OGH 14Os54/21d

OGH14Os54/21d29.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Csencsits in der Strafsache gegen ***** S***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** G***** sowie die Berufung des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Februar 2021, GZ 141 Hv 81/20w‑106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00054.21D.0629.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz –***** G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (A) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 12. November 2020 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ***** S***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in eine Wohnstätte ***** V***** weggenommen (1.000 Euro Bargeld sowie eine Uhr im Wert von 3.000 Euro) und wegzunehmen versucht (weiteres Bargeld, Goldbarren und Goldmünzen im Wert von 953.110 Euro), indem sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in eine Wohnhausanlage gelangten, mit einer Laufleiter über das Dach auf den Balkon der Wohnung des Genannten stiegen, dort die Balkontür mit einer Zange aus den Beschlägen rissen und (US 8) S***** in der Folge die Wohnung durchsuchte, wobei er die Tatausführung wegen fortgeschrittener Zeit abbrechen musste.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** ist nicht im Recht.

[4] Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Angeklagten G*****, wonach er weder „die Leiter hinaufgeklettert“ noch in der Wohnung gewesen sei, nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall). Vielmehr haben sich die Tatrichter mit dessen leugnender Einlassung sehr wohl auseinandergesetzt, diese jedoch als unglaubwürdig verworfen. Die Kritik am Unterbleiben einer Auseinandersetzung damit, dass am Tatort weder Fingerabdrücke des Beschwerdeführers noch – erkennbar von diesem getragene – (Einweg‑)Handschuhe aufgefunden wurden, nennt kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, im Urteil unberücksichtigt gebliebenes Verfahrensergebnis (Z 5 zweiter Fall; RIS‑Justiz RS0118316). Im Übrigen wurde diesem Umstand ohnehin mit ausführlichen Erwägungen, insbesondere dem Auffinden von Handschuhen bei diesem Angeklagten und dem arbeitsteiligen Vorgehen, die Eignung abgesprochen, die Täterschaft des G***** auszuschließen (US 13 f).

[5] Soweit die Rüge eigene Überlegungen zur Möglichkeit, beim Aufbrechen einer Balkontür keine Spuren zu hinterlassen, anstellt und damit die vom Schöffengericht aus Verfahrensergebnissen gezogenen Schlüsse kritisiert, zeigt sie keine Nichtigkeit auf, sondern bekämpft nur unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

[6] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9) stützten die Tatrichter auf das objektive Tatgeschehen, insbesondere den „modus operandi“, das professionelle Vorgehen in Verbindung mit den einschlägigen, gleichartigen Vorstrafen, die vorangegangene Informationsbeschaffung und gezielte Auswahl des Einbruchsobjekts mit darin vorhandenen Gegenständen von überdurchschnittlich hohem Wert, die eigens zur Tatbegehung erfolgte Anreise aus dem Ausland sowie die triste finanzielle Lage (US 16). Diese Ableitung ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0099413, RS0116882).

[7] Der Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Wertqualifikation des § 128 Abs 2 StGB übergeht die Gesamtheit der dargestellten Entscheidungsgründe (siehe aber RIS‑Justiz RS0119370).

[8] Zudem übersieht die weitere Kritik, es gäbe „kein[en] Beweis“, dass der Angeklagte G***** gewusst habe, „welche Wertgegenstände sich in der Wohnung befinden“, es sei „nicht gesichert“, weshalb er von dem hohen Wert hätte wissen müssen und aus den Konstatierungen lasse sich „nicht zwingend ableiten“, dass er „in Kenntnis der möglichen Beute“ gewesen sei, dass eine logisch zwingende Begründung nicht möglich und daher nicht gefordert ist (RIS‑Justiz RS0098471).

[9] Dass die Überlegungen der Tatrichter den Beschwerdeführer nicht überzeugen oder aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse als jene des Erstgerichts möglich gewesen wären, stellt keinen Begründungsmangel her (RIS‑Justiz RS0099455).

[10] Die Nichtigkeitbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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