OGH 14Os65/25b

OGH14Os65/25b24.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 26. März 2025, GZ 65 Hv 125/24a-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00065.25B.0724.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./1./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I./ am 23. September 2024 in F*

1./ * Y* durch Versetzen von zwei Messerstichen in dessen rechten Brustkorbbereich zu töten versucht, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung in Form zweier Stichverletzungen, nämlich im fünften und siebten Zwischenrippenraum unter Ausbildung einer Luftbrust mit Ansammlung von Blut in der Brusthöhle, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 98, 45) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 98, 44) auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Pneumologie Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

[5] Das Begehren wurde zum Beweis dafür gestellt, dass die Lunge des Opfers „nicht einmal oberflächlich verletzt wurde“ und es sich bei der Verletzung – ausgehend vom Befund des K* S* Klinikums vom 23. September 2024 – „lediglich um einen minimalen Restpneumot[h]orax gehandelt hat, sodass das Eindringen des Messers zwischen den Rippen und diesem Pleuralraum maximal eine Tiefe von 1,5 cm erreichen konnte“. Daraus könne – nach dem weiteren Antragsvorbringen – darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte nicht mit Tötungs-, sondern „allenfalls“ mit Verletzungsvorsatz gehandelt habe. Im Übrigen stünde das bereits eingeholte gerichtsmedizinische Gutachten „im auffallenden Widerspruch“ zur Aussage des Zeugen (gemeint:) * I*, der von einer „schwingenden Messerbewegung […] in Kreuzform“ ausgegangen sei. Zudem habe eine Kontusion – entgegen den gutachterlichen Ausführungen – „nichts mit einer Stichverletzung zu tun“, darunter sei vielmehr eine Prellung zu verstehen.

[6] Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag – zum hier angesprochenen (eine erhebliche Tatsache betreffenden [vgl RIS-Justiz RS0116503], weil Rückschlüsse auf die Täterintention zulassenden) Beweisthema (nämlich zur Schwere und potentiellen Lebensgefährlichkeit der Verletzungen des Opfers) – bereits ein Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.‑Prof. Dr. med. * M* vor (ON 39, 22 ff; ON 98, 33 ff).

[7] Auf mangelnde Sachkunde gegründete Einwendungen (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO) sind nach Vorliegen eines (schriftlichen) Gutachtens nicht mehr zulässig. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann diesfalls nur mehr im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 127 Abs 3 StPO erwirkt werden. Ein diesbezüglicher Antrag muss aber die in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mängel im Befund oder im Gutachten (vgl dazu RIS-Justiz RS0127941, RS0127942; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 35 ff) unter substantiierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen schlüssig darlegen (RIS-Justiz RS0117263, RS0115712 [T10], RS0102833).

[8] Der in der Verfahrensrüge thematisierte Antrag ließ in Hinsicht auf die im bezeichneten Befund des K* S* Klinikums vom 23. September 2024 beschriebenen Verletzungsfolgen bereits eine substantiierte Auseinandersetzung mit den gerade darauf bezogenen (ergänzenden) Erläuterungen des Univ.‑Prof. Dr. * M* in der Hauptverhandlung (ON 98, 40 ff) vermissen. Dass die weiteren vom Antragsvorbringen umfassten Kritikpunkte zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens (durch entsprechende Befragung des Sachverständigen) erhoben worden wären, wird im Übrigen von der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet.

[9] Solcherart wurde kein – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener – Mangel von Befund und Gutachten im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO aufgezeigt, sondern bloß eine Überprüfung der Beurteilung der Expertise in der nicht indizierten Erwartung eines für den Angeklagten günstigen Ergebnisses begehrt, womit der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0117263 [T17]).

[10] Das in der Verfahrensrüge zur Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[11] Soweit die (eine rechtliche Beurteilung als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 12) den mit Blick auf § 7 Abs 1 StGB durch die dem Text des § 75 StGB entsprechende Formulierung der Hauptfrage hinreichend zum Ausdruck gebrachten (RIS-Justiz RS0113270 [T1]) und solcherart im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten (zumindest bedingten [§ 5 Abs 1 StGB]) Tötungsvorsatz (auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen) bestreitet, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0101527).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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