werden muss. Unbestimmtheit als Spezialfall eines (hier teilweisen) Dissenses (vgl dazu Rummel in Rummel3 § 869 ABGB Rz 5) lässt sich daraus nicht ableiten.

Im vorliegenden Fall legt schon der Wortlaut der Klausel das Ergebnis des Berufungsgerichts sehr nahe: Die österreichische Wortmarke war bei Abschluss des Vertrags eine „in der EU existierende Eintragung" mit „dieser Bezeichnung" (Marstall). Da Feststellungen zu einem davon abweichenden Willen der Vertragspartner nicht getroffen werden konnten und auch der - aus einem zweiten Vertrag erschließbare - Geschäftszweck für eine weite Auslegung spricht, hätte es eindeutig in eine andere Richtung weisender Indizien bedurft, um eine hinter dem Wortlaut zurückbleibende Bedeutung der Klausel annehmen zu können.

4. Es trifft zwar zu, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage des anwendbaren Rechts auseinandergesetzt hat, obwohl der Nebenintervenient bei Vertragsabschluss in der Schweiz und der Kläger in Deutschland ansässig war. Der Oberste Gerichtshof hat sich allerdings bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS-Justiz RS0107501). Im vorliegenden Fall ist die Zulassungsbeschwerde nicht auf die unterbliebene Ermittlung des fremden Rechts gestützt, und auch inhaltlich zeigt der Beklagte nicht auf, dass und aus welchen Gründen (a) fremdes Recht anwendbar wäre und (b) die Entscheidung gegen eine in Rechtsprechung und Lehre zu diesem Recht gefestigte Ansicht verstieße (RIS-Justiz RS0042940). Vielmehr argumentiert er (auch) in der Revision ausschließlich mit österreichischem Recht.

Abgesehen davon kann eine Auseinandersetzung mit der Rechtsanwendungsfrage schon mangels Präjudizialität unterbleiben (vgl RIS-Justiz RS0042945). Denn auch nach Schweizer Recht, das nach Art 4 Abs 2 EVÜ allenfalls auf das Verpflichtungsgeschäft anzuwenden sein könnte (Verschraegen in Rummel3 Art 4 EVÜ Rz 114; Magnus in Staudinger [2002] Art 28 EGBGB Rz 600; vgl auch Martiny in Münchener Kommentar BGB4 [2006] Art 28 EGBGB Rz 37), sind - mangels eines feststellbaren gemeinsamen Parteiwillens - in erster Linie der Wortlaut der Vereinbarung und der Vertragszweck maßgebend, weiters sind die Begleitumstände des Vertragsabschlusses und das nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zu berücksichtigen (vgl dazu im Einzelnen Wiegand in Basler Kommentar Obligationenrecht I4 [2007] Art 18 Rz 16 ff mwN). Bestimmbarkeit der Leistung genügt auch hier (Girsberger in Basler Kommentar Obligationenrecht I4 Art 164 Rz 40 f [Abtretung]; Koller in Basler Kommentar Obligationenrecht I4 Art 184 Rz 50 [Kauf]; vgl allgemein Guhl/Koller/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht8 [1991] 47). Es ist daher nicht erkennbar, dass die Anwendung Schweizer Rechts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

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