OGH 15Os171/94 (RS0089953)

OGH15Os171/9412.1.1995

Rechtssatz

Das wesentliche Kriterium der "Ausführungsnähe" hat sich stets an der einem konkreten Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu orientieren. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob - objektiv gesehen - das Täterverhalten zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt, der Tatentschlossene somit seinen Plan tatsächlich auch bis zur Erreichung der Ausführungsnähe fortentwickelt hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein solches Verhalten auch schon erfolgsnah ist; vielmehr genügt, dass der Täter nach dem - seinen Vorstellungen über die Tatverwirklichung entsprechenden - Tatplan vorgeht.

Normen

StGB §15 Abs2 B1

15 Os 171/94OGH12.01.1995
15 Os 68/98OGH02.07.1998
12 Os 149/08sOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T1); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T2); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T3)

14 Os 56/20xOGH21.07.2020

Vgl

11 Os 1/21pOGH08.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0150OS00171_9400000_002

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