OGH 14Os67/95 (RS0091096)

OGH14Os67/9511.9.2024

Rechtssatz

Die erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO dar, weil der Gesetzgeber einen solchen im Entwurf zum Strafgesetzbuch (RV 1971) noch vorgesehenen Erschwerungsgrund ausdrücklich abgelehnt hat.

Normen

StGB §33
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2

14 Os 67/95OGH18.07.1995

Veröff: ÖJZ-LSK 1996/36

15 Os 28/97OGH20.03.1997
11 Os 24/00OGH11.04.2000

Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit iS des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund. Wenngleich die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, indiziert sie im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist daher im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Ob dem in Rede stehenden bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstand aber tatsächlich jenes Gewicht zukommt, das ihm das Erstgericht bei Lösung der Straffrage zugemessen hat, wird (erst) bei der Entscheidung über die Berufungen zu beurteilen sein. (T2)

15 Os 129/04OGH17.02.2005

Gegenteilig; Beisatz: Ungeachtet des erfolgten Widerrufs kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die Delinquenz während einer offenen Probezeit keine die Strafdrohung mitbestimmende Tatsache ist. (T3)

12 Os 150/05hOGH23.02.2006

Gegenteilig; Beis wie T3

15 Os 111/06xOGH12.12.2006

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3

13 Os 9/09mOGH19.02.2009

Gegenteilig; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden, obwohl gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gefasst wurde. (T4)

14 Os 17/11yOGH05.04.2011

Gegenteilig; Beis wie T4

12 Os 101/11mOGH09.08.2011

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3

14 Os 130/16yOGH28.02.2017

Auch; Beis wie T1

13 Os 69/17xOGH06.09.2017

Auch; Beis wie T1

13 Os 129/17wOGH06.12.2017

Auch; Beis wie T1

14 Os 121/17aOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

11 Os 14/20yOGH24.03.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

13 Os 121/22aOGH18.01.2023

Vgl; Beis nur wie T1

12 Os 68/23aOGH07.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Begehung der Taten teilweise während offener Probezeit und anhängigen Verfahrens als erschwerend im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB). (T5)

13 Os 56/23vOGH20.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

13 Os 79/23aOGH18.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

15 Os 111/23xOGH08.11.2023

vgl; Beisatz wie T3

12 Os 122/23tOGH23.11.2023

vgl; Beisatz wie T1

13 Os 24/24iOGH11.09.2024

vgl; nur T3; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19950718_OGH0002_0140OS00067_9500000_002

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