OGH 14Os43/13z (RS0129024)

OGH14Os43/13z24.9.2024

Rechtssatz

Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf - insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar - nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.

Normen

StPO §51

14 Os 43/13zOGH01.10.2013
14 Os 82/22yOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: § 51 Abs 2 StPO regelt – nach Maßgabe der in § 74 Abs 2 StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend. (T1)<br/>Beisatz: In Bezug auf den Umfang der Akteneinsicht ist im Verhältnis zu Mitbeschuldigen – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern – keine Interessenabwägung vorzunehmen. (T2)

11 Os 22/23dOGH29.08.2023

vgl; Beisatz: Ausnahmslos unzulässig ist eine Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten, wenn sich dieser in Haft befindet, hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs 2 letzter Satz StPO). (T3)

11 Os 23/23aOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T3

11 Os 24/23yOGH29.08.2023

vgl; Beisatz wie T3

11 Os 74/24bOGH24.09.2024

vgl

11 Os 75/24zOGH24.09.2024

vgl

11 Os 76/24xOGH24.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20131001_OGH0002_0140OS00043_13Z0000_002

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