OGH 14Os76/08w (RS0124022)

OGH14Os76/08w5.8.2008

Rechtssatz

Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat durch die formelle Vollendung der Haupttat keine starre Grenze.

Normen

StGB §28 Cb
StGB §142
StGB §146
StGB §233 Abs1 Z2

14 Os 76/08wOGH05.08.2008

Beisatz: Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebener Raub wird durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (§§ 15, 142 Abs 1 StGB) einerseits und Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) sowie Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, mit anderen Worten vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen. (T1)

12 Os 133/14xOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: Das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB stellt eine typische Begleittat zu § 233 Abs 1 Z 2 StGB dar und wird auf Grund des wesentlich geringeren Unwertgehalts von diesem konsumiert. (T2)

11 Os 94/14dOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: Die Nötigungshandlung des § 106 Abs 1 Z 3 StGB dient der Verwirklichung des erweiterten Vorsatzes des § 104a Abs 1 StGB und bewirkt solcherart eine Steigerung des Unwerts, weshalb keine Konsumtion vorliegt. (T3)

14 Os 78/14yOGH16.12.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T2

13 Os 4/15kOGH10.06.2015

Vgl; Beisatz: § 165 StGB wird nicht von § 164 StGB konsumiert. (T4)

13 Os 115/16kOGH17.05.2017

Auch

12 Os 14/18bOGH15.03.2018

Vgl

14 Os 117/18iOGH13.11.2018

Auch; Beisatz: Überlassen von Suchtgift ist keine typische Begleittat des Suchtgifterwerbs. (T5)

13 Os 85/18aOGH21.11.2018

nur: Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. (T6)

11 Os 121/19gOGH08.10.2019

Vgl

11 Os 126/19tOGH10.12.2019

Vgl

14 Os 60/21mOGH10.08.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080805_OGH0002_0140OS00076_08W0000_001

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