OGH 15Os125/95 (RS0087910)

OGH15Os125/957.12.2022

Rechtssatz

Bande: Unter Verbindung ist der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft zu verstehen, die auf die Erreichung des verpönten Zweckes ausgerichtet ist. Wenn es hiezu auch keiner besonderen Organisation bedarf, setzt eine solche Gemeinschaft doch voraus, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisse Dauer zwecks zukünftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, sich der einzelne insoweit dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden.

Normen

SGG §12 Abs2 IIA
SMG §28 A
StGB §278

15 Os 125/95OGH09.11.1995
11 Os 86/99OGH14.12.1999

Beisatz: Auch im Nebenstrafrecht ist die Begriffsbestimmung des § 278 StGB heranzuziehen. Hier § 28 SMG. (T1)

11 Os 91/00OGH12.09.2000

Beis wie T1

11 Os 44/00OGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Für die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG reicht das spezifisch delinquente Verhalten als Mitglied einer verbrecherischen Verbindung, ohne dass der konkreten hierarchischen Einbindung Bedeutung zukäme. (T2); Beisatz: Der im § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG verwendete Bandenbegriff orientiert sich an der Gesetzesdefinition in § 278 Abs 1 StGB. Darnach erfordert diese Verbindung eine ernsthafte Einigung der Täter dahingehend, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Tätigkeit zusammenzubleiben, sich dem Willen der Gemeinschaft zu unterwerfen und allen Beteiligten auf Grund der Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten - in der Regel nach arbeitsteiligen Prinzipien geplanten - Straftaten zu gewähren. Darüberhinaus muss diese Verbindung vom Vorsatz der Mitglieder getragen sein, fortgesetzt der Art nach bestimmte, im Einzelnen aber noch unbestimmte Delikte zu begehen. (T3)

11 Os 155/01OGH23.04.2002

Auch; Beis wie T1

15 Os 57/08hOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB aF hat in Ansehung des Begriffsinhalts der „Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der „kriminellen Vereinigung" in § 278 StGB gF (umgestaltet mit StRÄG 2002 BGBl I 134/2002) im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren. (T4)

11 Os 119/11aOGH19.04.2012

Vgl; Beisatz: Die kriminelle Vereinigung bedarf keiner bestimmten Organisationsstruktur. (T5)

11 Os 131/20dOGH08.02.2021

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 114 Abs 4 erster Fall FPG. (T6)

12 Os 151/21dOGH24.02.2022

Vgl; Beis wie T4

12 Os 81/22mOGH07.12.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0150OS00125_9500000_001

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