OGH 14Os128/88

OGH14Os128/8829.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter M*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter M***, Hans W***, Helmut R***, Günter K***, Vladimir W***, Alois K*** und Ing.Hans W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 1987, GZ 12 b Vr 11.499/81-290, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Walter M***, Hans W***, Helmut R***, Günter K***, Vladimir W***, Alois K*** und Ing.Hans W*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt:

1. Der am 20.Dezember 1923 geborene Pensionist (und ehemaliger Geschäftsführer) Walter M*** (zu A/1, 2 und 3) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB;

2. der am 10.August 1952 geborene Geschäftsführer Hans W*** (zu A/1, 2 und 3) des Verbrechens des teils

vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB;

3. der am 2.Juli 1939 geborene Schlossermeister Helmut R*** (zu A/2 und 3) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB;

4. der am 7.Jänner 1940 geborene Geschäftsführer Günter K*** (zu A/2) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB;

5. der am 29.November 1923 geborene Schlossermeister Vladimir W*** (zu A/2 und 3) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB;

6. der am 24.Oktober 1923 geborene Pensionist (und frühere Schlossermeister) Franz W*** (zu A/2) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB;

7. der am 27.Oktober 1932 geborene Schlossermeister Alois K*** (zu A/3) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB;

8. der am 5.Oktober 1941 geborene Betriebsingenieur Ing.Hans W*** (zu A/1) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten Walter M***, Hans W***, Helmut R***, Günter K***, Vladimir W***, Franz W***, Alois K*** und Ing.Hans W***

in Wien, und zwar M*** als geschäftsführender Gesellschafter der Fa Walter M*** KG, W*** als Geschäftsführer der Schlosserei W*** GmbH, R*** als Betriebsleiter des Stahlbauunternehmens Stefan H***, K*** als geschäftsführender Gesellschafter der Fa Günter K*** KG, W*** als Einzelkaufmann, W*** als geschäftsführender Gesellschafter der Fa Franz W*** & Sohn, K*** als Einzelkaufmann und Ing.W***

als Betriebsleiter der Fa Rudolf W*** KG mit dem Vorsatz, die Walter M*** KG unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die die Republik Österreich am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, nämlich (A/I) Walter M***, Hans W*** und Ing.Hans W*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken auch mit den abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Gerhard R***, Ing.Franz R***, Johann H***, Leander F***, Hubert H*** und Karl Heinz Z*** als Beteiligte zur Vergabe des Auftrags zur Lieferung und Montage von Stahlkellerfenster für das Bundestaubstummeninstitut an die Walter M*** KG und zur Auszahlung eines Betrages von 290.000 S in Abstattung der 1. Teilrechnung, wodurch ein Schaden in der Höhe von 151.345 S entstand und darüber hinaus in der Höhe von 121.473,36 S entstehen sollte, indem

a) der abgesondert verfolgte Dipl.Ing.Gerhard R*** am 6. März 1979 das Leistungsverzeichnis der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Lieferung und Montage von Stahlkellerfenster bei den Bauteilen A, B, E und F über seinen Abteilungsleiter seinem Gruppenleiter zu einer gesonderten Ausschreibung vorlegte, wobei er den geschätzten Preis des Gewerkes mit 400.000 S angab, am 28.April bzw am 30.April 1979 die fachtechnische und rechnerische Kontrolle der eingelangten Anbote vorgab und seinem Gruppenleiter und dem Baudirektor die Vergabe des Auftrags an die Walter M*** KG vorschlug, dabei aber pflichtwidrig die Absprache der Walter M*** KG mit den anderen Bietern und das sämtlichen Anboten zugrundeliegende überhöhte Preisniveau verschwieg, und am 22.November 1979 seinem Gruppenleiter die 1. Teilrechnung der Walter M*** KG als geprüft zur Anweisung vorlegte,

b) Walter M*** am 12.April 1979 das Offert der Walter M*** KG zu einem mit den Mitbietern abgesprochenen überhöhten Preis abgab und am 6.November 1979 die 1. Teilrechnung seines Unternehmens legte,

c) der abgesondert verfolgte Ing.Franz R*** am 5.April 1979 sein Anbot abgab,

d) der Verantwortliche der Fa Edmund M*** am 30.Mai 1979 sein Anbot durch die Prokuristin Christine J*** stellen ließ,

e) der abgesondert verfolgte Johann H*** am 28.März 1979 das Anbot der Fa T*** & H*** GmbH legte,

f) Hans W*** am 4.April 1979 das Anbot der

W*** GmbH abgab,

g) die abgesondert verfolgten Leander F*** und Karl Heinz Z*** am 20.März 1979 das Anbot der Fa Karl Z*** & SÖhne OHG durch den Angestellten Alfred O*** stellen ließen,

h) der (inzwischen) verstorbene Walter M*** am 27.März 1979 das Anbot der Fa Walter M*** GmbH legte,

i) Ing.Hans W*** am 21.März 1979 das Anbot der Fa Rudolf W*** KG abgab, sowie

j) der abgesondert verfolgte Hubert H*** am 30.März 1979 sein Anbot legte,

wobei Walter M***, Hans W*** und Ing.Hans

W*** sowie die abgesondert verfolgten Ing.Franz R***, Johann H***, Leander F***, Karl Heinz Z***, Walter M*** und der Verantwortliche der Fa Edmund M*** jeweils überhöhte, mit Walter M*** abgesprochene Preise einsetzten;

(A/2) Walter M***, Hans W***, Helmut R***, Günter

K***, Vladimir W*** und Franz W*** im bewußten und

gewollten Zusammenwirken auch mit den abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Gerhard R***, Ing.Franz R*** und Josef B*** als Beteiligte zur Vergabe des Auftrags zur Lieferung und Montage von Lichtgitterrosten für das Bundestaubstummeninstitut an die Walter M*** KG, wodurch ein Schaden in der Höhe von 384.295,32 S entstehen sollte, indem

a) der abgesondert verfolgte Dipl.Ing.Gerhard R*** am 9. Mai 1979 bzw am 11.Mai 1979 das Leistungsverzeichnis der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Lieferung und Montage von Lichtgitterrosten bei den Bauteilen A, B, E und F über seinen Abteilungsleiter seinem Gruppenleiter zu einer gesonderten Ausschreibung vorlegte, wobei er den geschätzten Preis des Gewerkes mit 450.000 S angab, und am 21.Juni 1979 bzw am 22.Juni 1979 die fachtechnische und rechnerische Kontrolle der eingelangten Anbote vorgab und seinem Gruppenleiter und dem Baudirektor die Vergabe des Auftrags an die Walter M*** KG vorschlug, dabei aber pflichtwidrig die Absprache des Walter M*** mit den anderen Bietern und das sämtlichen Anboten zugrundeliegende überhöhte Preisniveau verschwieg,

b) Walter M*** am 25.Mai 1979 das Anbot der Walter M*** KG abgab,

c) der abgesondert verfolgte Ing.Franz R*** am 11.Juni 1979 sein Anbot legte,

d) Hans W*** am 28.Mai 1979 das Anbot der Fa W*** GmbH legte,

e) Helmut R*** am 23.Mai 1979 das Anbot der Fa Stefan H*** durch Edeltraud M*** legen ließ,

f) Günter K*** am 1.Juni 1979 das Anbot der Fa Günter K*** KG abgab,

g) Vladimir W*** am 18.Juni 1979 sein Anbot durch Silvia H*** stellen ließ,

h) Franz W*** am 28.Mai 1979 das Anbot der Fa Franz W*** & Sohn legte und

i) der abgesondert verfolgte Josef B*** am 28.Mai 1979 das Anbot der Fa Stefan P*** stellen ließ,

wobei Walter M***, Hans W***, Helmut R***, Günter

K***, Vladimir W*** und Franz W*** sowie die abgesondert

verfolgten Ing.Franz R*** und Josef B*** jeweils überhöhte,

mit Walter M*** abgesprochene Preise einsetzten;

(A/3) Walter M***, Hans W***, Helmut R***,

Vladimir W*** und Alois K*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken auch mit den abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Gerhard R***, Ing.Franz R***, Josef B*** und dem Verantwortlichen der Fa Edmund M*** als Beteiligte zur Vergabe des Auftrags zur Lieferung und Montage von Eisentüren und feuerhemmenden Stahltüren für den Bau des Bundestaubstummeninstituts an die Walter M*** KG und zur Auszahlung eines Betrages von 60.000 S in teilweiser Abstattung der 1. Teilrechnung, wodurch ein Schaden in der Höhe von 17.119 S zugefügt wurde und darüber hinaus in der Höhe von 213.719,12 S zugefügt werden sollte, indem

a) der abgesondert verfolgte Dipl.Ing.Gerhard R*** am 17. Jänner 1980 bzw am 21.Jänner 1980 das Leistungsverzeichnis der Bundesgebäudeverwaltung I Wien zur Lieferung und Montage der Eisentüren und feuerhemmenden Stahltüren bei den Bauteilen E und F über seinen Abteilungsleiter seinem Gruppenleiter zu einer gesonderten Ausschreibung vorlegte, wobei er den geschätzten Preis des Gewerkes mit 400.000 S angab, am 5.März 1980 die fachtechnische und rechnerische Kontrolle der eingelangten Anbote vorgab und seinem Gruppenleiter und dem Baudirektor die Vergabe des Auftrags an die Walter M*** KG vorschlug, dabei aber pflichtwidrig die Absprache des Walter M*** mit den anderen Bietern und das sämtlichen Anboten zugrundeliegende überhöhte Preisniveau verschwieg und am 10. Juli 1980 seinem Gruppenleiter die 1. Teilrechnung der Walter M*** KG als geprüft zur Anweisung vorlegte,

b) Walter M*** am 1.Feber 1980 das Anbot der Walter M*** KG zu einem mit den Mitbietern abgesprochenen überhöhten Preis abgab und am 14.März 1980 die 1. Teilrechnung sowie am 17. Oktober 1980 die 2. Teilrechnung seines Unternehmens legte,

c) der abgesondert verfolgte Ing.Franz R*** am 7.Feber 1980 sein Anbot durch Charlotte R*** erstellen ließ,

d) der Verantwortliche der Fa Edmund M*** am 12.Feber 1980 sein Anbot durch die Prokuristin Christine J*** legen ließ,

e) Hans W*** am 6.Feber 1980 das Anbot der

W*** GmbH abgeben ließ,

f) Helmut R*** am 31.Jänner 1980 das Anbot der Fa Stefan H*** legte,

g) Vladimir W*** am 15.Feber 1980 sein Anbot durch Silvia H*** stellen ließ,

h) der abgesondert verfolgte Josef B*** am 12.Feber 1980 das Anbot der Fa Stefan P*** abgeben ließ und

i) Alois K*** am 8.Feber 1980 sein Anbot legte,

wobei Walter M***, Hans W***, Helmut R***,

Vladimir W*** und Alois K*** sowie die abgesondert verfolgten Ing.Franz R*** und Josef B*** sowie der Verantwortliche der Fa Edmund M*** jeweils überhöhte, mit Walter M***

abgesprochene Preise einsetzten;

der herbeigeführte bzw beabsichtigte Schaden übersteigt bei allen acht Angeklagten 100.000 S (Urteil erster Instanz vor Inkrafttreten des StRÄG 1987).

Unter einem wurden die Angeklagten Walter M***, Hans W***, Helmut R***, Günter K***, Vladimir W***, Franz W***, Alois K*** und Ing.Hans W*** von der Anklage wegen Vergehens nach § 101 Abs. 1 KartG (1972) sowie die (weiteren) Angeklagten Dipl.Ing.Johann S***, Edmund M*** und Ing.Raimund W*** (zur Gänze) von der wider sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Während diese Freisprüche sowie die Verurteilung des Angeklagten Franz W*** in Rechtskraft erwachsen sind, bekämpfen die Angeklagten Walter M***, Hans W***, Helmut R***,

Günter K***, Vladimir W***, Alois K*** und Ing.Hans W*** die gegen sie ergangenen Schuldsprüche mit (von M*** und W*** gemeinsam, im übrigen aber getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf die Gründe der Z 4 und 5, W***, R*** und K*** überdies auch auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a sowie W*** auch auf den Grund der Z 9 lit b, K*** auch auf den Grund der Z 9 lit a und Ing.W*** auch auf die Gründe der Z 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO stützen; gegen den Strafausspruch haben alle genannten sieben Angeklagten Berufung ergriffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind offenbar unbegründet; soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe ins Treffen führen, entbehren sie einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Zu den Verfahrensrügen (Z 4):

1. Die Angeklagten M***, W***, R***, W***,

K*** und Ing.W*** erblicken eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte (vor allem) in der Ablehnung ihrer in der Hauptverhandlung am 21.Oktober 1987 (S 357 ff/Bd VII) und sodann neuerlich in der Hauptverhandlung am 28.Oktober 1987 (S 495 f/Bd VII) gestellten Beweisanträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Gewichtsschlosserei zum Beweis dafür, daß sie die inkriminierten Kalkulationen realistisch und richtig vorgenommen haben, dies insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der verfahrensgegenständlichen Baustelle sowie der besonderen Verhältnisse zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung im Hinblick auf die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen bzw Prüfmethoden, wobei dies anläßlich der Antragstellung am 28.Oktober 1987 dahin präzisiert wurde, daß der beantragte Sachverständige die im Akt erliegenden (Nach-)Kalkulationen der Angeklagten auf ihre "entgeltliche" (gemeint: kalkulatorische) und betriebswirtschaftliche Richtigkeit überprüfen soll, weil der dem Verfahren beigezogene Sachverständige Dipl.Ing.Friedrich R*** erklärt habe, er sei nicht in der Lage, zu kalkulieren.

Das Schöffengericht hat diese Beweisanträge (mit den Beschlüssen vom 21.Oktober 1987 S 361/Bd VII und vom 28.Oktober 1987 S 496/Bd VII) abgewiesen, wobei es seine Zwischenerkenntnisse damit begründete, daß dem Gericht ohnedies das Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Hochbaues und der Architektur vorliege, sodaß keine Veranlassung bestehe, (auch noch) einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewichtsschlosserei beizuziehen, zumal es im gegenständlichen Fall darum gehe, ob die anbotlegenden Unternehmer in Absprache überhöhte und nicht marktkonforme Preise erstellt haben und der beigezogene Sachverständige in seinem in der Hauptverhandlung ergänzten Gutachten auch zu der von ihm angewendeten Methodik ausführlich Stellung genommen habe. Ergänzend wird hiezu in den Urteilsgründen (US 98 ff) ausgeführt, daß bei keinem der Angeklagten Kalkulationsunterlagen vorgefunden wurden, weshalb eine sinnvolle Nachkalkulation nicht möglich sei; soweit von den Angeklagten nunmehr angefertigte Nachkalkulationen vorgelegt wurden, seien diese keine geeignete Grundlage für die angestrebte Begutachtung, zumal nicht überprüfbar sei, ob diese nunmehr angefertigten Kalkulationen sich mit den seinerzeit (wenn überhaupt) vorgenommenen Kalkulationen decken; seriöse, realistische und insbesondere marktkonforme Preise seien nur durch marktkonforme Maßnahmen zu erzielen, und zwar in den gegenständlichen Fällen durch eine Ausschreibung; wäre eine Nachkalkulation der richtige Weg, um angemessene und marktkonforme Preise zu erhalten, so könnte der Auftraggeber selbst die Kalkulation vornehmen und danach die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben; weil dies aber von vornherein aufgrund der Marktverhältnisse, jeweils verschiedenen Betriebsstrukturen, Betriebsgrößen, Betriebsauslastungen uä nicht möglich sei, gebe es eben das marktwirtschaftliche Instrument des Preiswettbewerbs, woraus folge, daß die vom beigezogenen Sachverständigen gewählte Methode der Befunderstellung, nämlich Kontrollausschreibung unter Zugrundelegung des gegenständlichen Leistungsverzeichnisses und anschließende Rückrechnung auf das Preisniveau zur Tatzeit, die einzig zielführende sei. Die Richtigkeit dieser Methode werde ua dadurch bestätigt, daß die Befundergebnisse sich im wesentlichen auch mit den Ergebnissen der (vor der gegenständlichen beschränkten Ausschreibung) stattgefundenen öffentlichen Ausschreibung von vergleichbaren Eisen- und Stahltüren für den Schultrakt des Bundestaubstummeninstituts (in deren Rahmen der Angeklagte M*** die gleichen Leistungen zu einem Drittel des tatgegenständlichen Preises angeboten hatte und dennoch nur an 7.Stelle gelegen war) sowie mit den Erhebungsergebnissen des Bundesministeriums für Bauten und Technik und den Aussagen der Zeugen Dipl.Ing.K*** und Ing.R*** in Einklang bringen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte die in Rede stehende Beweisaufnahme, wie das Schöffengericht im Ergebnis zutreffend erkannte, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Der Sache nach zielten die Anträge auf Beiziehung (und Einholung des Gutachtens) eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewichtsschlosserei auf die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen zu einem Beweisthema ab, zu dem bereits das (sowohl schriftlich erstattete als auch in der Hauptverhandlung mündlich aufrecht erhaltene und ergänzte) Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.Friedrich R*** - der Befugnisumfang eines Architekten umfaßt das gesamte Sachgebiet des Hochbaues (§ 5 Abs. 2 A Ziviltechnikergesetz) - vorlag. Ein zweiter Sachverständiger ist aber nur dann beizuziehen, wenn der Befund de bereits beigezogenen Sachverständigen dunkel, unbestimmt oder mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch stehend ist oder sich zeigt, daß dessen Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen werden können, und wenn sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung dieses Sachverständigen beseitigen lassen (§§ 125, 126 StPO) oder wenn die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist (vgl § 118 Abs. 2 StPO), wobei als schwierig eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden kann, wenn der beigezogene Sachverständige die ihm vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochte

(vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 66 ff zu § 118). Keiner dieser Fälle ist aber vorliegend gegeben. Welche Methodik ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im einzelnen anwendet, muß allein ihm überlassen bleiben; daß der Sachverständige bei der Erstellung des Befundes vorliegend daher die Methode der Kontrollausschreibung angewendet hat, stellt mithin, zumal sein Befund eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 125 StPO nicht erkennen läßt, keinen Grund für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, wie ihn die Beschwerden reklamieren, dar. Die Frage aber, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 1 zu § 126); erachtet demnach das Gericht den vernommenen Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben und treten keine Bedenken der in den §§ 125 f StPO angeführten Art, insbesondere dahin, daß der vom Sachverständigen erstellte Befund keine tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben könnte, zutage, so liegt in der Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt freier tatrichterlicher Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist (13 Os 172/87; 15 Os 75/87).

Der Sache nach nur gegen eben diese Würdigung wenden sich aber die Beschwerdeführer mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen. Soweit sie dabei auf die subjektiven Vorstellungen bei der Kalkulation abstellen, so könnte darüber auch ein Sachverständiger aus dem Fach der Gewichtsschlosserei keine Auskunft geben, weil sich subjektive Vorstellungen schon wesensmäßig einer Nachprüfung durch einen Sachverständigen entziehen. Im übrigen ist dem Erstgericht durchaus beizupflichten, wenn es darauf abstellte, daß vorliegend nur eine Kontrollausschreibung, wie sie der Sachverständige

Dipl.Ing.R*** vorgenommen hat, die zielführende Methode zur Gewinnung einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage dargestellt hat. Dabei konnten die Tatrichter sehr wohl auch erwägen, daß die Expertise dieses Sachverständigen mit den in den Urteilsgründen angeführten anderen Verfahrensergebnissen (US 101) im Einklang steht, was die Beschwerdeführer mit Stillschweigen übergehen. Durch die Abweisung der in Rede stehenden Anträge wurden die Beschwerdeführer somit in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt; soweit sie dabei die Beweiskraft des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel ziehen, bekämpfen sie in Wahrheit die Beweiswürdigung des erkennenden Schöffensenats, die (nach wie vor) unanfechtbar ist.

2. Die Angeklagten M***, K***, W***, K*** und Ing.W*** machen weiters als Verfahrensmangel geltend, daß das Erstgericht ihren Anträgen auf Verlesung mehrerer Privatgutachten nicht entsprochen hat (vgl insb S 625 ff/Bd VII und das hiezu ergangene abweisliche Zwischenerkenntnis S 630/Bd VII sowie US 93 f); diese gutächtlichen Äußerungen seien in der Hauptverhandlung erörtert worden und es wären die betreffenden Gutachten trotz des Widerspruchs des öffentlichen Anklägers zu verlesen und als Beweismittel zu verwerten gewesen. Auch diese Rügen versagen.

Das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß einem Privatgutachten vor allem die Garantien der Unparteilichkeit und der gerichtlichen Kontrolle seiner Entstehung fehlen und daß es nur den Zweck haben kann, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über erhebliche Umstände des Straffalles Aufklärung zu verschaffen, die Fachwissen erfordert, und ihnen auf diese Weise zweckdienliche Anträge und Fragen an gerichtliche Sachverständige zu ermöglichen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 106 ff zu § 118; ENr 15 zu § 126; ENr 109 ff zu § 252). Von der Möglichkeit, aufgrund des ihnen durch die von ihnen privat eingeholten sachkundigen Meinungsäußerungen vermittelten Fachwissens Fragen an den vom Gericht bestellten Sachverständigen zu stellen, konnten die Beschwerdeführer Gebrauch machen; ebenso konnten sie dieses Wissen bei Stellung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen verwerten. Die in Rede stehenden Privatgutachten selbst hat das Erstgericht aber zu Recht nicht verlesen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 113, 114 zu § 252; 12 Os 6/87; 14 Os 42/88; Foregger-Serini StPO4 Anm VI zu § 118). Abgesehen davon, daß Privatgutachten keine Gutachten iS § 252 Abs. 1 StPO sind, weil darunter nur die Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger zu verstehen sind (Foregger-Serini aaO Anm IV zu § 252), hatte sich der öffentliche Ankläger der Verlesung ausdrücklich widersetzt (S 625, 626/Bd VII; vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 113 zu § 252). Eine Verlesung kam aber im vorliegenden Fall auch gemäß § 252 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, weil die von den Beschwerdeführern privat eingeholten gutächtlichen Meinungsäußerungen (nach dem bezüglichen Antragsvorbringen) keineswegs befundrelevante Umstände betroffen haben, die der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht auch erheben und im Gutachten verwerten konnte und auf welche er (über Befragen durch die Verteidiger) in seinem Gutachten auch eingegangen ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 111 und Anm zu ENr 110 zu § 252). Der Sache nach sollte mit den Privatgutachten nur der Zweck verfolgt werden, die Expertise des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen; das hiefür zulässige Beweismittel konnte aber nur ein zweites Sachverständigengutachten sein, wie dies ohnehin beantragt wurde, wobei sich dieser Antrag aber - wie bereits ausgeführt wurde - als nicht zielführend erweist.

Die Beschwerdeführer wurden demnach durch die Ablehnung der Anträge auf Verlesung der von ihnen beigeschafften Privatgutachten in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (vgl auch Mayerhofer-Rieder aaO ENr 110 zu § 118). Zur Klarstellung (insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen des Angeklagten K***) sei beigefügt, daß die Frage, inwieweit es zulässig ist, daß gerichtlich beeidete Sachverständige in einem Strafverfahren, in dem sie nicht vom Gericht zum Sachverständigen bestellt worden sind, für einen Beschuldigten (Angeklagten) ein Privatgutachten erstatten, nichts mit der (hievon durchaus verschiedenen) Frage zu tun hat, welche prozessuale Bedeutung derartigen Privatgutachten im Beweisverfahren zukommt.

3. Der Angeklagte K*** rügt des weiteren als

Verfahrensmangel, daß das Gericht nicht seinen (zunächst schriftlich gestellten und sodann in der Hauptverhandlung wiederholten) Anträgen (ON 283; S 627/Bd VII) auf Verlesung bzw Erörterung mehrerer Urkunden der Bundesgebäudeverwaltung I Wien entsprochen hat, aus welchen sich ergebe, daß die "Stückelung von Schlosseraufträgen" (gemeint: die Vornahme von drei getrennten beschränkten Ausschreibungen für die Lieferung und Montage der Stahlkellerfenster, Lichtgitterroste und Eisen- und feuerhemmenden Stahltüren) nicht vom abgesondert verfolgten Dipl.Ing.R*** eigenmächtig, sondern auf Weisung des Bundesministeriums für Bauten und Technik aus bau- und terminbedingten Gründen erfolgte. Ausgehend von dem im schriftlichen Beweisantrag, der global in der Hauptverhandlung wiederholt wurde, für diese Beweisaufnahmen angegebenen Beweisthema ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit durch den Inhalt der in Rede stehenden Schriftstücke Beweiserkenntnisse hervorkommen sollten, die nicht schon durch die eingehenden Vernehmungen der Zeugen Ing.R*** und Dipl.Ing.K***

zutagegetreten sind (vgl S 221 ff, 415 ff und 531 ff/Bd VII) und solcherart geeignet sein könnten, die dem Gericht durch diese Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Dem Beschwerdeführer K*** wird im übrigen nicht zum Vorwurf gemacht, die "gestückelte" Ausschreibung (mit-)veranlaßt oder in dieser Richtung auf Dipl.Ing.R*** eingewirkt zu haben; für die Frage aber, ob K*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Anbotstellern ein überhöhtes Anbot gelegt hat, sind die den beschränkten Ausschreibungen zugrunde liegenden dienstinternen Vorgänge bei der Bundesgebäudeverwaltung I Wien nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Der Zeuge R***, auf den sich der Angeklagte K*** in seiner Rüge des weiteren bezieht, wurde ohnedies in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 1987 ausführlich vernommen (S 252 ff/Bd VII); ein Antrag auf neuerliche Einvernahme dieses Zeugen unter Angabe konkreter Gründe, aus welchen die zusätzliche Befragung erforderlich sein sollte, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Soweit den Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten der Sache nach entnommen werden kann, daß er sich (implizite) auch dadurch beschwert erachtet, daß das Gericht nicht einen (weiteren) Sachverständigen beigezogen hat, so genügt es, ihn auf Erledigung der bezüglichen Verfahrensrüge seiner Mitangeklagten zu verweisen.

4. Der Angeklagte K*** schließlich reklamiert als

Verfahrensmängel überdies die Abweisung seiner Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dipl.Ing.L***, auf Beischaffung verschiedener Unterlagen über Bauvorhaben in Wien (Vordere Zollamtsstraße; Polgarstraße; Weissenhornschule) sowie der Kreditgenehmigungserlässe des Bundesministeriums für Bauten und Technik für die Jahre 1977 bis 1982 und letztlich auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß dem Sachverständigen Dipl.Ing.R*** "hätte auffallen müssen, daß die aufgrund der Kontrollausschreibung angebotenen Leistungen, insbesondere die Stahltüren, ohne Schließer, Panikverschlüsse, 3-Fallenschloß und ohne Schliefolgeregler angeboten wurden". Auch diesen Rügen kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Vernehmung des Dipl.Ing.L*** vom Sachverständigenverband sollte dargetan werden, daß der Genannte die vom Sachverständigen Dipl.Ing.R*** zur Erstellung seines Befundes angewendete Methodik als unbrauchbar und "schlicht als 'Scharlatanerie'" bezeichnet habe (vgl den diesbezüglichen Beweisantrag des Angeklagten K*** S 627/Bd VII iVm S 338/Bd VI, dem sich der Angeklagte K*** angeschlossen hat; S 628/Bd VII). Dieses Begehren verfiel schon deshalb zu Recht der Ablehnung, weil Dipl.Ing.L*** nicht über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen aussagen sollte (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 1 f zu § 150); Gegenstand seiner Vernehmung sollte vielmehr die Äußerung seiner (Fach-)Meinung über den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erhobenen Befund sein, mithin eine (ober-)gutächtliche Beurteilung der Tätigkeit des Sachverständigen. Eine solche obliegt aber nicht einem Zeugen. Soweit die Beschwerde ein anderes Beweisthema unterstellt, weicht sie von dem in erster Instanz formulierten Beweisantrag ab.

Die Unterlagen hinwieder, deren Beischaffung begehrt wurde, betrafen andere Bauvorhaben, wobei im übrigen gar nicht behauptet wurde, daß die zu diesen Vorhaben gemachten Anbote sich etwa in jener Höhe bewegt haben wie die verfahrensgegenständlichen Anbote für das Bauvorhaben Bundestaubstummeninstitut, sodaß das Begehren der Sache nach auf die Aufnahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises hinausläuft.

Die Möglichkeit, daß gegebenenfalls budgetäre Erwägungen für eine "Stückelung" der Aufträge gesprochen haben könnten, hat das Schöffengericht ohnedies in den Kreis seiner beweiswürdigungen Überlegungen einbezogen (US 98), sodaß die zu diesem Beweisthema begehrte Beischaffung der Kreditgenehmigungserlässe ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte. Daß jedoch die Tatrichter daraus nicht jene Schlüsse gezogen haben, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Akt erstrichterlicher Beweiswürdigung dar. Im übrigen wird auch dem Angeklagten K*** nicht angelastet, die "gestückelte" Ausschreibung (mit-)veranlaßt oder in dieser Richtung auf Dipl.Ing.R*** eingewirkt zu haben, sodaß auch für ihn das gilt, was oben schon in bezug auf den Angeklagten K*** im gegebenen Zusammenhang gesagt wurde. Was letztlich die begehrte Beiziehung eines technischen Sachverständigen zu dem bereits wiedergegebenen Beweisthema betrifft, so hat der Sachverständige Dipl.Ing.R*** in der Hauptverhandlung über Befragen durch den Verteidiger des Beschwerdeführers hiezu aufklärend Stellung genommen (S 611 f/Bd VII). Warum trotzdem die Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen zu dem in Rede stehenden Thema erforderlich sein sollte, wurde im Beweisantrag (des Angeklagten K*** S 627/Bd VII, dem sich der Verteidiger des Beschwerdeführers K*** angeschlossen hat; s S 628/Bd VII) nicht dargetan.

Die Verfahrensrügen erweisen sich demnach insgesamt als nicht berechtigt.

Zu den Mängelrügen (Z 5):

1. Die Angeklagten M*** und W*** erblicken eine Urteilsnichtigkeit iS der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zunächst darin, daß das Erstgericht seine Feststellung, wonach die Anbote der Angeklagten nicht ernsthaft kalkuliert, sondern ausschließlich darnach ausgerichtet waren, erheblich über der "Schwellgrenze" von 500.000 S zu liegen (US 36), nicht oder nur unzureichend begründet habe, wobei sie (abermals) darauf Bezug nehmen, daß die vorgelegten Kalkulationen durch einen (beizuziehenden) Sachverständigen zu überprüfen gewesen wären. Was letzteren Einwand betrifft, so wurde darauf bereits bei Erledigung der bezüglichen Verfahrensrüge erwidert; ein formaler Begründungsmangel kann darin, daß das Gericht estimmte Erhebungen nicht gepflogen hat, nicht erblickt werden. Im übrigen übergehen die Beschwerdeführer aber alle jene Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils, in welchen dargelegt wird, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu der bekämpften Konstatierung gelangt sind (insb US 77 ff). Die weiters als mangelhaft begründet angefochtene Schlußfolgerung des Schöffengerichtes, daß die Angeklagten (und das kann sich im gegebenen Zusammenhang nur auf den Angeklagten W***, nicht auch auf den Angeklagten M*** beziehen) davon ausgehen konnten, auch ihre Firmen würden irgendwann in der Zukunft für ihre Mitwirkung ähnlich belohnt werden (US 36, 38), ist jedenfalls nicht denkgesetzwidrig, sodaß auch insoweit ein formaler Begründungsmangel nicht zu erkennen ist. Schließlich liegt auch die reklamierte Aktenwidrigkeit nicht vor. Denn der Mitangeklagte R*** hatte vor dem Untersuchungsrichter (ON 97/S 478/Bd VI) angegeben, daß gerüchteweise von Preisabsprachen die Rede gewesen sei, worauf sich auch der Vorhalt in der Hauptverhandlung am 7.Oktober 1987 (S 135/Bd VII) bezogen hat. Damit findet aber jene Passage in den Urteilsgründen (US 56), wonach dem Angeklagten R*** gerüchteweise zu Ohren gekommen sei, daß es solche Preisabsprachen gebe, in der Verantwortung des Genannten Deckung, womit der Vorwurf, das Gericht habe insoweit eine aktenwidrige Feststellung getroffen, nicht berechtigt ist.

2. Der Angeklagte W*** unternimmt mit seiner Mängelrüge, in welcher er eine undeutliche, unvollständige, mit sich selbst im Widerspruch stehende und offenbar unzureichende Begründung reklamiert, der Sache nach nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Das Urteil hat sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl damit auseinandergesetzt, "was jeder einzelne der hier angeklagten Professionisten davon gehabt haben sollte, daß etwa M*** den Auftrag bekommt" (US 36, 38). Daß gegebenenfalls aus einzelnen Verfahrensergebnissen, auf welche die Beschwerde Bezug nimmt, auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt keinen formalen Begründungsmangel, sondern einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar. Das gilt insbesondere auch für jene Berechnungen, die der Beschwerdeführer anstellt, um darzutun, daß die Bekundungen des Zeugen Ing.R*** und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.R***, auf die das Schöffengericht seine Konstatierungen stützte (vgl insb US 77), nicht beweiskräftig seien. Mit dem Einwand schließlich, das Gericht hätte an Ort und Stelle überprüfen sollen, welche Leistungen der Mitangeklagte M*** tatsächlich erbracht hat, wird nicht eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, sondern eine Unvollständigkeit des Verfahrens reklamiert, die nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft werden kann, wofür es aber an einer entsprechenden Antragstellung in erster Instanz mangelt (vgl hiezu auch Mayerhofer-Rieder aaO ENr 82 ff zu § 281 Z 5).

3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten R*** stellt es keineswegs einen logischen Widerspruch dar, daß das Gericht zum einen ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Angeklagten zur Abgabe von Anboten mit beträchtlich überhöhten Preisen angenommen und zum anderen die Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 101 KartG freigesprochen hat (vgl hiezu insb US 35, 109). Daß die Fa H*** in den letzten Jahren vor den inkriminierten Anboten mit der Bundesgebäudeverwaltung I Wien Kontakt hatte, hat das Gericht nicht festgestellt; es ist vielmehr davon ausgegangen, daß alle Angeklagten bzw deren Unternehmen "mit der Bundesgebäudeverwaltung Wien seit langer Zeit in Geschäftsverbindung" stehen (US 76), was, bezogen auf den Beschwerdeführer, nach dessen eigener Darstellung für die Zeit bis 1964 zutrifft. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor. Die Feststellung hinwieder, R*** habe entscheidend an der Ausarbeitung der Anbote mitgewirkt, findet in den Bekundungen der Zeugin Helene H*** (vgl S 311 ff/Bd VII) Deckung. Aus diesen Bekundungen geht insbesondere hervor, daß R*** praktisch das Unternehmen geführt und die Offerte gemacht hat, wozu er auch berechtigt gewesen ist (S 311, 314/Bd VII). Aus diesen Angaben konnten die Tatrichter sehr wohl beweiswürdigend schließen, daß R*** als Betriebsleiter die Anbote verantwortlich erstellt und der Sekretärin diktiert hat, wie er dies auch selbst bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter angegeben hat (ON 97/S 478/Bd IV). Die bezüglichen Konstatierungen im angefochtenen Urteil finden somit in den Verfahrensergebnissen - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - entsprechende Deckung. Inwieweit gegebenenfalls auch die Zeugin Helene H*** für die Anboterstellung mitverantwortlich gewesen ist, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten R*** nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Auch der Angeklagte R*** vermag somit formale

Begründungsmängel in Ansehung des ihn betreffenden Schuldspruchs

nicht aufzuzeigen.

4. Der Angeklagte K*** wendet sich in seiner Mängelrüge zunächst dagegen, daß das Schöffengericht dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.R*** gefolgt ist, wiewohl dieses Gutachten seiner Auffassung nach mit erheblichen Mängeln behaftet sei, auf welche das Gericht nicht eingegangen sei. Dem ist zunächst zu erwidern, daß (behauptete) Mängel oder Widersprüche eines Gutachtens nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt, nicht aber zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht werden können (10 Os 72/83; 13 Os 21/89). Im übrigen hat sich das Gericht in den Urteilsgründen eingehend mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen befaßt und dargelegt, aus welchen beweiswürdigenden Erwägungen es dieser Expertise die entsprechende Beweiskraft zuerkennt. Ebenso hat es aber auch denkrichtig und demnach formal mängelfrei begründet, warum es zur Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagten bei der Erstellung überhöhter Anbote bewußt und gewollt zusammengewirkt haben (US 76 ff) und daß die Aufteilung der Ausschreibung der Schlosserarbeiten in drei getrennte beschränkte Ausschreibungen nicht der Sach- und Rechtslage entsprochen hat (US 68 ff). Dabei war es im Hinblick auf die Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind und darin nur angegeben sein muß, welche Tatsachen es als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 78, 104, 105 zu § 270), nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse im Detail im Urteil zu erörtern und zu jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen (und sodann im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen) Einwand im voraus Stellung zu nehmen. Daß eine getrennte Ausschreibung nicht aus budgetären Gründen geboten war, konnte das Gericht aufgrund der Bekundungen des Zeugen Ing.R*** (vgl insb S 223/Bd VII) als erwiesen annehmen. Den bezüglichen Urteilsannahmen stehen auch nicht die von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben des Zeugen Dipl.Ing.C*** entgegen (vgl insb S 427 ff/Bd VII). Im Kern bekämpft der Beschwerdeführer insoweit nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts; formale Begründungsmängel werden nicht aufgezeigt.

5. Nicht berechtigt ist aber auch die (weitwendig ausgeführte) Mängelrüge des Angeklagten K***. Soweit darin zunächst eine Undeutlichkeit der Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen reklamiert wird, weil das Gericht "undeutliche Begriffe", wie Auftragsvolumen, interne Vorschriften, öffentliche Ausschreibung, "verschieden" und "umfangreich" verwende, so übersieht die Beschwerde, daß der Ausspruch über entscheidende Tatsachen nur dann undeutlich iS der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ist, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 42 zu § 281 Z 5). Eine solche Undeutlichkeit vermag aber die Beschwerde nicht darzutun. Läßt doch das angefochtene Urteil sehr wohl mit entsprechender Deutlichkeit erkennen, welche tatbestandsmäßigen Handlungen es dem Beschwerdeführer anlastet (US 34 ff), wobei im übrigen dem Urteil auch hinlänglich deutlich zu entnehmen ist, was das Gericht unter den von der Beschwerde ins Treffen geführten Begriffen versteht. Soweit sich der Beschwerdeführer aber gegen die Würdigung der Verfahrensergebnisse durch die Tatrichter wendet, macht er nicht einen formalen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft vielmehr in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes.

Jenem Beschwerdevorbringen hinwieder, mit welchem eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung reklamiert wird, ist zunächst zu erwidern, daß das Gericht die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), worauf bereits bei der Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten K*** hingewiesen wurde. Im Kern bekämpft die Beschwerde auch mit diesen Einwänden nur die Beweiswürdigung, indem sie darzutun versucht, daß aus einzelnen Verfahrensergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können. Warum es auf (nachträgliche) Kalkulationen nicht ankommt, hat das Gericht denkrichtig und somit formal mängelfrei begründet (vgl US 77, aber auch 99 ff); ebensowenig ist zweifelhaft, was die Tatrichter unter einer "realistischen Kalkulation" verstanden haben (US 36 ff, 76). Ob der Beschwerdeführer mit dem (abgesondert verfolgten) Verantwortlichen der Bundesgebäudeverwaltung Dipl.Ing.R*** bzw dem Mitangeklagten M*** näher bekannt war, ist nicht entscheidungswesentlich, setzen doch die inkriminierten Tathandlungen eine derartige Bekanntschaft der Beteiligten keineswegs denknotwendig voraus. Das Schöffengericht hat aber in den Urteilsgründen auch nicht entscheidende Teile der Verantwortung des Angeklagten K*** mit Stillschweigen übergangen; zur detaillierten Wiedergabe sämtlicher Angaben dieses Angeklagten war es gemäß der Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht verhalten. Auf die Einwände (auch des Beschwerdeführers) in Ansehung der feuerhemmenden Stahltüren und der hiefür erforderlichen Atteste geht das Urteil ohnedies ein (US 82, 88 f).

Soweit die Beschwerde Mängel des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.R*** ins Treffen führt, mit welchen sich das Urteil nicht auseinandersetze, so ist (abermals) darauf hinzuweisen, daß (behauptete) Mängel eines Gutachtens nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden können, nicht aber aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Das gilt gleichermaßen auch für den Einwand, es bestehe zwischen der Urteilsbegründung und dem Auftrag an den Gerichtssachverständigen ein Widerspruch, wobei im übrigen - was der Vollständigkeit halber beigefügt sei - ein solcher Widerspruch nicht ersichtlich ist (vgl den Auftrag an den Sachverständigen, auf den sich das schriftliche Gutachten S 7 f bezieht). Jene Erwägungen aber, aus welchen die Tatrichter dem Gutachten dieses Sachverständigen Beweiskraft zuerkannten (US 77, 80 f), sind formal mängelfrei und als solche einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Von einem inneren Widerspruch des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, wie ihn der Beschwerdeführer des weiteren behauptet, könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen des logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 101 ff zu § 281 Z 5). Ein derartiger Widerspruch wird aber weder in Ansehung der Feststellungen über die "Stückelung" des Leistungsverzeichnisses noch in Ansehung jener Konstatierungen dargetan, die das Gericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.R*** getroffen hat.

Jene Beschwerdeausführungen schließlich, mit welchen eine unzureichende Begründung des Urteils über entscheidende Tatsachen releviert wird, stellen sich im Kern bloß als (unzulässige) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Wird doch damit nur der Versuch unternommen, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, die das Gericht mit eingehender und denkrichtiger Begründung als widerlegt erachtet hat, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Auch diese Beschwerdeeinwände stellen darauf ab, daß aus einzelnen Verfahrensergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, womit aber - wie bereits erwähnt wurde - ein formaler Begründungsmangel nicht aufgezeigt wird.

6. Das eben Gesagte gilt gleichermaßen auch für das Vorbringen des Angeklagten Ing.W*** in dessen Mängelrüge. Beschränkt sich diese doch auf die Behauptung, es fehle an zureichenden Gründen für die Annahme, daß der Beschwerdeführer im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten überhöhte Preise in sein namens der Fa W*** KG abgegebenes Anbot aufgenommen hat, wobei die umfangreiche Begründung des Erstgerichtes für diesen Ausspruch übergangen wird, sodaß das Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Aus alldem folgt, daß sämtliche Mängelrügen offenbar unbegründet sind.

Zu den Tatsachenrügen (Z 5 a):

1. Der Angeklagte W*** verweist diesbezüglich auf seine Ausführungen zur Mängelrüge, die er auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge macht. Mit dem bezüglichen Vorbringen werden indessen keine aktenkundigen Umstände dargetan, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld dieses Angeklagten zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Das gilt insbesondere auch für in der Beschwerde angestellten Berechnungen über unterschiedliche Kilogrammpreise und den Einwand, es sei kein hinreichendes Motiv für seine Beteiligung an den betrügerischen Manipulationen zu erkennen (vgl hiezu abermals US 36, 38).

2. Der Angeklagte R*** macht zwar nominell auch den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO geltend, ohne bei seinen Beschwerdeausführungen aber zwischen diesem Anfechtungsgrund und jenem der Z 5 der zitierten Gesetzesstelle zu differenzieren. Das, was er diesbezüglich ins Treffen führt, ist nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken gegen die Würdigung der Verfahrensergebnisse durch die Tatrichter zu erwecken, auf welche die Z 5 a abstellt.

3. Der Angeklagte K*** führt in seiner Tatsachenrüge zwar Argumente an, aus welchen er abzuleiten sucht, daß gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes erhebliche Bedenken bestehen, wobei er sich insbesondere auf das Leistungsverzeichnis des Dipl.Ing.R*** bezieht und meint, dieses habe nur ein grobes oberflächliches Bild über die tatsächlich zu erbringenden (Schlosser-)Leistungen ergeben, das später trotz seiner Unbestimmtheit den Kontrollbeamten des Bautenministeriums als Überprüfungsgrundlage gedient habe, womit in Wahrheit eine "in-sich-Überprüfung" stattgefunden habe; vor allem aber habe es das Gericht unterlassen, die Richtigkeit der Kalkulation des Beschwerdeführers zu überprüfen und stattdessen seinen Fststellungen die Ergebnisse der Kontrollausschreibung zugrundegelegt, die jedoch kein Vergleichsmaßstab sein können, weil sie von anderen Voraussetzungen ausgehen und nicht auf jene firmeninternen Vorgänge Rücksicht nehmen, die zu den vom Beschwerdeführer angebotenen Preisen führten. Aus der Überhöhtheit von angebotenen Preisen könne der Schuldvorwurf nicht abgeleitet werden; für eine Absprache gebe es aber keinen einzigen Anhaltspunkt. Mit diesen Einwänden werden jedoch, wie die Prüfung der aktenkundigen Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit ergibt, keine derart schwerwiegenden Bedenken dargetan, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl EvBl 1988/116 = NRsp 1988/203, 204 ua).

4. Aber auch der Angeklagte Ing.W*** vermag in seiner Tatsachenrüge derartige Zweifel nicht zu erwecken. Das gilt sowohl für den Einwand, es habe an einem Motiv für die Erstellung eines unrichtigen Anbots gefehlt, als auch für die Beschwerdeargumentation, es sei nach den Verfahrensergebnissen nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer sein für die Fa W*** KG abgegebenes Anbot doch kalkuliert habe, und es sei nicht bewiesen, daß eine Absprache unter den Bewerbern stattgefunden habe. Der Sache nach wird damit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft; erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Würdigung werden nicht erweckt.

Somit gehen auch die Tatsachenrügen fehl.

Zu den Rechtsrügen:

Den bezüglichen Beschwerdeausführungen ist global zu erwidern, daß sie durchwegs nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgehen, womit die Rügen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind. Das gilt zunächst für die nominell auf die Z 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdeeinwände des Angeklagten W***, der zum einen die Urteilskonstatierungen zum Tathergang (US 36 ff) negiert und zum anderen, soweit er tätige Reue reklamiert, jene Feststellung übergeht, derzufolge die Anzeige bereits am 24.November 1980 erstattet worden war, während die Vereinbarung zwischen der Walter M*** KG und der Republik Österreich, wonach der Bund für die Stahlkellerfenster 129.800 S, (anstatt der ursprünglich begehrten 499.900 S), für die Lichtgitterroste 194.700 S und für die Eisentüren 236.000 S (anstatt 498.000 S) bezahlt, erst am 13.November 1981, somit nach erstatteter Anzeige, zustande kam (US 108 iVm US 52a). Soweit dieser Angeklagte abschließend ausführt, er verweise "im übrigen auf sämtliche Rechtsmittelausführungen zu allen denkbaren Nichtigkeitsgründen einerseits im Gesetz und andererseits auf die Ausführungen der Mitangeklagten hinsichtlich der bereits erstatteten oder noch zu erstattenden Nichtigkeitsbeschwerden", so wird damit dem gesetzlichen Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes/der Nichtigkeitsgründe, auf welche die Beschwerde gestützt wird, und der unmittelbaren Ausführung des Rechtsmittels (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 42 zu § 285 a) in keiner Weise entsprochen.

Der Angeklagte K*** hinwieder negiert in seiner auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gegründeten Rechtsrüge die Urteilsfeststellungen zum subjektiven Tatbestand, aber auch zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der konstatierten Täuschungshandlung und der beabsichtigten Vermögensschädigung der Republik Österreich (vgl abermals US 36 ff).

Die (für die rechtliche Beurteilung unter dem Aspekt des vollendeten bzw versuchten Betruges allein relevante) Feststellung des Schöffengerichtes, wonach die Angeklagten (durch die im bewußten und gewollten Zusammenwirken erfolgte Erstellung von Anboten mit extrem überhöhten Preisen, wodurch bewirkt werden sollte, daß der Auftrag jeweils an den gleichfalls zu überhöhten Preisen anbietenden Bewerber M*** erteilt wird) über Tatsachen getäuscht haben, was dazu führte, daß der Auftrag (jeweils) an M*** erteilt wurde, wodurch die Republik Österreich an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollte, übergeht aber auch der Angeklagte K*** in seiner Rechtsrüge. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Schöffengericht, wovon bei der Erledigung der Rüge auszugehen ist, festgestellt, daß die "Stückelung" der Ausschreibung nicht den bestehenden Ausschreibungsrichtlinien entsprochen hat; weiters hat es die Täuschungseignung der inkriminierten Anbote konstatiert, wie sich aus dem Kontext der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen eindeutig ergibt. Schließlich wurde aber auch konstatiert, daß die Angeklagten (mithin auch der Beschwerdeführer) mit dem erforderlichen Tatbestandsvorsatz gehandelt haben (US 36 ff). Soweit die Beschwerde in der Rechtsrüge sich (abermals) dagegen wendet, daß das Gericht die Kontrollausschreibung als beweiskräftig beurteilt und der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nicht überhöht kalkuliert, den Glauben versagt hat, genügt es, auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen. Was letztlich den Angeklagten Ing.W*** betrifft, so releviert er formell den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO ohne jedoch darzutun, welches andere Strafgesetz auf das in bezug auf seine Person festgestellte Tatverhalten anzuwenden sein soll. Der Sache nach stellt sich das bezügliche Vorbringen ersichtlich als Rüge aus der Z 9 lit a der zitierten Gesetzesstelle dar, wobei jedoch die schon mehrfach erwähnten Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite übergangen werden, womit es an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der Rüge gebricht. Das gilt gleichermaßen für die Rüge aus der Z 11 der zitierten Gesetzesstelle; denn mit dem Einwand, es wären weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen und es hätte von der Bestimmung des § 37 StGB Gebrauch gemacht werden können, wird nicht eine gesetzwidrige Strafbemessung reklamiert, sondern auf (allein) berufungsrelevante Strafzumessungstatsachen Bezug genommen, auf welche bei der Entscheidung über die (ohnedies auch ergriffene) Berufung gegen den Strafausspruch einzugehen sein wird, was auch auf das Begehren zutrifft, die Probezeit nur mit einem Jahr (anstatt mit drei Jahren) auszumessen.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren somit - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).

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