OGH 15Os75/87

OGH15Os75/8726.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert P*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wr.Neustadt vom 23.Jänner 1987, GZ 12 b Vr 1663/84-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Breuer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Robert P*** im (B) im zweiten Rechtsgang (B-I.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (B-II.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt; schon (A) im ersten Verfahrensgang ist seine weitere Verurteilung wegen (A-II.) des Verbrechens der (vollendeten) schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche hat er in Baden (zu B-II.) in der Nacht zum 8.November 1984 Josefine P*** durch die Äußerungen "Wenn du von mir weggehst, dann nehme ich dir das, was du am meisten brauchst und was du am meisten lieb hast; deine Mutter ist ohne deinen Vater sowieso nichts, sie kann ohne ihn nicht leben; ich kaufe mir ein Schrotgewehr oder ich borge mir eines aus", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung des Einbringens der Scheidungsklage sowie des Verlassens der ehelichen Wohnung zu nötigen versucht;

(zu A-II.) am 15.November 1984 Josef K*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar (1.) durch die Aufforderung "Herr K***, gehen Sie auf die Seite, das ist die gefährlichste Waffe, die es gibt", wobei er eine Vorderschaft-Repetierflinte in der Hand hielt - dazu, von Willibald M*** einen Schritt wegzugehen; (2.) durch die Ankündigung "Noch einen Zentimeter, und Sie sind tot", wobei er die soeben bezeichnete Waffe aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter gegen ihn richtete - dazu, stehenzubleiben; und (3.) durch den Zuruf "Flüchten Sie sofort, sonst sind Sie tot; letzte Chance, rennen Sie, sonst schieße ich", wobei er abermals die Waffe gegen ihn richtete - dazu, davonzulaufen; sowie

(zu B-I.) gleichfalls am 15.November 1984 Willibald M*** durch vier Schüsse aus der zuvor angeführten Vorderschaft-Repetierflinte gegen die Schulter-Hals-Region sowie gegen den Kopf vorsätzlich getötet.

Hiefür verurteilte ihn das Geschwornengericht (wie schon im ersten Rechtsgang) nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Die im zweiten Rechtszug ergangenen Schuldsprüche (B-I. und II.) ficht der Angeklagte unter Geltendmachung der Gründe nach § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 8 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde.

1. Verstöße des Schwurgerichtshofs gegen Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Z 6) erblickt der Angeklagte (laut Punkt 1. der Nichtigkeitsbeschwerde = NB 1.) in der Ablehnung von Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) zu sämtlichen Haupt- und Eventualfragen (fortlaufende Zahlen I bis VI), in einer mangelhaften Gestaltung des Eventualfragen-Schemas zur Hauptfrage (im folgenden: HF) I und im Absehen von einer Zusatzfrage (im folgenden: ZF) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) zur HF VI. Alle diese Einwände sind indessen nicht zielführend.

a) Daß die Stellung von Zusatzfragen in Richtung § 11 StGB nach § 313 StPO geboten gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun (N 1. a).

Verfehlt ist die Beschwerdeansicht, daß in jedem Verfahren, in dem eine tataktuelle "psychische Auffälligkeit" des Angeklagten zutage trete und von einem Sachverständigen überprüft werde, bereits deswegen und ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Expertise eine ZF nach Zurechnungsunfähigkeit gestellt werden müsse, um jenes Beweismittel unter allen Umständen einer Beurteilung durch die Geschwornen zuzuführen; denn durch die Erstattung eines im Endergebnis negativen Gutachtens allein werden - wie der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang (10 Os 11/86-12, S 9 bis 11) ausdrücklich klargestellt hat - keine Tatsachen vorgebracht, die im Fall ihrer Richtigkeit die Annahme des hier in Betracht kommenden Schuldausschließungsgrundes nach sich zögen und deshalb zu einer darauf gerichteten Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würden.

Daran aber, daß der Sachverständige Dr H*** für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB beim Beschwerdeführer zu den Tatzeiten keine Anhaltspunkte fand (ON 22, S 255, 264/II), hat sich auch im zweiten Rechtszug nichts geändert (S 20, 34/III); die Versuche des Angeklagten, aus einzelnen Passagen dieses Gutachtens doch Hinweise auf eine damals bei ihm vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit abzuleiten, sind dementsprechend ebensowenig geeignet, die Notwendigkeit dahingehender Zusatzfragen aufzuzeigen, wie sein - aus Anlaß der Verfahrensrüge (Z 5) noch zu erörterndes - Bemühen, durch die Behauptung einer Unzulänglichkeit der Befundaufnahme das negative Gesamtergebnis der Expertise in Zweifel zu ziehen.

Gleiches gilt für seinen weiteren Beschwerdestandpunkt, die in Rede stehenden Zusatzfragen seien schon durch jenes - ausschließlich auf die Herbeiführung des Todes des Willibald M***

bezogene - Vorbringen in der Anklageschrift selbst indiziert gewesen, wonach er zwar die Tathandlung "zufolge psychiatrischen Sachverständigengutachtens" unter dem Einfluß eines höhergradigen protrahierten Affekts begangen haben dürfte, der sich aus einem eskalierenden Familienkonflikt und aus seiner neurotischen Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe, wonach jedoch keine Anhaltspunkte für eine bei ihm vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit gegeben seien (S 118/II).

Kann doch davon, daß bereits solcherart Umstände behauptet worden wären, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB beim Beschwerdeführer - in diesem oder in einem anderen Faktum - als naheliegend hätte angesehen werden müssen (idS 10 Os 18/84 ua), augenscheinlich keine Rede sein; die in der Beschwerde besonders hervorgehobene materielle Beweislast der Staatsanwaltschaft für die (jedem Anklagevorwurf zugrunde liegende) Annahme einer Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aber, derentwegen nötigenfalls auch darüber das Verdikt der Geschwornen einzuholen ist, wird nach § 313 StPO (gleichermaßen wie eine darauf bezogene Begründungspflicht bei Urteilen in anderen Verfahrensarten) eben nur dann aktuell, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, durch die begründete Zweifel gegen jene Annahme in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt werden, und nicht etwa - wie der Beschwerdeführer vermeint - schon dann, wenn in der Anklageschrift (an sich überflüssigerweise) auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 11 StGB hingewiesen wird.

Dementsprechend kommt es im vorliegenden Fall (wie schon im ersten Rechtsgang) ausschließlich darauf an, ob in anderen Verfahrensergebnissen, vor allem in der Verantwortung des Angeklagten, ein Tatsachenvorbringen zu erblicken ist, welches im Fall seiner Richtigkeit - sei es direkt oder sei es im Weg seiner gutächtlichen Auswertung - zumindest im Zweifel die Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB zu den (nunmehr aktuellen) Tatzeiten zur Folge haben müßte. Auch den mit der Beschwerde - teilweise unter Bezugnahme auf einen Beweisantrag, aber (anders als im ersten Rechtszug) jedenfalls konkret - relevierten Passagen aus seiner Verantwortung kann jedoch eine derartige Bedeutung nicht beigemessen werden.

Sie beziehen sich zum Teil auf sein allgemeines Verhalten in der Woche vor seinen tödlichen Schüssen gegen Willibald M*** und bringen insoweit zum Ausdruck, daß er deswegen, weil seine Gattin ernsthafte Schritte zur Einleitung des Scheidungsverfahrens unternommen hatte und mit den beiden ehelichen Kindern zu ihren Eltern zog, unter schweren Depressionen gelitten, zeitweise kaum mehr Nahrung zu sich genommen, nur wenig geschlafen und ihm ärztlich verordnete Beruhigungsmittel eingenommen habe, daß er aus Verzweiflung mehrmals habe Selbstmord begehen wollen, von dessen Realisierung er aber jeweils entweder aus Mutlosigkeit oder aus anderen Erwägungen wieder Abstand genommen habe, und daß er spontan - weit unter dem Wert jener Objekte - den Verkauf eines in seinem Eigentum gestandenen Hauses in Tirol veranlaßt sowie seinen PKW veräußert habe, um vor seinem Tod noch "alles zu erledigen". Derartige Reaktionen des Beschwerdeführers ließen zwar - wenn sie tatsächlich stattfanden - die Annahme als naheliegend erscheinen, die damalige Situation habe ihn psychisch so schwer belastet, daß er wirklich aus dem Leben habe scheiden wollen und daß es ihm ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Verluste nur noch darum gegangen sei, für den Todesfall seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; darauf - und nicht etwa auf die Schüsse gegen seinen Schwiegervater, deren vorsätzliche Abgabe er in dieser Phase seiner Verantwortung bestritt, oder auf nötigende Drohungen gegen seine Gattin (und gegen Josef K***), die er überhaupt

leugnete - erstreckte sich auch seine rückblickende Beurteilung dahin, das seien "alles nur Verzweiflungsakte" gewesen, er habe (gemeint: beim Verschleudern seines Vermögens) "nicht sinnvoll gehandelt", er sei (gemeint: bei seiner Unfähigkeit zur Realisierung des geplanten Selbstmordes) "nicht handlungsfähig" gewesen und es sei (gemeint: dabei) alles "wie ein Traum" (in der Beschwerde aktenwidrig: "wie im Traum", "wie in einem Traum") abgelaufen. Anhaltspunkte dafür hingegen, daß er auf solche Weise bei seinem Gesamtverhalten während des in Rede stehenden Zeitraums oder aber gerade zu den Tatzeiten der ihm angelasteten strafbaren Handlungen außerstande gewesen sein könnte, das mit letzteren verbundene Tat-Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), sind daraus für einen unbefangenen Laien (gleichermaßen wie für den beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen) jedenfalls nicht zu gewinnen, sodaß sich Erörterungen darüber, ob durch seinen solcherart dargestellten psychischen Zustand tatsächlich die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer bei ihm vorgelegenen Zurechnungsunfähigkeit indiziert gewesen wären, erübrigen.

Zu dahingehenden Zusatzfragen bot aber auch jene (nur das Geschehen vom 15.November 1984 betreffende und schon deswegen für die HF VI von vornherein bedeutungslose) Tat-Version des Angeklagten keinen Anlaß, wonach er M*** deshalb in den frühen Morgenstunden mit der Waffe in der Hand aufgelauert habe, um - falls nicht nach einem Gespräch mit ihm doch noch Hoffnung bestünde, daß alles wieder gut werde - vor dessen Augen Selbstmord zu verüben; wonach man dabei, nachdem er "eine Woche lang nicht geschlafen" habe, auch seinen "psychischen Zustand" miteinbeziehen müsse; wonach er deswegen, weil sich K*** in Begleitung seines Schwiegervaters befunden habe, "in Panik geraten", aus dem Gebüsch hervorgesprungen und auf sie zugegangen sei; wonach er in seinem "psychischen Zustand" irgendetwas habe sagen müssen, damit K*** weggehe; wonach ihm M*** das Gewehr habe wegnehmen wollen und, nachdem sich dadurch der erste Schuß gelöst habe, weggelaufen sei; wonach er beim Versuch, an dem Flüchtenden vorbeizulaufen, um sich vor dessen Haus zu erschießen, in einem "so schlechten psychischen Zustand" gewesen und mit dem Gewehr an dessen Handtasche hängengeblieben sei; wonach die Waffe dabei zum zweiten Mal losgegangen und M*** neben ihm zu Boden gestürzt sei; wonach er sich bemüht habe, jenem zu helfen, jedoch beim Anblick von dessen schweren Verletzungen "einen Schwindelanfall bekommen" habe und zurückgegangen sei; wonach ihm der dritte und der vierte Schuß "ganz unerklärlich" seien und er nur die Vermutungen äußerte, er habe "vielleicht" die Waffe nachladen und sich neben seinem Schwiegervater erschießen wollen; wonach diese letzten zwei Schüsse ohne sein "Zutun" einer nach dem anderen "hinausgegangen" seien; und wonach die Waffe dann nicht mehr gegangen sei, obwohl noch drei Patronen drinnen gewesen seien, doch das wisse er nur aus dem Akt.

Denn damit brachte der Beschwerdeführer (mit Bezug auf die zuvor bezeichnete Tatzeit) wohl eine tiefgreifende Gemütsbewegung solchen Ausmaßes zur Darstellung, daß sie - wenn er ihr wirklich ausgesetzt war - tatsächlich zu einem Zurückdrängen verstandesmäßiger Erwägungen und zur Überwindung starker sittlicher Hemmungen geführt haben könnte: dem hat der Schwurgerichtshof durch die Stellung der Eventualfrage (im folgenden: EF) II nach Totschlag (§ 76 StGB) Rechnung getragen. Infolge des von ihm beschriebenen Affekts nicht mehr die notwendige Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Ansehung des Tatunrechts einer vorsätzlichen Tötung des Willibald M*** (HF I) oder einer vorsätzlichen Abgabe von Schüssen gegen dessen (wirkliche oder vermeintliche) Leiche (Eventualfragen IV und V/1. Teil) verfügt zu haben, hat der Angeklagte indessen auch mit seiner hier interessierenden Tatschilderung - gleichermaßen wie mit der Nichtigkeitsbeschwerde - selbst der Sache nach gar nicht behauptet.

Ebensowenig war eine dahingehende Annahme sonst durch seine Verantwortung (in früheren Verfahrensphasen) oder durch andere Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert; nur unter dieser Voraussetzung aber hätte nach § 11 StGB seine Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf die mit den betreffenden Schuldfragen relevierten Vorsatzdelikte (§§ 75; 190; 15, 190 StGB) in Betracht kommen können und nicht, wie er zu vermeinen scheint, schon beim bloßen Vorliegen eines nach der bezeichneten Gesetzesstelle dazu (primär) vorauszusetzenden seelischen Zustands bei ihm

(vgl Leukauf-Steininger StGB2 § 11 RN 2).

Die - selbst für den Fall der Richtigkeit seiner nunmehr in Rede stehenden Tat-Version zudem nur hinsichtlich der beiden letzten Schüsse nahegelegene - Möglichkeit einer derartigen Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung des Tatunrechts einer bloß fahrlässigen Tötung des Opfers durch ein ungewolltes Auslösen der beiden ersten Schüsse (EF III) oder durch die vorsätzliche Abgabe von zwei weiteren Schüssen auf dessen vermeintliche Leiche (EF V/2. Teil) während einer beim Täter vorgelegenen geistig-seelischen Störung im Sinn des § 11 StGB hinwieder vermochte bereits deswegen keine darauf bezogenen Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu indizieren, weil eine solche Annahme auf Grund des ihr zufolge anzunehmenden Fehlens einer "nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen" gegebenen Befähigung seinerseits zur Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB) schon zur Verneinung der jeweiligen Schuldfrage nach dem Fahrlässigkeitsdelikt (§ 81 Z 1 StGB) hätte führen müssen (vgl Triffterer AT 315 f.). Ist aber demnach der Angeklagte nicht in der Lage aufzuzeigen, daß Zusatzfragen in Richtung § 11 StGB trotz eines sie indizierenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung (§ 313 StPO) abgelehnt wurden, dann erweisen sich auch seine Einwände gegen die Eventual-Begründung des Schwurgerichtshofs zur Abweisung seines Antrags auf eine dementsprechende Ergänzung des Fragenschemas damit, daß "außerdem ... im gegenständlichen Strafverfahren bereits ein rk. Schuldspruch hinsichtlich einer schweren Nötigung, begangen an Oberst K***, zum Tatzeitpunkt der Tatbegehung der TÖtung von Oberst M***" vorliege, "womit auch die Vorfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bereits rk. gelöst" worden sei, "und zwar dahingehend, daß Zurechnungsunfähigkeit nicht vorliege" (S 123/III), als nicht zielführend.

Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß die Bestätigung des mit der gerügten Begründung relevierten Schuldspruchs wegen Nötigung durch den Obersten Gerichtshof im ersten Rechtszug (Faktum A-II.) in Ansehung seiner Zurechnungsfähigkeit bei den im zweiten Verfahrensgang zu beurteilenden Fakten (B-I. und II.) durchaus nicht die "rechtskräftige Lösung einer (sie betreffenden) Vorfrage" bedeuten konnte, wie der Schwurgerichtshof (unter verfehlter Bezugnahme auf die zu einer anderen Problematik ergangene E SSt 10/94) vermeinte:

wäre doch letzterer ungeachtet der partiellen chronologischen Verflechtung des Tatgeschehens (vgl 10 Os 11/86-12, S 13) bei einem (in concreto wie schon gesagt nicht aktuellen) Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 StPO sehr wohl verpflichtet gewesen, die diesfalls in der erneuerten Hauptverhandlung dazu vorgebrachten Tatsachen durch entsprechende Zusatzfragen - zu jenen Schuldfragen, die mit der rechtskräftig abgeurteilten Nötigung realkonkurrierende strafbare Handlungen betrafen - zu erfassen (vgl 10 Os 11/86-6, S 10).

Durch die verfehlte zusätzliche Abweisungsbegründung konnten jedoch die Geschwornen, der Beschwerdeauffassung zuwider, im vorliegenden Fall selbst dann keineswegs unzulässigerweise in den ihnen durch §§ 327 f. StPO eingeräumten Rechten - insbesondere darauf, eine Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu beantragen - oder (mittelbar) in ihrer freien Beweiswürdigung beeinträchtigt werden, wenn ihnen hiedurch tatsächlich die irrige Annahme einer "sie bindenden irreversiblen Verneinung der Zurechnungsfähigkeit" (ersichtlich gemeint: der Zurechnungsunfähigkeit) vermittelt worden sein sollte; denn abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen die zuletzt angeführten Verfahrensbestimmungen nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, hätte auch ein solcherart von ihnen geäußertes Verlangen nach einer entsprechenden Ergänzung des Fragenschemas deshalb, weil es nach dem zuvor Gesagten nicht auf einem die gewünschte Fragestellung indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hätte beruhen können, nicht zum Erfolg zu führen vermocht (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 4 zu § 328).

b) Nicht stichhältig ist ferner die Bemängelung des Eventualfragen-Schemas zur HF I (NB 1. b).

Zu dieser anklagekonformen HF nach Mord (§ 75 StGB), begangen durch die mit vier Schüssen ausgeführte vorsätzliche Tötung des Willibald M***, wurden den Geschwornen folgende Eventualfragen vorgelegt:

1./ Für den Fall ihrer Verneinung: die

EF II nach Totschlag (§ 76 StGB), begangen durch dasselbe

Tatverhalten, jedoch im Zustand einer allgemein

begreiflichen heftigen Gemütsbewegung.

2./ Für den Fall der Verneinung der HF I und der

EF II: die EF III nach fahrlässiger Tötung unter besonders

gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB), begangen

dadurch, daß der Angeklagte dem Tatopfer mit einem

geladenen Gewehr in der Hand gegenübertrat, wodurch es

geschehen konnte, daß er unbeabsichtigt während eines

Handgemenges und während des Nachlaufens hinter M*** zwei

Schüsse auslöste, die jenen tödlich verletzten.

Nach dem Wortlaut der EF III ("dadurch ..., daß

er ... gegenübertrat, wodurch es geschehen konnte ...") bezieht sich

der Schuldvorwurf, auf den sie abzielt, im Kern nicht auf das Auslösen der beiden (ersten) Schüsse durch den Beschwerdeführer, sondern schon auf die Einleitung des Tatgeschehens durch ihn derart, daß er (trotz seiner schlechten psychischen Verfassung) seinem Schwiegervater mit der geladenen Waffe in der Hand gegenübertrat, also auf eine sogenannte "Einlassungsfahrlässigkeit" (vgl Burgstaller im WK § 6 Rz 105 ff.); im Hinblick darauf, daß die in Rede stehende Frage zwar (arg "Schüsse ..., welche ... tödlich verletzten") auf eine (tatbestandsessentielle) Kausalität dieser beiden (ersten) Schüsse (oder zumindest eines von ihnen) für den Tod des Willibald M*** abgestellt, aber keineswegs auf deren ausschließliche Kausalität eingeschränkt ist, erstreckt sie sich nicht nur auf Fallkonstellationen, bei denen letzterer zur Zeit des (von ihr nicht mehr erfaßten) dritten Schusses bereits tot war, sondern auch auf solche, bei denen sein Tod zu jener Zeit noch nicht eingetreten war, sondern durch die darauffolgenden (letzten) beiden Schüsse mitverursacht wurde, also auf Fälle zusammenwirkender (kumulativer) Kausalität (vgl Leukauf-Steininger aaO Vorbem zu § 1 RN 22).

3./ Für den Fall der Verneinung der HF I und der EF II

entweder (A.) zur Gänze oder (B.) jeweils nur hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses: die EF IV nach Störung der Totenruhe (§ 190 Abs 1 StGB), begangen durch die vorsätzliche Abgabe der betreffenden (letzten) Schüsse auf den Leichnam des Willibald M***.

Die Beantwortung der EF IV war also zum einen (Variante A.) dann aktuell, wenn die auf eine vorsätzliche Tötung des Genannten gerichteten einleitenden Schuldfragen (I und II) zur Gänze verneint worden waren. Da diesfalls (nach dem zuvor Gesagten) auch die EF III zu beantworten war, konnten die Geschwornen durch die Bejahung der Eventualfragen III und IV ein Tatgeschehen erfassen, bei dem der Angeklagte den Tod seines Schwiegervaters fahrlässig herbeiführte, indem er jenem mit dem geladenen Gewehr in der Hand gegenübertrat und im Verlauf eines Handgemenges sowie beim darauffolgenden Nachlaufen hinter dem nunmehr Flüchtenden die tödlichen ersten Schüsse auslöste, und bei dem er sodann (nach dem Eintritt von dessen Tod) vorsätzlich durch die Abgabe von zwei weiteren Schüssen gegen den Leichnam des Getöteten) eine Störung der Totenruhe beging. Sie konnten aber auch - abgesehen von der Möglichkeit einer Verneinung beider Fragen, bei der die (noch zu erörternde) EF V aktuell war - durch die (eine Aktualität der EF V ausschließende) Bejahung nur der EF IV (nach vorausgegangener Verneinung der EF III) die Ansicht zum Ausdruck bringen, daß er am Tod des Willibald M*** überhaupt schuldlos sei und ausschließlich eine Störung der Totenruhe zu verantworten habe.

Die andere Aktualitäts-Variante (B.) hinwieder betrifft den Fall, daß die Geschwornen eine der beiden einleitenden Schuldfragen nach vorsätzlicher Tötung - und zwar entweder die HF I (mit der Konsequenz, daß dadurch eine Beantwortung der EF II nicht mehr aktuell war) oder aber (nach vorausgegangener Verneinung der HF I) die EF II - bloß hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses verneint, also im Sinn des § 330 Abs 2 StPO (nur, aber jedenfalls) in Ansehung der ersten beiden Schüsse bejaht hatten; für diesen Fall - bei dem eine Beantwortung der EF III (mangels gänzlicher Verneinung der vorausgegangenen Schuldfragen) nicht aktuell war - wurde den Geschwornen mit der EF IV die Möglichkeit geboten, durch deren Bejahung eine Störung der Totenruhe in Realkonkurrenz mit Mord oder Totschlag als erwiesen anzunehmen.

4./ Für den Fall der Verneinung der HF I und der EF II

(A.) zur Gänze oder (B.) jeweils hinsichtlich des dritten und des vierten Schusses sowie (C.) der Verneinung der EF IV: die EF V nach (1. Teil) versuchter Störung der Totenruhe (§§ 15, 190 Abs 1 StGB), begangen durch die vorsätzliche Abgabe dieser beiden Schüsse auf den vermeintlich bereits toten, aber in Wahrheit noch lebenden Willibald M***, sowie (2. Teil) nach durch dasselbe Tatverhalten (idealkonkurrierend) begangener fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB).

Die EF V bezieht sich sohin (ebenso wie die EF IV) nur auf die beiden letzten Schüsse, erfaßt aber deren vorsätzliche Abgabe (anders als jene nicht auf den Leichnam des Tatopfers, sondern vielmehr) auf den bloß vermeintlich Toten; sie war daher folgerichtig jedenfalls (Prämisse C.) nur nach vorausgegangener Verneinung der EF IV (betreffend die Abgabe von Schüssen auf den bereits tatsächlich Toten) aktuell und wurde (unter dieser Voraussetzung) für beide zuvor erörterten Varianten von deren Aktualität (A. oder B.) gestellt.

Dementsprechend erstreckt sie sich zum einen (A.und C.) auf die Fälle der Nichtannahme einer vorsätzlichen Tötung des Willibald M*** (durch eine gänzliche Verneinung der HF I und der EF II): insoweit bot sie den Geschwornen die Möglichkeit, durch die (zuvor erwähnte) Verneinung (auch) der (diesfalls aktuellen) Eventualfragen III und IV in Verbindung mit einer Bejahung der EF V eine fahrlässige Tötung des Genannten durch die beiden letzten Schüsse (1. Teil) und den (bloßen) Versuch einer Störung der Totenruhe durch die Abgabe jener tödlichen Schüsse auf den nur vermeintlich bereits Toten (2. Teil) anzunehmen, wobei die Laienrichter auch die Annahme eines dieser beiden Delikte (1. oder 2. Teil) - durch eine lediglich teilweise Bejahung der EF V im Sinn des § 330 Abs 2 StPO - ablehnen konnten. Durch eine Bejahung der EF III - und die (als Aktualitätsprämisse vorauszusetzende) Verneinung der EF IV - in Verbindung mit einer Bejahung der EF V konnten sie aber auch die Ansicht zum Ausdruck bringen, daß der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater durch alle vier Schüsse (mit zusammenwirkender Kausalität) fahrlässig getötet und zudem eine Störung der Totenruhe versucht habe, wobei ihnen abermals die Möglichkeit offen stand, durch eine nur teilweise Bejahung der EF V die Einbeziehung der beiden letzten Schüsse in den Fahrlässigkeitsvorwurf (1. Teil) oder die Annahme einer versuchten Störung der Totenruhe (2. Teil) abzulehnen.

Zum anderen (B. und C.) schließlich erfaßt die EF V Fallkonstellationen, bei denen die Geschwornen - wie oben unter 2./ dargelegt - durch eine (bloß) teilweise Bejahung (§ 330 Abs 2 StPO) der betreffenden einleitenden Schuldfrage (I oder II) als erwiesen angenommen hatten, daß der Angeklagte die beiden ersten Schüsse mit tödlicher Wirkung vorsätzlich abgegeben habe: diesfalls konnten sie - bei fehlender Aktualität der EF III (iS des oben unter 3./ Gesagten) und (als Aktualitätsprämisse vorauszusetzender) Verneinung der EF IV - durch die Bejahung der EF V den mit Mord oder Totschlag realkonkurrierenden Versuch einer Störung der Totenruhe (2. Teil) sowie (unbeschadet der daraus abzuleitenden materiellrechtlichen Konsequenzen) eine zusammenwirkende Kausalität der mit Tötungsvorsatz abgegebenen ersten und der ohne Tötungsvorsatz abgegebenen letzten beiden Schüsse (1. Teil) annehmen oder (im Sinn des § 330 Abs 2 StPO) auch eine der beiden Annahmen ablehnen.

An diesem Fragenschema bemängelt der Angeklagte zunächst, daß von der EF III (nach fahrlässiger Tötung durch ein ungewolltes Auslösen der beiden ersten Schüsse) nicht auch eine Verursachung des Todes des Willibald M*** durch die beiden letzten Schüsse erfaßt wird, obwohl nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung eine Tatvariante aktuell gewesen sei, derzufolge sich letztere ohne sein Zutun gelöst hätten und der Tod des Genannten erst nachher eingetreten sei.

Dadurch sei, so vermeint der Beschwerdeführer, den Geschwornen unter präjudizierender Beschränkung ihrer Beweiswürdigung keine den Sachverhalt erschöpfende Alternative zu den (durchwegs auf die vorsätzliche Abgabe aller vier Schüsse gerichteten) korrespondierenden Schuldfragen I und II (nach jeweils vorsätzlicher Tötung) geboten worden, weil sie nach dem Inhalt der EF III in Verbindung damit, daß auch die Eventualfragen IV und V nur ein (gleichwohl ohne Tötungsvorsatz unternommenes) vorsätzliches Abfeuern der beiden letzten Schüsse betreffen, nicht in der Lage gewesen seien, "ein bloß fahrlässiges Handeln" seinerseits "auch im Rahmen der Lösung des dritten und vierten Schusses", also eine "fahrlässige Lösung" jener beiden Schüsse, zu bejahen; auf Grund dieser Unvollständigkeit des Fragen-Schemas hätten sie seiner Meinung nach dann, wenn sie beweiswürdigend zur Überzeugung gelangten, daß M*** dabei für ihn erkennbarerweise noch gelebt habe, selbst unter der Annahme einer lediglich fahrlässigen Auslösung der beiden letzten Schüsse nur zu einer ihren wahren Intentionen nicht entsprechenden Bejahung der HF I oder der EF II gelangen können.

Der Beschwerdeansicht zuwider hat aber der Angeklagte mit jener Verantwortung, wonach der dritte und der vierte Schuß "ohne sein Zutun" ausgelöst worden seien, insoweit keineswegs ein Geschehen zur Darstellung gebracht, welches ihm - würde es als erwiesen angenommen - als Fahrlässigkeit angelastet werden könnte: hat er doch dabei (wie schon zuvor erwähnt) darüber hinaus ausdrücklich behauptet, er habe nach den beiden ersten Schüssen angesichts der schweren Verletzungen seines Schwiegervaters einen Schwindelanfall erlitten und könne sich die beiden letzten Schüsse überhaupt nicht erklären, wobei er über den darauf bezogenen Tathergang ausschließlich Vermutungen äußerte, bloß angab, ein Schuß nach dem anderen sei "hinausgegangen", und zur Bekräftigung dieser Version vorbrachte, er habe nach dem Vorfall nicht einmal mehr gewußt, daß noch Patronen in der Waffe verblieben waren (S 420, 432/II). Bei einer derartigen geistigen und körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers, derentwegen er sogar - wie schon oben (unter 1. a) erörtert - eine schuldausschließende Zurechnungsunfähigkeit reklamiert, könnte nicht gesagt werden, daß er darnach zur Zeit des dritten und des vierten Schusses noch befähigt gewesen wäre, die (in objektiver Hinsicht gewiß auch dabei vorgelegene) Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB).

Für eine (vom Angeklagten vermißte) Erfassung des Auslösens der letzten beiden Schüsse durch die EF III als ein "fahrlässiges Verhalten" seinerseits war demmach mangels eines sie indizierenden, auch den Voraussetzungen einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit entsprechenden Tatsachen-Vorbringens in der Hauptverhandlung (§ 314 StPO) kein Raum, sodaß in bezug auf deren Unterbleiben von einer prozeßordnungswidrigen Einschränkung der den Laienrichtern oblegenen Beweiswürdigung jedenfalls keine Rede sein kann. Im Rahmen der Konkretisierung des Tatgeschehens - gemäß den (in jenem Belang sinngemäß auch für Eventualfragen geltenden) Bestimmungen des § 312 StPO - allerdings wäre der Schwurgerichtshof auf Grund der in Rede stehenden Verantwortung tatsächlich verpflichtet gewesen, in die Beschreibung der (nicht auf einem neuerlichen Verschulden des Beschwerdeführers beruhenden) Folgeereignisse, auf die sich dessen (mit der EF III relevierte) Einlassungsfahrlässigkeit erstreckte und die sodann ihrerseits für den Tod des Willibald M*** kausal waren, das ungewollte Auslösen des dritten und des vierten Schusses miteinzubeziehen, um den Geschwornen die Erfassung dieser Tat-Variante auch bei der (nach den Verfahrensergebnissen denkbaren) Annahme einer ausschließlichen Kausalität der beiden letzten Schüsse für den Tod des Genannten zu ermöglichen. Eine deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO) darauf abzielende Rüge ist jedoch der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Nach Lage des Falles wäre sie im übrigen, wie zur Klarstellung vermerkt sei, gleichfalls nicht zielführend gewesen. Denn die Beschwerdeauffassung, daß die Laienrichter dann, wenn sie zur Überzeugung gelangten, daß Willibald M*** zur Zeit der Auslösung des dritten und des vierten Schusses für den Angeklagten erkennbarerweise noch am Leben war, im Hinblick auf den gerügten Mangel des Fragen-Schemas "nur zu der Entscheidung in Richtung eines vorsätzlichen Handelns" seinerseits "im Sinne der Hauptfrage I oder der Eventualfrage II gelangen" konnten, läßt nach allgemeiner und forensischer Erfahrung jeden Realitätsbezug vermissen. Nach den Grundsätzen der Logik und nach allgemeiner Lebenserfahrung ist vielmehr unzweifelhaft davon auszugehen, daß sie diesfalls, wenn sie vermeinten, ausschließlich die beiden letzten Schüsse seien für den Tod des Tatopfers kausal gewesen und vom Beschwerdeführer nicht vorsätzlich ausgelöst worden, keineswegs eine Frage nach vorsätzlicher Tötung bejaht, sondern mit Sicherheit entweder eine Ergänzung des Fragenschemas gewünscht hätten (§§ 327 f. StPO) oder aber, sofern sie nicht (einer derartigen Meinungsbildung entsprechend) sämtliche auf die Herbeiführung des Todes des Willibald M*** gerichteten, das von ihnen angenommene Tatgeschehen jedoch nicht erfassenden Schuldfragen verneinen wollten, für ihn schlechtestenfalls auf die Bejahung einer der nicht genau auf einen solchen Tathergang passenden Eventualfragen III oder V nach fahrlässiger Tötung - wahrscheinlich mit einem entsprechenden Hinweis in der Niederschrift auf ihre in Rede stehenden Erwägungen oder mit einem (obgleich in diese Richtung hin durch § 330 Abs 2 StPO nicht gedeckten) Beisatz im Verdikt - ausgewichen wären.

Daraus, daß die Geschwornen im gegebenen Fall die HF I nach vorsätzlicher Tötung, begangen durch die Abgabe von vier Schüssen, stimmeneinhellig bejahten und folgerichtig in ihrer Niederschrift mit den Worten "Ankündigung, Drohung, Kauf d. Waffe, Geständnis, ... Zeuge K***, ... " signifikant auf Verfahrensergebnisse Bezug nahmen, die (insbesondere in ihrem Zusammenhang) massiv für die Annahme eines - nach den urteilsmäßigen Strafzumessungserwägungen in allen Einzelheiten sorgfältig geplanten - Mordes sprechen, ist demnach zweifelsfrei zu erkennen, daß sie keinesfalls eine unvorsätzliche Auslösung der beiden letzten Schüsse als erwiesen annahmen; daß die zuvor erörterte, bei der Abfassung der EF III nach fahrlässiger Tötung unterlaufene Formverletzung auf den Wahrspruch der Geschwornen (und damit auf die Entscheidung) einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß zu üben vermocht hätte, ist demnach auszuschließen (§ 345 Abs 3 StPO).

Die EF V (nach fahrlässiger Tötung und versuchter Störung der Totenruhe, tateinheitlich begangen durch die vorsätzliche Abgabe des dritten und des vierten Schusses auf den noch lebenden Willibald M***) bemängelt der Beschwerdeführer in bezug auf die für ihre Aktualität vorausgesetzten Prämissen zum Teil gleichfalls deswegen, weil sie keine den Sachverhalt erschöpfende Alternative zu den Schuldfragen I und II (jeweils nach vorsätzlicher Tötung durch die gewollte Abgabe von vier Schüssen) biete, und im übrigen mit der Begründung, daß ihre Bejahung darnach aus Gründen der Logik überhaupt ausgeschlossen gewesen wäre.

Im Fall einer vorausgegangenen (A.) gänzlichen Verneinung der HF I und der EF II (nach vorsätzlicher Tötung) - sowie (C.) der vorausgesetzten Verneinung der EF IV (nach vorsätzlicher Abgabe der letzten beiden Schüsse auf das bereits tote Opfer) - erfasse nämlich eine Bejahung der EF V für sich allein nicht auch die beiden ersten Schüsse; die Annahme von deren fahrlässiger Auslösung durch eine Bejahung der EF III jedoch hätte seiner Meinung nach bedeutet, daß M*** bereits nach dem zweiten Schuß tot gewesen und daß dementsprechend eine (die Abgabe des dritten und des vierten Schusses auf das noch lebende Tatopfer betreffende) Bejahung der EF V jedenfalls denkgesetzwidrig gewesen wäre.

Letzteres gelte gleichermaßen für den Fall einer vorausgegangenen (B.) Verneinung der Schuldfragen I und II nur hinsichtlich der beiden letzten Schüsse: auch diesfalls sei die damit verbundene Annahme der schon durch die Abgabe der beiden ersten Schüsse bewirkten vorsätzlichen Tötung des Willibald M*** mit der in einer Bejahung der EF V gelegenen Konstatierung einer nochmaligen, noch dazu nunmehr bloß fahrlässigen Tötung des Genannten durch den dritten und den vierten Schuß logisch unvereinbar, sodaß die Geschwornen auf Grund der gerügten, in sich widersprüchlichen Fragestellung zur Auffassung gelangt sein müßten, eine fahrlässige Tötung im Sinn der EF V sei überhaupt ausgeschlossen.

Bei diesen Argumenten läßt jedoch der Angeklagte die oben (unter 2./) aufgezeigte (und nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S*** indizierte) Möglichkeit einer zusammenwirkenden Kausalität aller vier Schüsse für den Tod des Willibald M*** außer acht. Dementsprechend verkennt er auch die darauf beruhende, zuvor (unter 4./A. + C sowie unter 4./B. + C.) dargelegte funktionale Beziehung der in Rede stehenden Schuldfragen zueinander: darnach wäre eine zusammentreffende Bejahung der EF V/2. Teil (nach fahrlässiger Tötung durch die beiden letzten Schüsse) einerseits und der EF III (nach fahrlässiger Tötung durch die beiden ersten Schüsse) oder aber (unbeschadet der sich daraus ergebenden rechtlichen Beurteilung seines gesamten Tatverhaltens) der HF I oder der EF II (jeweils nach vorsätzlicher Tötung) nur hinsichtlich der beiden ersten Schüsse keineswegs denkgesetzwidrig gewesen, sondern hätte vielmehr eben jene Fälle einer kumulativen Kausalität erfaßt. Der Umstand, daß die EF V für sich allein nur den dritten und den vierten Schuß betrifft, ändert daher entgegen der Beschwerdeauffassung nichts daran, daß an Hand des bekämpften Fragenschemas zugleich auch der erste und der zweite Schuß als Todesursache angenommen werden konnten.

Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus angeschnittene Frage hinwieder, ob (und allenfalls in welche Richtung hin) in Ansehung der bisher erörterten Problematik die Möglichkeit einer zweckmäßigeren Ausgestaltung des durch ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert gewesenen Fragenkomplexes bestanden hätte, kann auf sich beruhen; genug daran, daß er in bezug auf das tatsächlich vorliegende Schema eine Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung, die im konkreten Fall einen ihm nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung hätte üben können, wie dargelegt nicht aufzuzeigen vermag.

Unzutreffend ist ferner die Beschwerdeansicht, daß "die Eventualfrage V im tatsächlichen Gehalt rechtsirrig auch für den Fall der Bejahung der Hauptfrage I oder Eventualfrage II, beschränkt auf die beiden ersten Schüsse, gestellt" worden sei und deshalb mit § 317 StPO, wonach Eventualfragen nur für den Fall der Verneinung einer anderen Frage zu stellen seien, nicht im Einklang stehe. Zwar hatte die der EF V vorangestellte Aktualitätsprämisse (B.) einer Verneinung der Schuldfragen I und II "nur hinsichtlich des dritten und vierten Schusses" im Hinblick auf die Verpflichtung der Geschwornen zu einer vollständigen Fragenbeantwortung gewiß logisch zwingend zur Folge, daß damit - entsprechend der im Gesetz (§ 330 Abs 2 StPO) als einziger Fall einer einschränkenden Beantwortung vorgesehenen teilweisen Bejahung einer Frage nach dem Muster "Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen" - zugleich auch die Bejahung der HF I oder der EF II im übrigen, also in Ansehung der beiden ersten Schüsse, vorausgesetzt wurde; nichtsdestoweniger wäre es aber bei einer solcherart eingeschränkten Bejahung einer dieser Fragen gerade der darnach verneinende Teil des Verdikts gewesen, der sich inhaltlich auf jenen Sachverhalt bezog, auf den sich in der Folge auch die EF V erstreckte, und zwar auf die beiden letzten Schüsse gegen das Tatopfer. Von einem Verstoß gegen § 317 Abs 3 StPO kann daher insoweit keine Rede sein.

Mit der Behauptung eines Widerspruchs zwischen der Rechtsbelehrung zur EF V und dieser Fragestellung selbst in Ansehung der Aktualität ihrer Beantwortung schließlich bemängelt der Angeklagte nicht den Inhalt der Frage, sondern jenen der Belehrung; damit reklamiert er demnach - wie an späterer Stelle auch formell - der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit (nicht nach Z 6, sondern) nach Z 8 des § 345 Abs 1 StPO (vgl ÖJZ-LSK 1984/72), deren Vorliegen in Erledigung der Instruktionsrüge zu prüfen sein wird.

c) Zu Unrecht remonstriert der Beschwerdeführer auch noch dagegen, daß den Geschwornen zur HF VI (nach versuchter schwerer Nötigung) keine ZF in Richtung § 16 StGB vorgelegt wurde (NB 1. c). Mit dem Ende der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Gattin in der Nacht zum 8.November 1984 (als natürlicher Handlungseinheit) war nämlich der den Gegenstand dieser (anklagekonformen) Hauptfrage bildende Nötigungsversuch jedenfalls beendet, weil der Beschwerdeführer darnach bereits alles unternommen hatte, was ihm seinen Tatplan gemäß zur Erreichung des mittels der Drohungen angestrebten Erfolges - Josefine P*** hiedurch entgegen ihren wahren Intentionen im Weg einer Willensbeugung zum Verbleiben in der ehelichen Wohnung und zum Nichteinbringen einer Scheidungsklage zu veranlassen - als notwendig erschien, sodaß der Erfolgseintritt nur mehr von der Effizienz der inkriminierten Übelsandrohungen in bezug auf die künftigen Willensentschlüsse der Bedrohten abhängig war (vgl EvBl 1981/77 ua; Leukauf-Steininger, StGB2 § 16 RN 8).

Einen strafaufhebenden Rücktritt vom (solcherart beendeten) Versuch (§ 16 StGB) hätte er dementsprechend nicht mehr durch eine bloße Abstandnahme von weiteren nötigenden Drohungen, sondern nur noch durch eine freiwillige Abwendung des in Rede stehenden Deliktserfolges (Abs 1 dritter Fall) oder, falls dessen Eintritt zu dieser Zeit bereits ohne sein Zutun (hier: durch eigenständige, von seinem Tatverhalten unabhängige Willensentschließungen seiner Gattin) und ohne sein Wissen hievon vereitelt gewesen sein sollte, durch ein doch immerhin freiwilliges und ernstliches Bemühen seinerseits darum (Abs 2 zweiter Fall) bewirken können. Hiezu hätte es aber in jedem Fall einer freiwilligen Ausschaltung jener tatsächlich oder vermeintlich weiterhin als Motivationsfaktor wirksam gewesenen Übelsankündigungen durch ihn bedurft, mit denen er zur Unterbindung des von ihm unerwünschten Verhaltens des Tatopfers dessen entgegenstehenden Willen zu beugen getrachtet hatte. Die vom Angeklagten in der Beschwerde hervorgehobenen Verfahrensergebnisse, wonach er am Morgen nach der Tatnacht mit Josefine P*** "umschlungen" das Haus verlassen sowie sie und die beiden Kinder in "friedlicher Stimmung" mit dem PKW teils zur Schule und teils zu seinen Schwiegereltern gebracht habe, weisen jedoch in Ansehung des damit erleichterten Verlassens der Ehewohnung durch die Genannte, vollständig und im Zusammenhang gesehen, keineswegs darauf hin, daß er dessen (mit der zuvor versuchten Willensbeugung angestrebtes) Unterbleiben solcherart freiwillig abgewendet hätte (§ 16 Abs 1 StGB); sie legen vielmehr bei lebensnaher Betrachtung lediglich die Annahme nahe, daß er insoweit das zu dieser Zeit schon unmittelbar bevorgestandene Scheitern seines Nötigungsversuchs bereits erkannt hatte (vgl S 471/II). Gleichermaßen ist daraus und aus der beim erörterten Verlassen des Hauses abgegebenen Erklärung seiner Gattin, sie werde sich "die Scheidung noch einmal überlegen", auch in Ansehung der (bereits vorher von ihr veranlaßten) Einleitung des Ehescheidungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß der Beschwerdeführer mit seinem relevierten Verhalten am Morgen des 8.November 1984 die für den Fall des tatsächlichen Einbringens einer Scheidungsklage durch sie geäußerten nötigenden Morddrohungen gegen ihren Vater zumindest konkludent außer Kraft gesetzt hätte; selbst dann, wenn man auf Grund der soeben erwähnten Äußerung der Josefine P*** die Möglichkeit in Betracht zieht, sie könnte - allenfalls unter dem Einfluß eines Geschlechtsverkehrs, den sie am Ende der vorausgegangenen nächtlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt hatte - ihr ursprüngliches Scheidungsvorhaben nachträglich aus eigenem Antrieb zurückgestellt haben, wird sohin damit ein (diesfalls für die Annahme des strafaufhebenden Rücktritts des Beschwerdeführers vom Nötigungsversuch vorauszusetzendes) freiwilliges und ernstliches Bemühen seinerseits um eine Abwendung des Deliktserfolges (§ 16 Abs 2 StGB) nicht dargetan. Daß eine Zusatzfrage in Richtung § 16 Abs 1 oder Abs 2 StGB zur HF VI durch ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert gewesen wäre, vermag der Angeklagte demnach gleichfalls nicht aufzuzeigen.

2. Mit der Instruktionsrüge (Z 8) bemängelt er die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung zu sämtlichen Haupt- und Eventualfragen (NB 2.).

a) In bezug auf die HF I sowie auf die Eventualfragen III, IV und V rügt der Beschwerdeführer vor allem die Belehrung über das Verhältnis dieser Fragen zueinander (NB 2. a, c, d); alle diese Einwände sind nicht stichhältig.

Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zur HF I dahin, daß den Geschwornen im Widerspruch zu den Natur- und Denkgesetzen dargetan werde, "bei Erfüllung des der Hauptfrage I zugrunde gelegten Tatbestandes bereits durch die beiden ersten Schüsse" habe "zusätzlich (!) eine fahrlässige Tötung des Willibald M*** im Sinne des der Eventualfrage V zugrunde gelegten Sachverhaltes" erfolgen können.

Eine (zugleich deren Verneinung jeweils in Ansehung des dritten und des vierten Schusses bedeutende) Bejahung der Schuldfragen I oder II (nach vorsätzlicher Tötung) lediglich in bezug auf die beiden ersten Schüsse und zugleich auch der (die beiden letzten Schüsse betreffenden) EF V/2. Teil (nach fahrlässiger Tötung) hätte nämlich, wie bereits oben (unter 1. b) klargestellt wurde, durchaus nicht die Annahme eines "zweimaligen Todeseintritts" beim Tatopfer, sondern vielmehr die Feststellung einer zusammenwirkenden Kausalität aller vier Schüsse für dessen Tod zum Ausdruck gebracht. Sofern der Angeklagte mit seinem in Rede stehenden Einwand die Auffassung vertritt, für die durch das Fragenschema eröffnete Möglichkeit einer Bejahung sowohl der Schuldfragen I oder II nur hinsichtlich der beiden ersten Schüsse als auch der EF V/2. Teil sei nach den Natur- und Denkgesetzen überhaupt kein Raum, geht seine Rüge dementsprechend fehl.

Mit der in diesem Zusammenhang relevierten besonderen Exemplifizierung der den Geschwornen nach § 330 Abs 2 StPO zugestandenen Befugnis, die Schuldfragen I oder II nur teilweise zu bejahen, durch die (bloß) beispielsweise Bezugnahme auf die (mögliche) Ansicht, daß Willibald M*** nach den beiden ersten Schüssen bereits tot gewesen sei, hingegen wird (vollkommen zutreffend) lediglich auf jene Konsequenzen hingewiesen, die sich aus den im Fragenschema festgelegten Aktualitätsprämissen für eine Beantwortung der Eventualfragen IV und V tatsächlich ergeben; daraus kann weder die (vom Beschwerdeführer anscheinend gezogene) eine Schlußfolgerung abgeleitet werden, daß solcherart eine ausschließliche Aktualität der EF V für den in der Belehrung angeführten Beispielsfall der Annahme des nach den beiden ersten Schüssen bereits eingetretenen Todes des Tatopfers statuiert werde, noch auch die andere, daß dieser Hinweis (demzufolge) mit den Erläuterungen zur EF V im Widerspruch stehe, wonach deren Beantwortung nur für den (mit einer Verneinung der EF IV verbundenen) Fall aktuell sei, daß M*** zur Zeit der Abgabe des dritten und des vierten Schusses gegen ihn noch nicht tot gewesen sei.

Inwiefern aber die in Rede stehende exemplifizierende Belehrung zur HF I "den für den Wahrspruch der Geschwornen bedeutsamen Rechtsbegriffen" widersprechen sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, sodaß sie insoweit mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Demnach sei im hier aktuellen Zusammenhang nur zur Klarstellung vermerkt, daß im Fall einer Bejahung der HF I oder der EF II (nach jeweils vorsätzlicher Tötung) nur in Ansehung der beiden ersten Schüsse und zugleich auch der EF V/2. Teil (nach fahrlässiger Tötung durch die beiden letzten Schüsse) gewiß nicht eine gesonderte Unterstellung des Abfeuerns der (diesfalls in tatsächlicher Hinsicht als im Zusammenwirken todeskausal angesehenen) vier Schüsse - in Ansehung der ersten beiden als (allenfalls iS § 15 StGB bloß versuchter) Mord (§ 75 StGB) oder Totschlag (§ 76 StGB) und in bezug auf die letzten beiden als fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) - in Betracht gekommen wäre, sondern ausschließlich eine einheitliche Beurteilung des gesamten Tatverhaltens als (vollendeter) Mord oder Totschlag (vgl SSt 44/19, EvBl 1982/88 ua; Nowakowski im WK § 5 Rz 26, Leukauf-Steininger aaO § 5 RN 26 bis 28, Kienapfel AT Z 16 RN 18); das Fehlen einer speziell auf diese Fallkonstellation bezogenen Rechtsbelehrung kann schon deswegen auf sich beruhen, weil sich der Angeklagte darüber nicht beschwert hat.

Gleichfalls bloß der Vollständigkeit halber ist ferner auch im hier aktuellen Zusammenhang neuerlich auf die bereits oben (unter 1. b) aufgezeigte Unrichtigkeit der - auf der Außerachtlassung der Möglichkeit einer kumulativen Kausalität aller vier Schüsse des Angeklagten gegen Willibald M*** für dessen Tod

beruhenden - Beschwerdeauffassung hinzuweisen, die Geschwornen hätten auf Grund der (in Ansehung der Aktualitätsprämissen bemängelten) Fragestellung - der die gerügte Rechtsbelehrung entspricht - in den Irrtum verfallen können, daß unter der Annahme, der Tod des Tatopfers sei erst nach den letzten beiden Schüssen eingetreten, eine Bejahung des Tatbestands nach § 81 Z 1 StGB überhaupt ausgeschlossen sei, oder sie seien hiedurch in jene Richtung hin jedenfalls an einer "auch in rechtlicher Hinsicht folgerichtigen Übersicht über den gesamten Fragenkomplex" behindert worden; die Möglichkeit einer bloß fahrlässigen Tötung des Tatopfers entweder durch alle vier (kumulativ todeskausalen) Schüsse (im Weg einer Verneinung der Schuldfragen I und II, einer Bejahung der EF III, einer Verneinung der EF IV und einer Bejahung der EF V/2. Teil) oder nur der beiden letzten Schüsse (im Weg einer Verneinung der Schuldfragen I bis IV und einer Bejahung der EF V/2. Teil) war vielmehr auf Grund des vorliegenden Fragenschemas und der schriftlichen Rechtsbelehrung sehr wohl mit hinreichender Klarheit erkennbar.

Klar erkennbar ist ferner, daß dem Schwurgerichtshof bei der einleitenden Bezugnahme auf den "zweiten und dritten" Schuß in den Erläuterungen zur EF V offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen ist: sowohl aus der Bezeichnung der Aktualitätsprämissen im Fragenschema selbst (bei der EF V gleichwie bei der EF IV) als auch aus den folgenden Hinweisen in der Rechtsbelehrung (zur EF V gleichwie schon vorher zur EF IV) ist völlig zweifelsfrei zu entnehmen, daß damit nur der dritte und der vierte Schuß gemeint sein können; von einer Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit der Rechtsbelehrung (in sich selbst oder mit dem Fragenschema) kann daher - mißt man sie an ihrer unzweifelhaft erkennbaren inhaltlichen Aussage - keine Rede sein.

Die weitere Beschwerdebehauptung hinwieder, daß sich "aus dem Fragenkomplex selbst und den darin enthaltenen Alternativsetzungen" kein Hinweis auf die Möglichkeit einer gleichzeitigen Aktualität der Eventualfragen III und IV ergebe, ist keineswegs stichhältig; eben diese Möglichkeit ergibt sich nämlich (abermals ganz zweifelsfrei) daraus, daß im Fragenschema die Aktualität der bezeichneten Eventualfragen uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf eine allfällige Relevanz jener Prämisse auch für andere Fragen, jeweils (teils ausschließlich und teils kumulativ mit einer weiteren Voraussetzung) für den Fall der (gänzlichen) Verneinung der HF I und der EF II statuiert wird. Einer besonderen Rechtsbelehrung darüber bedurfte es angesichts der ganz unproblematischen Einsichtigkeit der soeben aufgezeigten Konsequenz nicht; auch aus § 317 Abs 2 oder Abs 3 StPO ist eine dahingehende Notwendigkeit nicht abzuleiten. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die EF IV "mangels jeglicher Bezugsetzung zur Eventualfrage III als ausschließliche Alternative zur Hauptfrage I und zur Eventualfrage II" (für den Fall deren gänzlicher Verneinung) zur Darstellung gebracht werde, ist demgegenüber durchaus willkürlich und mit dem Wortlaut der Aktualitätsprämissen für die in Rede stehenden Eventualfragen nicht in Einklang zu bringen. Sie findet auch darin keine Stütze, daß in der Belehrung zur EF IV kein besonderer Hinweis auf den im Fall eines Zusammentreffens (nur) der Vergehen nach § 190 Abs 1 StGB einerseits und nach § 81 Z 1 StGB anderseits anzuwendenden Strafsatz enthalten ist; denn die dafür maßgebenden Grundsätze des § 28 StGB werden an anderer Stelle der Rechtsbelehrung (S 140/III) ganz allgemein dargetan.

Ebenso ist die vom Angeklagten vermißte Aufklärung der Geschwornen über die Rechtslage "in Ansehung des ersten und zweiten Schusses für den Fall der gänzlichen Verneinung der Hauptfrage I und der Eventualfrage II" folgerichtig aus der Belehrung über die Konsequenzen der Beantwortung jener Eventualfragen zu entnehmen, deren Aktualität für eben diesen Fall festgelegt wurde, nämlich der Eventualfragen III und IV sowie allenfalls auch V.

b) Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Rechtsbelehrung zur EF II (NB 2. b) betreffen die Verwendung der Ausdrücke "protrahierter Affekt" und "Affektentladung im Zeitlupentempo" sowie die Erläuterungen zur Dauer einer "heftigen Gemütsbewegung" im Sinn des § 76 StGB; sie schlagen gleichfalls nicht durch. Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung ist - neben einer Klarstellung des Verhältnisses mehrerer Fragen zueinander sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder einzelnen Frage - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale jenes Delikts, auf welches die jeweils zu erläuternde Frage gerichtet ist, und eine Auslegung der in dieser Frage vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes (§ 321 Abs 2 StPO). Im vorliegenden Fall betreffen die gerügten Passagen durchwegs die Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme, daß sich der Täter "in" einer nach § 76 StGB tatbestandsmäßigen Gemütsbewegung zur Tötung eines anderen "hinreißen läßt", also das Erfordernis einer Spontaneität des Tatentschlusses und seiner Ausführung, für die jener Affekt kausal sein muß und die während dessen Dauer zustande kommen müssen. Insoweit ist dem Schwurgerichtshof ein Fehler nicht unterlaufen.

Daß die denkbare Maximaldauer einer "heftigen Gemütsbewegung" im Sinn der in Rede stehenden Strafbestimmung nicht generell objektivierbar ist, sondern von individuell-subjektiven Faktoren abhängt, wird nämlich in der Belehrung ohnehin rechtsrichtig dargetan; die konkrete Dauer eines derartigen Affekts im Einzelfall ist demzufolge eine Tatfrage.

Der orientierende allgemeine Hinweis zu dieser Frage darauf aber, daß die "fortreißende Gemütsbewegung" auch ein "längerdauernder Gemütszustand" sein könne, entspricht - wie abermals klarstellend zu vermerken ist - ebenso forensischer Erfahrung wie der ihn (einschränkend) relativierende Beisatz, daß jene "gewisse Zeitspanne", die darnach zwischen ihrem Beginn und der Tat liegen mag, "sogar einige Stunden" betragen könne; ein - die Richtigkeit der Rechtsbelehrung zudem gar nicht

tangierender - Eingriff in die den Geschwornen oblegene Würdigung der für das hier zu beurteilende Geschehen maßgebend gewesenen Beweisergebnisse kann darin umsoweniger erblickt werden, als zum einen ausdrücklich auch darauf verwiesen wird, daß die Hochgradigkeit eines länger dauernden Affekts nach einem zwischenzeitigen Abklingen wieder voll aufflammen könne und daß bei der Grenzziehung im Zweifel für den Täter zu entscheiden sei, und als zum anderen das Zurückführen der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen im Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Gegenstand der vom Vorsitzenden im Anschluß an die mündliche Belehrung (§ 323 Abs 1 StPO) mit den Geschwornen abzuhaltenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) ist.

Dieser Besprechung mußte auch die (nicht mit einer Würdigung des betreffenden Beweismittels verbundene) Erörterung der Frage vorbehalten bleiben, ob und allenfalls inwieweit die Kriterien eines "protrahierten Affekts" in der im vorliegenden Verfahren vom Sachverständigen Dr. H*** (mit Bezug auf die Gemütsverfassung des Angeklagten im hier aktuellen Zeitraum) verwendeten Bedeutung (vgl S 35/III) jenen entsprechen, die in der Rechtsbelehrung - im Einklang mit strafrechtlicher Literatur (Moos im WK § 76 Rz 23) - dem (als Klammerzitat beigefügten) gleichlautenden Begriff zugeordnet werden, und zwar einer rational gesteuerten Affektentladung "im Zeitlupentempo", bei der es an einer tatbestandsessentiellen spontanen Umsetzung des Tatentschlusses fehlt, oder ob sie (eher) zur Charakterisierung einer längeren Entwicklung dienen, die in der Belehrung als "Lebenskrise" oder "schwelender" Konflikt des Täters mit ihm nahestehenden Menschen umschrieben wird und an deren Ende "das affektauslösende Ereignis wie ein Tropfen hinzukommt, der das Faß zum Überlaufen bringt", indem ein oft mehr zu zufälliger und nebensächlicher Anlaß beim betreffenden "Krisentäter" schlagartig zu einer "Gewaltexplosion" führt (vgl Moos aaO Rz 45 bis 47).

Den Geschwornen eine Auslegung des vom genannten Sachverständigen verwendeten - im Gesetz nicht

vorkommenden - Ausdrucks "protrahierter Affekt" zu bieten, war daher gleichfalls nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung. Davon aber, daß durch die Zuordnung dieses Begriffs zu dem (mit einer spontanen Realisierung des tatkausalen Tötungsentschlusses unvereinbaren) Vorgang einer rational gesteuerten Affektentladung "im Zeitlupentempo" die Annahme eines Totschlags als Folge einer (vom Sachverständigen terminologisch gleichlautend umschriebenen) psychischen Entwicklung ausgeschlossen worden wäre, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

Vollkommen unrealistisch schließlich ist die Beschwerdeauffassung, die Abgabe mehrerer Schüsse gegen einen Menschen könne schon wegen der notwendigerweise dazwischen gelegenen Zeitabstände von einem Laien als Affektentladung "im Zeitlupentempo" mißverstanden werden; auch der darauf beruhende Vorwurf, die Rechtsbelehrung sei wegen einer (im Fehlen einer näheren Erläuterung der in Rede stehenden Wendung gelegenen) irreführenden Unvollständigkeit als unrichtig zu beurteilen, erweist sich demnach als verfehlt.

c) Gleiches gilt für die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Erläuterungen zur HF VI (NB 2. e), mit der er gegen die den Geschwornen erteilte Belehrung über die subjektive Tatseite des § 105 StGB und dagegen remonstriert, daß die Laienrichter nicht über die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch informiert wurden. Für die zuletzt urgierte Information war in der schriftlichen Rechtsbelehrung schon darum kein Raum, weil letztere nach dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) nur zu den im konkreten Fall tatsächlich gestellten Fragen zu erteilen ist und den Geschwornen eine ZF in Richtung § 16 StGB - aus den oben (unter 1. c) dargestellten Erwägungen zu Recht - gar nicht vorgelegt wurde.

Eben deswegen irrt der Angeklagte aber auch mit der Ansicht, der Schwurgerichtshof hätte zur inneren Tatseite der Nötigung darauf hinweisen müssen, daß zu deren Verwirklichung die Kenntnis jener Umstände erforderlich sei, welche die Anwendung der Gewalt oder Drohung als "den guten Sitten widerstreitend" erkennen lassen. Denn das Erfordernis der Sittenwidrigkeit einer Nötigung betrifft nicht den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, sondern die Rechtswidrigkeit der Tat (§ 105 Abs 2 StGB), sodaß in deren Nichterkennen keinesfalls ein Vorsatzmangel, sondern nur ein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) gelegen sein könnte; eine dahingehende ZF jedoch lag den Geschwornen jedenfalls nicht vor.

Mit Bezug auf jene Passagen in der Beschwerde schließlich, in denen - ohne daß ihnen klar zu entnehmen ist, ob sie als Rüge gedacht sind - davon gesprochen wird, daß zur Herstellung der Tatbestandsmäßigkeit die "Kenntnis" des Täters, mit Gewalt oder gefährlicher Drohung einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, vorauszusetzen sei und daß der Beschwerdeführer eine derartige "Absicht" nicht gehabt habe, sei der Vollständigkeit halber klargestellt, daß zu einer (im Sinn des § 7 Abs 1 StGB) vorsätzlichen (§ 5 StGB) Tatbestandsverwirklichung weder Wissentlichkeit (Abs 3) noch Absicht (Abs 2) erforderlich ist, sondern (im Sinn der den Laienrichtern erteilten Belehrung) bedingter Vorsatz (Abs 1 zweiter Halbsatz) genügt.

3. Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 5) erblickt der Angeklagte darin, daß sein Antrag auf Neudurchführung der Hauptverhandlung unter Beiziehung anderer Geschworner, den er unter Ablehnung der bis dahin tätig gewesenen Laienrichter gestellt hatte, vom Vorsitzenden zurückgewiesen und seine Beweisanträge auf Ergänzung von Schußtests sowie auf Einholung weiterer psychiatrischer, gerichtsmedizinischer und schießtechnischer Gutachten vom Schwurgerichtshof abgewiesen wurden (NB 3.). Auch die Verfahrensrüge versagt.

a) Der zuerst relevierte Antrag war schon am zweiten Tag der am

17. und 18.September 1986 durchgeführten Hauptverhandlung gestellt und zurückgewiesen worden (S 460-462/II). Diese Verhandlung wurde jedoch vertagt (S 524 f./II) und, wie sich trotz des Unterbleibens eines ausdrücklichen Hinweises darauf im betreffenden Protokoll aus der Wiederholung der in §§ 304-308 StPO vorgeschriebenen Prozeßhandlungen (insbesondere: Überprüfung der Generalien des Angeklagten, Eideserinnerung und Ansprache an die Geschwornen, Verlesung der Anklageschrift, neuerliche Vernehmung des Angeklagten sowie bereits vernommener Zeugen) zweifelsfrei ergibt, in der Folge (vom 21. bis zum 23. Jänner 1987) gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt; in der erneuerten Hauptverhandlung wurden die Geschwornen nicht abermals abgelehnt (ON 109).

Im Fall der Erneuerung einer Hauptverhandlung, bei dem auch im geschwornengerichtlichen Verfahren allein die Ergebnisse der neuen Verhandlung als Grundlage (für das Verdikt der Laienrichter und damit) für die Urteilsfällung in Betracht kommen (vgl §§ 323 Abs 2, 325 Abs 1 StPO), können folgerichtig nur solche Verfahrensverstöße zu einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO führen, die in eben jener Verhandlung unterlaufen sind; in der ursprünglichen Hauptverhandlung gefällte Zwischenerkenntnisse sind dementsprechend gegenstandslos geworden (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO2, E Nr 8 zu § 276 a, E Nr 30 zu § 281 Abs 1 Z 4).

Seinerzeit gestellte Anträge aber haben infolge der Verfahrenserneuerung ihre Wirksamkeit verloren: soll der vormals angestrebte Effekt (neuerlich oder nunmehr doch) erreicht werden, dann bedarf es hiezu einer abermaligen Antragstellung in der insoweit allein maßgebenden neuen Verhandlung; die bloße Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung durch das Gericht entspricht diesem Erfordernis nicht, weil sie lediglich das damalige Begehren des Antragstellers wiedergibt, ohne daß daraus eine nochmalige Aktualisierung der betreffenden prozessualen Erklärung durch ihn abgeleitet werden könnte (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E Nr 5 f. zu § 276 a, E Nr 31, 32 f. zu § 281 Abs 1 Z 4). Die Verfahrensrüge gegen das Zwischenerkenntnis des Vorsitzenden vom 18.September 1986 (NB 3. a) geht demnach ins Leere, sodaß sich eine Erörterung der darauf bezogenen Beschwerdeausführungen erübrigt, zumal nach dem soeben Gesagten auch der Verlesung des Protokolls über die jenem Zwischenerkenntnis zugrunde gelegene Antragstellung des Beschwerdeführers in der seinerzeitigen Hauptverhandlung (S 122/III) keine Bedeutung zukommt.

b) Die am 4.November 1986 von Beamten der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres in Anwesenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs, des schießtechnischen Sachverständigen, des Staatsanwalts und des Verteidigers durchgeführten Schußtests (ON 107 f.) hatte der Angeklagte zum Nachweis dessen, daß Willibald M*** vor dem ersten Schuß die Tatwaffe habe an sich reißen wollen und dabei seine Hand unmittelbar im Bereich von deren Mündung gehabt haben müsse, weil ansonsten ihre festgestellte Beschmauchung ausgeschlossen gewesen wäre, insbesondere aber zum Beweis dafür beantragt, "daß die Angaben im Ablauf des Geschehens der drei Personen an Ort und Stelle betreffend der Entfernung wie sie beim Augenschein bzw im weiteren Verfahren dargestellt wurden, nicht zutreffend" seien (S 459 f./II). In bezug auf das zuletzt angegebene (im Protokoll sprachlich unzulänglich formulierte) Beweisthema wollte er mit diesem Antrag augenscheinlich die ihn belastende Darstellung des Zeugen K*** über den Hergang des Tatgeschehens am 15.November 1984 insofern widerlegen, als jener bekundet hatte, zur Zeit des vom Beschwerdeführer aus kurzer Distanz abgegebenen ersten Schusses auf M*** in seitlich leicht versetzter Position zwischen ihnen gestanden zu sein, wogegen er selbst behauptete, der Genannte sei noch vor dem ersten Schuß weggelaufen. Dementsprechend wurde bei den in Ansehung ihrer Methodik einvernehmlich abgesprochenen Schießversuchen neben solchen, die zur Klärung der Frage dienen sollten, welche Schmauchauswirkung an den Händen eines von einer Schrotgarbe Getroffenen stattfinden kann, in einem Fall auch ein Schuß aus der Tatwaffe mit der gleichen Munition, die bei der Tat verwendet worden war, in einem Abstand von ca 7 cm parallel entlang eines 73 x 167 cm großen Leinenstreifens abgegeben, um die Verteilung des Pulverschmauches in der Längsrichtung festzustellen (S 531-534, 537-541/II). Nach diesem

wurde das Leinen chemisch behandelt, um eventuell vorhandene Bleispuren sichtbar zu machen; dabei zeigten sich über die ganze Fläche verteilt vereinzelt mehrere derartige Spuren (S 541/II). Eine ausdrückliche Begründung für die Notwendigkeit einer Ergänzung der in Rede stehenden Schußtests ist dem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich indessen schlüssig aus seinem Verlangen nach einer Änderung der Versuchsmodalitäten dahin, daß die Rekonstruktion des Tatgeschehens in bezug auf Schmauch- und Bleispuren, die der erste Schuß verursacht haben müßte, unter Berücksichtigung der Standpositionen des Täters, des Opfers und des Zeugen K*** nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung (S 455/II), nach Maßgabe der sich daraus und aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ergebenden Schußrichtung sowie unter Verwendung einer farb- und materialmäßig der vom genannten Zeugen zur Tatzeit getragenen gleichenden Kleidung vorgenommen werden möge: eine derartige Beweisaufnahme werde - so vermeinte er - zum Ergebnis führen, daß bei einem Tathergang, wie er von K*** geschildert worden sei, an dessen heller Kleidung intensive Schmauch- und Bleispuren hätten haften bleiben müssen, die der Gerichtskommission beim Augenschein am Tattag hätten auffallen müssen, wogegen tatsächlich von ihr und vom Zeugen selbst solche Spuren nicht wahrgenommen worden seien (S 110-112/III).

Der Schwurgerichtshof wies den Ergänzungsantrag deswegen ab, weil die bei dem zuvor erwähnten Schußtest auf dem Leinenstreifen festgestellten Bleispuren mit freiem Auge nicht zu erkennen gewesen und erst nach einer chemischen Behandlung sichtbar geworden seien, sodaß von den beantragten weiteren Versuchen eine Klärung der Frage, ob sich an der Kleidung des Zeugen K*** mit freiem Auge wahrnehmbare Schmauchspuren befunden haben, nicht zu erwarten sei (S 121/III).

Auch der gegen dieses Zwischenerk nntnis erhobenen Verfahrensrüge (NB 3. b) kommt keine Berechtigung zu. Völlig verfehlt ist der Einwand, die bei den Schußtests verwendeten Folien seien nicht geeignet gewesen, die vom genannten Zeugen am Tag des Geschehens getragene Kleidung zu ersetzen; dienten doch jene Folien ausschließlich zur Ermittlung der Schmaucheinwirkung auf die Hände eines Getroffenen, wogegen die hier aktuelle Verteilung des Pulverschmauches in der Längsrichtung eines Schusses wie dargelegt unter Benützung eines Leinenstreifens untersucht wurde.

Ebensowenig zielführend sind die (nur zum Teil zutreffende) Behauptung, Bleispuren seien auch ohne chemische Behandlung mit freiem Auge erkennbar, und das Argument, daß im Bereich von Schußverletzungen des Opfers sehr wohl solcherart wahrnehmbare Schmauchspuren vorhanden waren. Denn zum einen ist die Erkennbarkeit von Bleispuren mit freiem Auge naturgemäß von deren Quantität und Intensität abhängig, also von Fall zu Fall verschieden, und zum anderen besagt die leichte Wahrnehmbarkeit von Schmauchspuren an einem von einer Schrotgarbe getroffenen Objekt für sich allein noch nichts über die Verteilung des Pulverschmauches in der Längsrichtung eines Schusses; gerade zur Klärung der Beschaffenheit dieser Beschmauchung von in unterschiedlichen Positionen zur betreffenden Waffe befindlichen Gegenständen wurden ja die hier interessierenden Schußtests durchgeführt.

Berechtigt ist allerdings der - mit der Rüge, daß bei der Begründung der Antragsabweisung nicht zwischen Blei- und Schmauchspuren unterschieden werde (vgl hiezu S 250/II), zum Ausdruck gebrachte - Vorwurf, daß die (im Bericht über das Ergebnis der Schußtests, ON 108, insoweit allein vermerkte) Nichterkennbarkeit von Bleispuren, sohin von Einsprengungen unverbrannter Pulverteilchen, mit freiem Auge auf dem Leinwandstreifen noch nicht bedeutet, daß solcherart auch keine Schmauchspuren, also kein Niederschlag rauchförmiger Verbrennungsrückstände des Pulvers, wahrgenommen werden konnten, wovon der Schwurgerichtshof bei dem bekämpften Zwischenerkenntnis möglicherweise ausging. Zur Klarstellung des darauf bezogenen Versuchsergebnisses und der sich daraus ergebenden Konsequenzen hätte es aber keineswegs einer Ergänzung der Schußtests bedurft, sondern lediglich einer schlichten Fragestellung an den bei der Untersuchung zugegen gewesenen schießtechnischen Sachverständigen. Ansonsten jedoch sind auch der Beschwerde keinerlei Argumente dafür zu entnehmen, warum eine Ergänzung der Schußtests unter den vom Beschwerdeführer nunmehr gewünschten Modalitäten zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen sollen als die bereits vorgenommenen Versuche, deren Methodik der Verteidiger zugestimmt hatte.

Letzterer hätte außerdem schon bei der Durchführung jener Untersuchungen, jedenfalls aber nach dem Einlangen des Untersuchungsberichts und spätestens zu Beginn der neuen Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt, auf eine (nochmalige) Vornahme der Schußtests nach der jetzt verlangten Methode hinzuwirken und deren Zweckmäßigkeit darzutun; die in der Beschwerde relevierte spätere Bekundung des Sachverständigen Ing.H*** eröffnete insoweit durchaus keine neuen Aspekte. Aus der Unterlassung jeglicher früheren Initiative (und auch der zuvor erwähnten klärenden Fragestellung) erhellt daher überdies zweifelsfrei die mit dem in Rede stehenden, erst unmittelbar vor dem Schluß des Beweisverfahrens gestellten Antrag - nicht anders als mit einem schon seinerzeit beanstandeten gleichartigen Vorgehen im ersten Rechtsgang (vgl 10 Os 11/86-12, S 8) - offenbar verbunden gewesene bloße Verzögerungsabsicht (§§ 199 Abs 2 aE, 222, 248, 302 StPO; vgl Mayerhofer/Rieder aaO E Nr 55 bis 57 zu § 199). Durch dessen Abweisung wurde demnach der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

c) Gleiches gilt für die Ablehnung er vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (NB 3. d).

Die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen (aus demselben Fachgebiet) ist nämlich, vom hier nicht aktuellen Fall einer besonderen Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung gemäß § 118 Abs 2 StPO abgesehen, in der Prozeßordnung nur dann vorgeschrieben, wenn das bereits vorliegende Gutachten oder der ihm zugrunde liegende Befund dunkel oder unbestimmt sind, wenn sie mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen im Widerspruch stehen oder wenn das Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen worden sind, sofern sich die Bedenken jeweils nicht durch eine nochmalige Vernehmung des schon tätig gewesenen ersten Experten beseitigen lassen (§§ 125, 126 StPO). Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt demgemäß grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E Nr 1 zu § 124); nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartigen Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f. StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen. Die (nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbare) Entscheidung darüber - gleichwie auch sonst über das Vorliegen formeller Mängel im Sinn der §§ 125 f. StPO, mit deren Verneinung keineswegs eine darüber hinausgehende Bejahung der (allein von den Geschwornen zu beurteilenden) Beweiskraft des bereits erstatteten Gutachtens verbunden ist - obliegt dem Schwurgerichtshof (§ 302 Abs 1 StPO).

Die Beschwerdeauffassung, daß einem Angeklagten schon beim Bestehen der bloßen Möglichkeit, "durch eine andere, vielfach gehandhabte Untersuchungsmethode ... neue und in anderer Richtung gehende Erkenntnisse zu gewinnen", das Recht zukomme, "solche den bisherigen Verfahrensergebnissen widerstreitende Tatsachen durch einen entsprechenden Antrag zu erweisen", ist dementsprechend verfehlt und würde auf die Bewilligung einer auch im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen reinen Erkundungs-Beweisführung hinauslaufen; inwiefern ein derartiges Recht aus Art 6 MRK abzuleiten sein sollte, ist der Verfahrensrüge nicht zu entnehmen.

Ebensowenig ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine nach dem zuvor Gesagten im Sinn der §§ 125 f. StPO beachtliche Unzulänglichkeit der dem Gutachten des Sachverständigen Dr.H*** zugrunde gelegenen Befundaufnahme darzutun.

Der genannte Gutachter selbst hat, den Beschwerdeeinwänden zuwider, unmißverständlich klargestellt, daß und warum ihm ungeachtet der beim Angeklagten zur Zeit von dessen psychiatrischer Untersuchung noch aktuell gewesenen Selbstmordgefahr eine etwa zweistündige Exploration nicht nur ausreichend, sondern sogar sinnvoller und ertragreicher zu sein schien als mehrere kürzere Gespräche (S 51, 53/III); der mit der Verfahrensrüge ins Treffen geführte Umstand, daß andere Sachverständige der anderen Methode den Vorzug zu geben pflegen, läßt ein Nichtzureichen der im vorliegenden Fall von ihm gewählten Untersuchungsart nach Zeitpunkt und Dauer umsoweniger besorgen, als er bei seinem Gutachten auch das Verhalten des Beschwerdeführers bei mehreren Hauptverhandlungen mitzuberücksichtigen vermochte (S 20/III).

Daraus hinwieder, daß der genannte Sachverständige die Sinnhaftigkeit der stationären Beobachtung schwieriger Fälle einräumte (S 53/III), ist nur abzuleiten, daß er die Begutachtung des Angeklagten im vorliegenden Fall eben nicht als einen solcherart schwierigen Fall beurteilte. Gleichermaßen liegt in der Bejahung einer Frage des Verteidigers durch ihn dahin, daß eine neuerliche Exploration des Beschwerdeführers nach dem Erreichen einer entsprechenden Beruhigungsphase möglicherweise noch neue Erkenntnisse gebracht hätte (S 53 f./III), nicht mehr als die Bestätigung einer mit jeder zusätzlichen Beweisaufnahme verbundenen allgemeinen Konsequenz, ohne daß darin ein konkreter Anhaltspunkt für eine Unzulänglichkeit des Befundes als (durch die Ergebnisse der späteren Hauptverhandlung ohnehin erweiterte) Beurteilungsgrundlage für das Gutachten zu gewinnen wäre.

Ausschließlich auf die bisher erörterten Bekundungen des Sachverständigen Dr.H*** aber hat der Angeklagte in erster Instanz zur Begründung seines Antrags auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens - mit dem er seine Zurechnungsunfähigkeit in Ansehung des Tatgeschehens am 15.November 1984 (in der Beschwerde aktenwidrig: zu den jeweiligen Tatzeitpunkten) nachweisen wollte - die (vom Schwurgerichtshof nach dem soeben Gesagten mit Recht abgelehnte) Behauptung einer Mangelhaftigkeit der Befundaufnahme durch den Genannten im Sinn der §§ 125 f. StPO gestützt (S 112 f./III); soweit er nunmehr gegen die Antragsabweisung (S 121/III) auch mit Bezug darauf remonstriert, daß bei der Erstellung des vorliegenden Gutachtens keine psychologischen Tests mit ihm durchgeführt wurden, ist er daher zur Verfahrensrüge nicht legitimiert.

d) Die Beschaffung neuer gerichtsmedizinischer und schießtechnischer Gutachten schließlich hatte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür beantragt, daß er seinen Schwiegervater entgegen der Expertise des Sachverständigen Dr.S*** nicht mit vier (jeweils von vorne abgegebenen) Schüssen - und zwar mit dem ersten in Form eines Streifschusses im oberen Bereich der linken Schulter nahe dem Hals, mit dem zweiten im Bereich des Übergangs der rechten Schulter in die Hals-Region sowie mit dem dritten und vierten (ohne chronologische Zuordnung) durchwegs aus kurzer Distanz einerseits links in den Hals knapp unter dem Kieferwinkel und anderseits rechts in den Hals knapp neben dem Kehlkopf - getroffen habe, sondern nur zweimal, nämlich je einmal in der rechten und in der linken Schulter-Hals-Region, wobei schon die erste Schrotgarbe die rechtsseitigen und nur eine der beiden letzten die linksseitigen Verletzungen verursacht habe; zudem stellte er mit diesem Antrag unter Beweis, daß beim Auftreffen eines Schusses im Bereich einer Muskelpartie kein Wundkanal entstehe, sondern ein Aufplatzen des getroffenen Körperteiles (S 113-117/III).

Durch den Nachweis, daß solcherart zwei aus sehr kurzer Entfernung ausgelöste Schüsse das Tatopfer nicht getroffen hätten, wollte der Angeklagte seine bereits oben (unter 1. a) wiedergegebene, einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung stützen, wonach sich der erste Schuß beim Versuch des Willibald M***, ihm das Gewehr zu entreißen, gelöst habe; wonach die Waffe bei seinem folgenden Vorbeilaufen an dem Genannten an dessen Handtasche hängengeblieben und nochmals losgegangen sei; und wonach schließlich, nachdem er einen Schwindelanfall erlitten habe, die beiden letzten Schüsse für ihn ganz unerklärlich, vielleicht bei seinem Vorhaben, sich neben seinem Schwiegervater zu erschießen, ohne sein Zutun einer nach dem anderen "hinausgegangen" seien. Vom Schwurgerichtshof wurde der relevierte Beweisantrag deshalb abgewiesen, weil der Sachverständige Dr.S*** die vom Verteidiger im gegebenen Zusammenhang an ihn gerichteten Fragen schlüssig und überzeugend beantwortet habe und weil in bezug auf den Sachverständigen Ing.H*** Widersprüchlichkeiten in dessen Gutachten gar nicht behauptet worden seien (S 122/III). Die dagegen erhobene Verfahrensrüge (NB 3. e) geht ebenfalls fehl.

Zwar remonstriert der Beschwerdeführer an sich mit Recht gegen die in der Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses vorgenommene Beurteilung der zuerst angeführten gutächtlichen Stellungnahme durch den Gerichtshof als "überzeugend"; denn letzterer hatte wohl, wie schon oben (unter 3. c) dargetan, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten iS §§ 125 f. StPO zu befinden (§ 302 Abs 1 StPO), doch wäre er in der Tat verhalten gewesen, sich auch dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen (vgl § 323 Abs 2 StPO), sondern jene den dazu berufenen Geschwornen (vgl §§ 305 Abs 1, 325 Abs 1 StPO) vorzubehalten. Die Außerachtlassung dieser Verpflichtung wird indessen von der Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO nicht erfaßt, weil nur durch das Zwischenerkenntnis als solches, also durch die damit getroffene prozessuale Anordnung (hier: der Nichtaufnahme eines weiteren Sachverständigen-Beweises), nicht aber auch durch ihr zugrundeliegende Erwägungen hintangesetzte oder unrichtig angewendete Gesetze oder Verfahrensgrundsätze prozessuales Schutzobjekt der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung sind. Die Einwände des Angeklagten gegen die Antragsabweisung als solche hinwieder sind durchwegs nicht zielführend.

Zum Teil scheitern sie bereits daran, daß er nunmehr reklamierte Mängel der schon vorgelegenen Gutachten bei der Substantiierung der zur Begründung des Antrags auf Einholung neuer Expertisen erhobenen Behauptung ihrer Unschlüssigkeit (§§ 125 f. StPO) in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht hat; denn bei der Überprüfung der Berechtigung eines angefochtenen Zwischenerkenntnisses ist von der zur Zeit der Beschlußfassung aktuell gewesenen Verfahrenslage auszugehen: darnach aber kann bei der Ablehnung eines Begehrens (hier: auf Beiziehung weiterer Sachverständiger wegen vorliegender Mängel der bereits erstatteten Gutachten) die Verletzung eines Rechtes des Antragstellers auf stattgebende Erledigung nur aus einer fehlerhaften Beurteilung jener Gründe abgeleitet werden, die er zu dessen Dartuung vorgebracht hat (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E Nr 40 f. zu § 281 Abs 1 Z 4).

Diese Voraussetzung fehlt insoweit, als der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des gerichtsmedizinischen Gutachtens darin erblickt, daß der Sachverständige Dr.S***

III. Zur Berufung.

Bei der Strafbemessung hat das Geschwornengericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, den durch seine Selbststellung geleisteten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, seine stark depressive Stimmung zu den Tatzeiten und den Umstand, daß die ihm zur Last fallende schwere Nötigung in einem Fall beim Versuch geblieben ist, als mildernd, die Begehung mehrerer Delikte verschiedener Art sowie die sorgfältige Planung und rücksichtslose Ausführung des Mordes hingegen als erschwerend gewertet; unter Bedacht auf die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) hielt es im Hinblick darauf, daß der Mord ein genau vorgeplantes und in allen Einzelheiten vorbedachtes, besonders grausames Verbrechen nach Art einer Hinrichtung mit einer ganz besonders gefährlichen Waffe gewesen sei, die Verhängung der Höchststrafe für schuld- und tatangemessen.

Der Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof pflichtet der durch zahlreiche Verfahrensergebnisse gedeckten Überzeugung des Geschwornengerichts bei, daß der Angeklagte den Mord an seinem Schwiegervater sorgfältig geplant hat.

Das (in der Rechtsmittelschrift zum Teil nicht aktengetreu ausgewertete) psychiatrische Gutachten (ON 22 sowie in ON 93 und 109) steht dieser für die Strafbemessung grundlegend bedeutsamen Annahme umsoweniger entgegen, als die Richtigkeit der insoweit leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers vom Sachverständigen Dr.H***, der das in Rede stehende Thema ausdrücklich von seiner abschließenden Begutachtung ausklammerte und in den Bereich der Beweiswürdigung verwies (S 153/I, 256, 262 f./II, 22, 33/III), aus psychiatrischer Sicht zwar als möglich bezeichnet, nichtsdestoweniger aber aus verschiedenen Erwägungen bezweifelt wurde (S 263 f., 270/II, 33 f./III). Davon, daß die psychische Verfassung des Angeklagten in der Woche vor der Tat - mag er auch wegen der aktuell gewordenen Scheidungsabsicht seiner Gattin "mit den Nerven fertig" gewesen sein und deswegen Medikamente genommen, an Schlafstörungen gelitten, an Körpergewicht verloren sowie (über hysteriform-theatralisches Agitieren hinausgehende) echte Selbstmordgedanken gehabt haben - nach dem Gutachten auf Grund einer damit verbundenen Minderung seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit eine reifliche Planung des Mordes an Willibald M*** ausgeschlossen hätte, kann daher jedenfalls keine Rede sein (vgl dazu überdies S 261/II, 51/III).

Daran vermag auch die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Zuordnung eines derartigen psychischen Zustands zum Erscheinungsbild eines unbewältigten "protrahierten Affekts" nichts zu ändern, weil dessenungeachtet die für die hier zu erörternde Problematik entscheidende Frage, ob die Tat durch ein spontanes Umschlagen einer vom Berufungswerber zunächst allein geplant gewesenen Selbstaggression in eine Fremdaggression ausgelöst oder aber - sei es auch alternierend oder gekoppelt mit dem Vorhaben eines Selbstmordes - gezielt vorausgeplant wurde, im Gutachten wie schon gesagt offen blieb (S 151, 153/I, 262/II, 33 bis 35/III). Die Bedeutung jener "stark depressiven Stimmung" des Angeklagten aber, in der er den Mord an seinem Schwiegervater im Detail plante und vorbereitete, ist im Licht seiner überstark ausgeprägten egoistisch-narzißtischen Pesönlichkeit zu sehen, die einerseits zur Entstehung der dem Konflikt zugrunde gelegenen familiären Spannungen gewichtig beitrug sowie anderseits dafür maßgebend war, daß er - aus Geltungsbedürfnis und Selbstmitleid außerstande, Niederlagen zu verkraften - das Ende seiner (zweiten) Ehe mit allen Mitteln abzuwehren trachtete, um nicht als Verlierer dastehen zu müssen (S 151/I, 257, 259/II, 23, 26 f., 31 f./III): eine auf einer derartigen Persönlichkeitsstruktur beruhende, durch das (trotz des Einsatzes hysteriform-theatralischer Aktionen als Druckmittel eingetretene) Scheitern seiner Versuche, unter allen Umständen seinen Willen durchzusetzen (S 141, 147, 151/I, 257, 259/II, 23, 36 f./III), ausgelöste sowie mit Zorn, Ohnmacht, Haß und Rachsucht gepaarte (S 262/II, 31 f./III) "innere Verzweiflung und seelisch schwere Irritation", die der Angeklagte für sich in Anspruch nimmt, vermag selbst dann, wenn sie zeitweise mit echten Selbstmordgedanken einherging, einen Milderungsgrund nicht abzugeben.

Auch die rücksichtslose und grausame Realisierung seines Mordvorhabens wird dem Berufungswerber mit vollem Recht als erschwerend angelastet.

Wiewohl in einem Zug, so doch in mehreren Etappen, hat er - den verletzt Flüchtenden rund 25 m weit verfolgend - Willibald M*** unter gezielter Verwendung einer besonders verletzungsintensiven Schrotmunition durch insgesamt vier Schüsse, davon zwei absolute Nahschüsse, die den Hals des Opfers geradezu zerfetzten, auf eine Weise getötet, die er selbst kurz nach der Tat, in jener Phase des Geschehens der Wahrheit noch näher (S 21/III), dahin umschrieb, daß er "das Schwein geschlachtet" habe (S 8, 464/I). Das Zufügen derart schwerer, bei normalem Empfinden schockierend wirkender körperlicher Verletzungen und zudem (während des Fluchtversuchs) auch seelischer Qualen mit unerhörter Gefühlsroheit und ohne Mitleid entspricht - abgesehen davon, daß eine Diskussion um Rechtsbegriffe bei dieser Sachlage für Belange der Strafbemessung im Ergebnis als müßig erscheint - sehr wohl den Voraussetzungen eines "grausamen" und überdies "qualvollen" Handelns im Sinn des § 33 Z 6 StGB, die durch das (selbst in jener Situation hysteriform-theatralische) Gehaben des Angeklagten beim Verlassen des Tatorts in keiner Weise in Frage gestellt werden.

Den übrigen vom Geschwornengericht festgestellten Strafzumessungsgründen kommt demgegenüber keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu.

Ein reumütiges Geständnis - im Sinn einer Tat- (und nicht bloß einer Folgen-) Reue (vgl S 143/I) - gemäß § 34 Z 17 StGB hat der Angeklagte nie abgelegt; der mit seiner Selbststellung verbunden gewesene Beitrag zur Wahrheitsfindung aber, der ihm zugute gehalten wurde, erstreckte sich (dem dahingehenden Berufungsvorbringen zuwider) durchaus nicht bis auf die (schon durch die Aussage des Zeugen K*** gewährleistete) Feststellbarkeit seiner Identität oder des äußeren Tatgeschehens, sondern lediglich - nach Lage des Falles wohl eher ungewollt - auf die Ermittlung seiner wirklichen psychischen Verfassung zur Tatzeit, die er im weiteren Verlauf in ständig zunehmendem Ausmaß zu verschleiern trachtete. Gleichermaßen kann auch dem bisher ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers, dessen sozial integrierte Stellung mitinbegriffen, und dem Umstand, daß die von ihm mehrfach unternommene schwere Nötigung in einem Fall beim Versuch geblieben ist, keineswegs die Eignung beigemessen werden, seine aus der eingangs erörterten sorgfältigen Planung und rücksichtslosen Ausführung des Mordes an Willibald M*** erhellende tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (§ 32 StGB) - der gegenüber anderseits gewiß auch das als erschwerend wirkende Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener (zu ergänzen: und dergleichen) Art klar in den Hintergrund tritt - meßbar zu reduzieren. Seiner angeblichen fehlerhaften Erziehung schließlich, die er in diese Richtung hin besonders hervorhebt, kommt schon angesichts seines Alters von 33 Jahren zur Tatzeit, bei dem er längst in der Lage gewesen wäre, seine negative Persönlichkeitsentwicklung aus eigener Kraft zu korrigieren, als Milderungsgrund von vornherein nicht in Betracht. Alles in allem ist nach gewissenhafter Prüfung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte die Berechtigung der über ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe in keiner Weise zweifelhaft.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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