OGH 14Os112/18d

OGH14Os112/18d21.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhard E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Kurt G*****, der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten R***** eGen sowie über die Berufungen des Angeklagten Reinhard E***** und der Privatbeteiligten Ivan Gi*****, Angelo R*****, Fabian Ro***** Go*****, Rubina St***** und Christian Gr***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 27. November 2017, GZ 613 Hv 13/17a‑606, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00112.18D.0521.000

 

Spruch:

 

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Reinhard E***** und Kurt G***** betreffenden Schuldsprüchen, demzufolge auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Reinhard E***** betreffenden Vorhaftanrechnung), aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Auf diese Entscheidung werden der Angeklagte Kurt G***** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung, die Staatsanwaltschaft mit dem auf den Schuldspruch entfallenden Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und mit ihrer Berufung sowie der Angeklagte Reinhard E***** und die Privatbeteiligte R***** eGen mit ihren Berufungen verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft – soweit sie nicht den Angeklagten Karl H***** betrifft – im Übrigen, die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten R***** eGen sowie die Berufungen der Privatbeteiligten Ivan Gi*****, Angelo R*****, Fabian Ro***** Go*****, Rubina St***** und Christian Gr***** werden zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten R***** eGen wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Verfahrenskosten auferlegt.

Den Privatbeteiligten Ivan Gi*****, Angelo R*****, Fabian Ro***** Go*****, Rubina St***** und Christian Gr***** wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Berufungen verursachten Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Reinhard E***** und Kurt G***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie von 3. bis 18. Juli 2012 (ersichtlich im Inland; vgl US 36) in einverständlichem Zusammenwirken gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 und 3 StGB) in Bezug auf jeweils schweren Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) andere mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich den Wert der „zur Besicherung vorgesehenen Liegenschaften“, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar „Verfügungsberechtigte der R***** eGen zur Finanzierung der Liegenschaft K*****, P*****, durch Auszahlung von Krediten“ sowie im Urteil genannte Kreditnehmer (1./–8./) „durch Aufnahme von Krediten von insgesamt 1.900.500 Euro bei einer angenommenen Besicherung von nur rund 1.670.000 Euro, wobei für den Fall der Nichtrückzahlung der Kredite durch die Kreditnehmer bzw deren Uneinbringlichkeit die R***** eGen und für den Fall der Rückzahlung der Kredite die Kreditnehmer“ um im einzelnen bezeichnete, sich aus der Differenz zwischen Kreditvaluta und angenommenem Wert der jeweiligen Wohnungseigentumsanteile errechneten Beträge (vgl US 4 f) am Vermögen geschädigt wurden.

 

Hingegen wurden die Angeklagten Reinhard E*****, Renate E*****, Heinrich S*****, Karl H*****, Kurt G***** und Erhard K***** von den weiteren Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, es haben in K***** und an anderen Orten

„Reinhard E***** (alle Anklagefakten, ausgenommen [A./]I./e./i./), Heinrich S***** und Karl H***** (Anklagefakten [A./]I./a./) Kurt G***** (Anklagefakten [A./]I./e./, [A./]II./a./ii./) und Erhard K***** (Anklagefakten [A./]I./e./) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in den ihnen jeweils zur Last liegenden Fakten nachgenannte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich

- in allen Fakten mit Ausnahme des Anklagefaktums [A./]I./m./ die Kreditnehmer über den Umstand, dass sich die kreditfinanzierten Objekte durch die Mieten selbst finanzieren würden und über den tatsächlichen Wert der Liegenschaften zum Abschluss der Kaufverträge mit den Verkäufern und der Kreditverträge mit den finanzierenden Banken;

- darüber hinaus in allen Fakten mit Ausnahme der Fakten [A./]I./a./ix./, [A./]I./a./xi./ und [A./]I./a./xvi./ sowie [A./]I./[gemeint:]l./ die Verfügungsberechtigten der nachgenannten Banken über den Wert der für die Besicherung vorgesehenen Liegenschaften, das Ausmaß des für die Finanzierung benötigten Kapitals, der vorhandenen Eigenmittel und teils über die Einkommensverhältnisse der Kreditnehmer zur Auszahlung der folgenden Kredite an die nachgenannten Kreditnehmer bei einer unzureichenden Besicherung;

- in den zu [A./]I./a./ bis [A./]I./d./ genannten Fakten die Kreditnehmer darüber hinaus über den Inhalt sowie den Verwendungszweck der an Reinhard E***** ausgestellten Vollmacht zur Ausstellung der Vollmacht, welche er in Folge dafür verwendete, sich den gesamten Gewinn aus dem Geschäft durch Überweisung auf eigene Konten zuzueignen;

- in den zu [A./]I./e./ bis [A./I./]o./ genannten Fakten die Kreditnehmer durch Täuschung über den Umstand, dass die zwischengeschalteten Gesellschaften (CBL ***** AG; RLM ***** GmbH; RLP ***** GmbH sowie RJE ***** GmbH) tatsächlich über einen unverhältnismäßigen Aufschlag auf die Ankaufpreise den eigentlichen Gewinn der Kaufverträge lukrieren würden, zur Unterfertigung der genannten Kauf- und Kreditverträge;

- in den zu [A./]I./e./ bis [A./I./]j./, [A./]I./l./, [A./I./]n./ und [A./I./]o./ genannten Fakten die Kreditnehmer weiters durch Täuschung über den Umstand, dass sie für die Darlehen bzw offenen Restforderungen nichts bezahlen würden und die – zumindest implizite – Zusicherung, dass die Kaufverträge bzw die gesondert unterfertigten separaten Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen würden, zur Unterfertigung der Kaufverträge bzw der Darlehensverträge;

gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch diese Taten unrechtmäßig zu bereichern, zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden zur Folge hatte bzw zu A./II./ zur Folge haben sollte, und sie den Betrug in den nachgenannten Fakten begingen, indem sie zur Täuschung der Banken falsche Urkunden bzw falsche Beweismittel verwendeten, und zwar in Faktum [A./]I./a./ii./, [A./I./]b./ und [A./I./]d./ inhaltlich unrichtige bzw falsche Kaufvertragsentwürfe; in Fakten A./[I./]b./ und [A./I./]e./ weiters inhaltlich unrichtige Verkehrswertgutachten des Mag. Str*****; in Faktum A./[I./]j./ Sparbücher, die nicht von den Kreditnehmern stammten; in den Fakten A./[I./]o./ und der gesamten Faktengruppe A./II./c./ bis [A./II./]i./ falsche Eigenmittelbestätigungen, sowie in allen Faktengruppen teils falsche bzw unrichtige Einkommensbestätigungen und teils falsche Auskünfte aus dem Schweizerischen Kreditregister verwendeten, und zwar

I./ verleitet, und zwar

a./ Reinhard E*****, Heinrich S***** und Karl H***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigte der V***** und die jeweiligen Kreditnehmer, wobei die Taten einen Schaden für die Bank von gesamt zumindest rund 371.500 Euro und für die Kunden von zumindest 405.100 Euro zur Folge hatten, und zwar“

i./–xvi./ zu den dort im Urteil genannten Tatzeiten die im einzelnen bezeichneten Kreditnehmer zur Finanzierung der jeweilig genannten Liegenschaften (zu ix./; xi./ und xvi./: zur „Ausstellung einer Vollmacht für den Erwerb und die Verwendung der Gelder“ betreffend eine Liegenschaft) „durch Missbrauch der Vollmacht“;

b./–d./ Reinhard E***** zu den jeweiligen Tatzeiten Verfügungsberechtigte von im Urteil genannten Banken zur Auszahlung von Krediten an jeweils bezeichnete Kreditnehmer „durch Missbrauch der Vollmacht“;

e./ „Verfügungsberechtigte der R***** zur Auszahlung von Krediten, und zwar

i./ Erhard K***** zur Finanzierung der Liegenschaft K*****, P***** zur Auszahlung von Krediten über insgesamt 1,900.500 Euro bei einer Besicherung von nur rund 845.400 Euro, Kaufpreis für die Kunden 2,117.700 Euro, wobei die Tat für die Bank einen Schaden von insgesamt rund 1,055.000 Euro und für die Kreditnehmer einen Schaden von zumindest 1,272.300 Euro zur Folge hatte, und zwar“

1./–8./ an im einzelnen bezeichnete Kreditnehmer;

ii./ Reinhard E*****, Kurt G***** und Erhard K***** am 14. August 2012 697.000 Euro an eine im Urteil genannte Kreditnehmerin zur Finanzierung der dort bezeichneten Liegenschaft, „Kaufpreis 882.000 Euro, Wert rund 562.300 Euro, Schaden für die Bank rund 134.700 Euro, Schaden für“ die Kreditnehmerin „zumindest rund 319.700 Euro“

f./–m./ Reinhard E***** im Zeitraum von Oktober 2012 bis Juli 2013 Verfügungsberechtigte jeweils genannter Banken zur Auszahlung von Krediten an einzeln bezeichnete Kreditnehmer zur Finanzierung von Liegenschaften,

n./ i./–iv./ Reinhard E***** Verfügungsberechtigte bezeichneter Banken zur Auszahlung von Krediten an jeweilige Kreditnehmer zur Finanzierung der Liegenschaft A*****, M*****, in Bezug auf jeweils genannte Wohnungseigentumsanteile und zwar

o./ Reinhard E***** im Jänner 2016 Verfügungsberechtigte der Sp***** zur Auszahlung von Krediten für die Liegenschaft I*****, Schaden für die Bank insgesamt rund 335.600 Euro, Schaden für die Kreditnehmer insgesamt rund 929.200 Euro, und zwar

i./–iv./ zur Auszahlung von Krediten zur Wohnungsfinanzierung an einzeln bezeichnete Kreditnehmer;

II./ „Reinhard E***** zu verleiten versucht, und zwar

a./ zur Auszahlung von Krediten an nachgenannte Kreditnehmer zur Finanzierung der Liegenschaft M*****, F*****, und zwar

i./ Reinhard E***** alleine“

1./–3./ zur Auszahlung von Krediten an im Urteil einzelne bezeichnete Kreditnehmer;

ii./ „Reinhard E***** und Kurt G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Herbst 2012 Verfügungsberechtigte der R*****“ zur Auszahlung von Krediten an zu 1./–6./ genannte Kreditnehmer;

b./–i./ Reinhard E***** alleine zur Auszahlung von Krediten an einzelne Kreditnehmer zur Finanzierung jeweils bezeichneter Liegenschaften;

III./ Renate E***** „zu den nachgenannten Fakten des Reinhard E***** sonst beigetragen, indem sie diesem in Kenntnis der Sachlage die nachgenannten Gesellschaften zur Verfügung stellte, hinsichtlich eines Gesamtschadens von zumindest rund 482.150 Euro für die Banken und rund 1.257.700 Euro für die Kunden, und zwar

a./ zu den Fakten A./I./f./ bis [A./I./]f./i./ und A./II./a./ sowie [A./II./]b./ als Mitglied des Verwaltungsrates der CBL ***** AG, Schaden für die Banken insgesamt rund 146.550 Euro, Schaden für die Kreditnehmer insgesamt rund 312.100 Euro, Versuchsschaden in noch festzustellender Gesamthöhe;

b./ zum Faktum A./I./o./ als formelle Gesellschafterin der RJE *****, Schaden für die Bank rund 335.600 Euro, Schaden für die Kreditnehmer rund 929.200 Euro“.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses – auch eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO) erfordernde – Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte Kurt G***** auf Z 3, 5, 9 lit a und 10a, die Staatsanwaltschaft auf Z 1, 4, 5 und 9 lit a und die Privatbeteiligte R***** eGen auf Z 4, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen.

 

Zur amtswegigen Maßnahme:

Das Schöffengericht stellte zu den Schuldsprüchen I./1./ bis 8./ im Wesentlichen fest, dass die Angeklagten Reinhard E***** und G***** Verfügungsberechtigte der (finanzierenden) R***** sowie (auf der Kreditnehmerseite) Schweizer Immobilieninvestoren „über den Wert der zu erwerbenden und als Sicherheit (…) dienenden Wohnungen“ täuschten, wobei die Tatrichter von einem Vermögensschaden im Umfang der Differenz zwischen ausbezahlter Kreditvaluta und tatsächlichem Wert der Immobilien ausgingen (US 4, 36 f).

Dabei übersieht das Erstgericht, dass die (bloß) falsche Behauptung über den Wert einer angepriesenen Sache ohne Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften nicht auf die Herbeiführung eines Irrtums über Tatsachen gerichtet ist (vgl RIS-Justiz RS0094293). Denn der Käufer hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags zu einem „gerechten“ Preis, sodass selbst ein über dem Marktwert liegender Preis nicht schlechthin als Vermögensschaden angesehen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0082984; Kert SbgK § 146 Rz 77; Kienapfel/Schmoller StudB BT II² § 146 Rz 71). Eine für die Täuschung der finanzierenden Bank oder der Kreditnehmer tragfähige Feststellungsbasis enthält das angefochtene Urteil aber nicht.

Was die konstatierte Vermögensschädigung des Kreditinstituts anbelangt, ist zudem zu bemerken, dass dieses nur dann einen Vermögensschaden erleidet, wenn der Kreditnehmer nicht fähig oder willig ist, die Rückzahlungen zeitgerecht oder innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist zu leisten. In Bezug auf die Rückzahlungsfähigkeit ist insoweit die Vermögenslage des Kreditnehmers durch Feststellungen zu klären (Kienapfel/Schmoller StudB BT II2 § 146 Rz 197). Nur wenn der Rückzahlungsanspruch mangels Bonität des Schuldners nichts oder weniger wert ist als die Höhe der (hier: um den Wert der Sicherheit zu reduzierenden) Forderung, liegt ein Vermögensschaden vor. Ist der Rückzahlungsanspruch auf Grund der Gesamtvermögenslage des Darlehensnehmers oder anderer Umstände, die den Gläubiger vor dem Verlust des Geldes schützen, wirtschaftlich sicher, so führt auch eine Täuschung über das Bestehen von Sicherheiten nicht zu einem Schaden (vgl zum Ganzen Kert SbgK § 146 Rz 301 ff). Vorliegend sind dem Urteil auch keine Feststellungen zur Frage des etwaigen Fehlens der Rückzahlungsfähigkeit oder -willigkeit der jeweiligen Darlehensnehmer zu entnehmen.

In amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) der nicht geltend gemachten Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die die Angeklagten Reinhard E***** und G***** betreffenden Schuldsprüche aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf die dagegen erhobenen Rechtsmitteleinwände des letztgenannten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erübrigt. Auf diese Kassation waren die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte G***** und die Privatbeteiligte R***** eGen, wie im Urteilsspruch ersichtlich, zu verweisen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche der Angeklagten Reinhard E*****, Renate E*****, Heinrich S*****, Kurt G***** und Erhard K***** sowie die Schuldsprüche der Angeklagten Reinhard E***** und Kurt G***** in Bezug auf die Nichtannahme der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB.

Betreffend den Angeklagten H***** hat die Nichtigkeitsbeschwerde infolge dessen Todes am 5. März 2019 auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0097073).

Die Besetzungsrüge (Z 1) zeigt mit der Behauptung, dass die Vorsitzende das Verfahren im Hinblick auf das Unterlassen von Vorhalten, die Stellung von Suggestivfragen, die Nichtzulassung von Fragen des Staatsanwalts, die Abweisung von Beweisanträgen einseitig geführt und mehrfach „Bedenken“ und „Zweifel“ hinsichtlich der Strafbarkeit einzelner Anklagefakten geäußert habe, eine Ausgeschlossenheit dieser Richterin nicht auf. Denn diese Umstände allein lassen nicht erkennen, dass sich die Vorsitzende schon eine Meinung über den Fall gebildet hätte, von der sie auch angesichts gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht bereit gewesen wäre, abzugehen (vgl RIS-Justiz RS0096733; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12).

Zur Vermeidung von Wiederholungen sind der Antwort auf die Verfahrensrüge (Z 4) wesentliche, im Rechtsmittel wiederholt außer Acht gelassene Grundsätze voranzustellen:

Das Verfahrensrecht sieht nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind. Verweise auf andere Schriftstücke – wie insbesondere auf die Anklageschrift und die darin angeführten Argumente oder auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, mit dem der Einspruch der Angeklagten Renate E***** gegen die Anklageschrift abgewiesen wurde, sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0100172).

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber beschwert erachtet. Unklarheiten in der Rechtsmittelausführung gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0100183). Der in der Beschwerdeschrift vielfach verwendete unspezifische Verweis auf das Vorbringen zu anderen Nichtigkeitsgründen entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

Unabdingbare Voraussetzung einer erfolgversprechenden Rüge aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ist stets ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag und bei (wie hier) umfangreichem Aktenmaterial die Bekanntgabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172). Zudem gilt für eine solche Verfahrensrüge ein spezifisches Neuerungsverbot: Jedes von dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abweichende oder dieses ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Auf derartiges Vorbringen ist daher nicht inhaltlich einzugehen.

Gemäß § 55 Abs 1 StPO sind im Antrag Beweismittel, Beweisthema und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit auch nur einer dieser Antragsbestandteile nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel und die beantragte Beweisaufnahme geeignet seien, das Beweisthema zu klären, anderenfalls liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (RIS-Justiz RS0118123). Beweisanträge, zu denen nicht einmal ein Beweisthema genannt wird, sind in aller Regel unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099301; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.111 mwN).

Gemäß § 55 Abs 2 erster Satz StPO sind unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise nicht aufzunehmen; gemäß § 55 Abs 2 zweiter Satz StPO darf eine beantragte Beweisaufnahme unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist (Z 1), das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (Z 2) oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann (Z 3).

Erheblich ist eine zu beweisende Tatsache dann, wenn der unter Beweis zu stellende Umstand mit Blick auf die dem Gericht vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender – also für Schuldspruch oder Subsumtion relevanter – Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987). Es muss somit bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs stets eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheit führenden Prämissen zu erwarten sein (RIS-Justiz RS0107445).

Ein Zeugenbeweis ist nur in Ansehung in der Vergangenheit gelegener sinnlicher Wahrnehmungen von Tatsachen zulässig. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (wie im gegebenen Zusammenhang die Einschätzungen von Kreditnehmern und anderen Personen zum Wert der jeweiligen Liegenschaften) können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern allenfalls die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540).

Zur Verfahrensrüge (Z 4) im Einzelnen:

Der Einwand, dass die Vorsitzende dem Vertreter der Anklagebehörde die weitere Ausübung seines Fragerechts an die Angeklagten zu Unrecht untersagt habe, lässt unberücksichtigt, dass auch andere (als Beweis-)Anträge den Begründungserfordernissen entsprechen müssen, um ihre Beurteilung durch den Schöffensenat zu ermöglichen (RIS‑Justiz RS0130796; Danek/Mann, WK-StPO § 238 Rz 7/1). Angesichts der Ankündigung der Angeklagten, keinerlei Fragen der Staatsanwaltschaft zu beantworten (ON 597 S 38; ON 605 S 6 f, 10 f, 88), hätte es somit eines Vorbringens bedurft, aus welchem Grund bei Zulassung weiterer Fragen des Sitzungsvertreters dennoch inhaltsbezogene Antworten der Angeklagten zu erwarten seien (zur vergleichbaren Situation bei von der Aussagepflicht befreiten Zeugen vgl RIS-Justiz RS0117928). Bleibt anzufügen, dass die Bemerkung des Anklagevertreters, wonach die Vorsitzende des Schöffensenats bereits zuvor eine von ihm gestellte Frage übernommen habe, welche der Angeklagte sodann beantwortet habe (ON 597 S 24), ebenfalls nur eine bloße Spekulation zum Ausdruck bringt und damit am Erkundungscharakter der in Rede stehenden Anträge nichts ändert.

Soweit sich das Rechtsmittel pauschal auf die zur „Faktengruppe A./“ gestellten – sich auf über 70 (zum Teil nicht entsprechend konkretisierte [zB „informierte Vertreter“, „die jeweiligen Kreditnehmer“]) Beweismittel beziehenden – Beweisanträge (ON 605 S 73 bis 83), weiters auf die Beantragung von „Zeugen“, „Kontoöffnungen“, eine „Urgenz eines Rechtshilfeersuchens in die Schweiz“, die „Beischaffung und Verlesung von Akten“ sowie „Ortsaugenscheine“ beruft, die jeweiligen Beweisanbote nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern nur einige davon exemplarisch heraushebt und im Übrigen (insoweit ohne die gebotene Bezeichnung der genauen Fundstelle in den umfangreichen Akten [vgl erneut RIS-Justiz RS0124172]) nur pauschal auf die „umfangreiche Begründung“ in der Hauptverhandlung verweist, ist es – mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen – einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Das Begehren auf Verlesung des „restlichen Aktes“, insbesondere der sich auf die Vernehmung der Angeklagten beziehenden Aktenbestandteile (ON 605 S 104 ff), durfte schon deshalb ohne Verletzung von Strafverfolgungsinteressen abgelehnt werden, weil die Staatsanwaltschaft kein Beweisthema bekannt gab (vgl erneut RIS-Justiz RS0099301). Denn in Bezug auf die Vernehmungsprotokolle verwies die Anklagebehörde nur pauschal auf die nunmehr abweichenden Angaben der Angeklagten und auf deren Verweigerung der Beantwortung von Fragen in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus ließ die Staatsanwaltschaft offen, welche Relevanz diesen Anträgen für die Lösung der Schuldfrage zukommen sollte. Zu einem entsprechenden Vorbringen wäre sie aber umso mehr verpflichtet gewesen, als die Angaben der Angeklagten – mit Ausnahme jener des Angeklagten K***** – ohnedies in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), weil diese auf ihre bisherigen Angaben im Ermittlungsverfahren Bezug genommen haben und ihnen diese sogar ausdrücklich vorgehalten wurden (Reinhard E***** ON 552 S 5 f; Renate E***** ON 597 S 34; S***** ON 552 S 57; H***** ON 552 S 79; G***** ON 597 S 3 f). Hinsichtlich des Angeklagten K***** hätte es wiederum eines Vorbringens zu den konkreten Abweichungen zwischen seinen früheren Angaben und seinen Depositionen in der Hauptverhandlung (vgl § 245 Abs 1 zweiter und dritter Satz StPO) bedurft.

Der unsubstantiierte Antrag auf Verlesung der „Kontoöffnungsergebnisse“ (ON 605 S 106) blieb abermals ohne Beweisthema und war schon deshalb unbeachtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zur „Relevanz der Nichtzulassung“, der „gerichtlichen Erledigung der Beweisanträge“ und des „nachteiligen Einflusses auf die Entscheidung“, undifferenziert Sachverhaltselemente referiert und Neuerungen zur Fundierung ihrer Beweisanträge vorbringt, entspricht sie nicht den (eingangs erörterten) Anfechtungsvoraussetzungen einer Verfahrensrüge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO, womit sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Die – im Rechtsmittel mehrfach angesprochenen – (im Übrigen bloßen Erkundungscharakter aufweisenden) Anträge auf Durchführung eines Ortsaugenscheins bei den Liegenschaften in J***** (A./I./b./) und in M***** zum Zustand der Objekte zwecks Untermauerung der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen DI D***** (ON 605 S 88) konnte das Schöffengericht schon deshalb sanktionslos ablehnen, weil es das erwähnte Gutachten ohnedies seinen Feststellungen zugrunde legte (US 46, 51).

Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur wurde auch durch die Ablehnung weiterer Beweisanträge der Anklagebehörde keine Nichtigkeit begründet:

Die Anträge (ON 605 S 82) auf Vernehmung der Kreditnehmer zu den Anklagefakten A./I./a./ bis d./ zum Beweis dafür, dass „zwischen Reinhard E***** und den Schweizer Immobilienkäufern kein Auftrag oder eine Provisionsvereinbarung, sondern nur eine Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft abgeschlossen wurde; dass sich Reinhard E***** die hohen Provisionen in dieser Faktengruppe daher ohne Auftrag und daher zu Unrecht einbehalten hat“, wurden im Rahmen der Verfahrensrüge mit dem bloßen Verweis auf „Zeugen (Protokoll S 73 ff in ON 605)“ (BS 16) und der namentlichen Bezugnahme auf für diese Fakten nicht relevante Personen (BS 22, 28) nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Zu den Anklagefakten A./I./e./ii./ bis A./I./o./ hatte die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der jeweiligen Kreditnehmer zum Beweis dafür beantragt, dass „die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden inhaltlich richtige Urkunden darstellen, dass Reinhard E***** den Kreditnehmern implizit zugesichert hat, dass es sich um bloße Scheinurkunden handelt, die er nicht beabsichtigt, jemals im Rechtsverkehr zu verwenden“ (ON 605 S 82; BS 28).

Zu diesem Begehren ließ die Antragstellerin (die im Übrigen eine tatsächliche Verwendung der in Rede stehenden Vertragsurkunden zum Nachteil der Kreditnehmer nicht einmal behauptete) nicht erkennen, aus welchem Grund die Durchführung dieser Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl RIS-Justiz RS0099453). Eines entsprechenden Vorbringens hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die Anklagebehörde selbst davon ausging (ON 489 S 52), dass die Kreditnehmer von der Vertragserrichterin laut deren Angaben auf die aus den Darlehensverträgen resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich hingewiesen worden seien. Zudem wäre darzulegen gewesen, welche sinnlichen Wahrnehmungen die beantragten Zeugen zu der (laut Anklagevorwurf) „zumindest impliziten“ Zusage in Bezug auf die rechtliche und sachliche Irrelevanz der in Rede stehenden Darlehensverträge (ON 489 S 50) gemacht haben sollen.

Zur Mängelrüge (Z 5):

Zur Kritik (Z 5 zweiter und vierter Fall), dass das Erstgericht seinem Urteil nicht die (zu A./I./e./i./1./ bis 8./ der Anklageschrift ON 489) inkriminierten höheren Schadensbeträge „von rund 824.600 Euro“ zugrunde gelegt, sondern nur einen (die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB nicht erreichenden) Vermögensschaden im Umfang der Differenz zwischen Kreditvaluta und Wert der Liegenschaft festgestellt hat (US 39 f, 62 f), genügt der Hinweis auf die (amtswegige) Kassation der bezughabenden Schuldsprüche. Angesichts dessen, dass das Schöffengericht – nicht anders als die Staatsanwaltschaft – von jeweils nur einer Tat (im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit) je Wohnungskauf ausging, wird nicht klar, weshalb es durch bloße Annahme geringerer Schadensbeträge – gesondert bekämpfbare – „implizite Freisprüche“ zum Ausdruck gebracht haben soll.

Indem die Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen in der Anklageschrift pauschal die Feststellungen zum „Umfang der Finanzierungen“ releviert, gibt sie prozessordnungswidrig nicht bekannt, auf welche konkreten – für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten – Urteilsannahmen sie sich bezieht (vgl RIS-Justiz RS0130729).

Entgegen der zu A./I./n./ (Liegenschaft M*****) erhobenen Kritik an den Konstatierungen zum Wert der jeweiligen Liegenschaften sind die Tatrichter ohnedies von den Ansätzen des Sachverständigen DI D***** ausgegangen (vgl US 17 iVm US 64). Davon abgesehen hat sich das Schöffengericht hinsichtlich aller vom Freispruch umfassten Tatvorwürfe auf die Angaben des Angeklagten Reinhard E***** gestützt, der „die in der Anklageschrift angeführten Daten, Kaufpreise und Kreditbeträge“ bestätigte (US 63). Der darauf bezogene Einwand einer undeutlichen, unvollständigen und offenbar unzureichenden (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) Begründung dieser Konstatierungen geht daher ins Leere.

In Bezug auf die subjektive Tatseite ging der Schöffensenat bei vernetzter Betrachtung einer Reihe von Verfahrensergebnissen, nämlich der Liegenschaftsbewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen DI D*****, der – im Bereich der Kaufpreise und der Kreditbeträge liegenden – Sachwerte der Liegenschaften, der internen Bewertungskriterien der finanzierenden Banken sowie deren Überprüfungsmechanismen bei der Vergabe von Hypothekarkrediten und der Preisentwicklung auf dem Immobiliensektor davon aus, dass den Angeklagten zu den Freispruchsfakten ein Vermögensschädigungs- und Bereicherungsvorsatz nicht anzulasten sei (US 63 ff).

Soweit die Beschwerdeführerin zu einzelnen Faktenkomplexen (A./I./b./f./g./h./l./m./ bis o./) auf die erhebliche Differenz zwischen Preis und Verkehrswert der jeweiligen Liegenschaften hinweist und auf Basis eigener Beweiswerterwägungen die Nichtannahme vorsätzlichen Handelns in Frage stellt, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Zudem übersieht sie, dass die Bekämpfung einzelner – keine notwendige Bedingung für die Feststellung entscheidender Tatsachen darstellenden – erheblicher Umstände, welche das Gericht erst in der Gesamtschau vom Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen überzeugte, einer Mängelrüge nicht zugänglich ist (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 410).

Die als übergangen kritisierte Aussage des Zeugen O***** (ON 600 S 13 ff) betrifft die – von der amtswegigen Maßnahme erfassten – Schuldspruch‑fakten I./1.–8./ (Anklagefakten A./I./e./i./). Im Übrigen ist bloß abermals darauf hinzuweisen, dass dessen Einschätzung dazu, welcher Kaufpreis angemessen gewesen sei, kein Gegenstand eines Zeugenbeweises ist (vgl RIS-Justiz RS0097540). Soweit die Anklagebehörde in diesem Zusammenhang darauf rekurriert, dass der Angeklagte Reinhard E***** dem Gutachter Mag. F***** nicht die tatsächlich existierenden Mietverträge vorgelegt hat, behauptet sie nicht einmal, dass dessen Gutachten zur Täuschung der kreditfinanzierenden Bank eingesetzt worden sei.

Der zu den Fakten A./I./e./ii./ bis A./I./o./ erhobene Einwand, wonach der Angeklagte E***** die Liegenschaften günstig erworben und mit – teilweise hohen, in „keiner vertretbaren Relation“ stehenden – Aufschlägen weiterverkauft haben soll, orientiert sich nicht an den Anfechtungskriterien einer Mängelrüge und betrifft – da der bloße Weiterverkauf einer Sache zu einem möglichst hohen Verkaufspreis strafrechtlich nicht verpönt ist (siehe die obigen Erwägungen zur amtswegigen Maßnahme) – keinen entscheidenden Umstand.

Welche Schlüsse daraus zu ziehen gewesen wären, dass dem Angeklagten Reinhard E***** bereits spätestens Mitte 2012 oder Anfang 2013 bekannt gewesen sei, dass Kredite nicht bedient wurden, gibt die Beschwerde nicht bekannt, womit sie sich neuerlich nicht an den Kriterien einer Mängelrüge orientiert.

Weshalb der Schöffensenat die Angaben der Käufer der zu A./I./n./ genannten Wohnungen in Bezug auf vom Angeklagten Reinhard E***** zugesagte Sanierungsmaßnahmen hätte erörtern müssen, wird angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft einen darauf bezogenen Fehlverhaltensvorwurf gar nicht erhob (vgl ON 489 S 2 ff), nicht klar. Gleiches gilt für das nunmehr im Rechtsmittel behauptete Verschweigen eines den Wert der Liegenschaft beeinträchtigenden (nicht näher spezifizierten) „Verwaltungsverfahrens“ und in Bezug auf „Probleme bei der Parifizierung“. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten nicht vorgeworfen, dass er den Liegenschaftskäufern das Fehlen von etwaigen wertmindernden Umständen zugesichert hätte.

Die weitere Beschwerde legt nicht offen, inwieweit die Aussage des DI Re***** den tatrichterlichen Urteilsannahmen entgegen stehen soll. Dieser Zeuge gab zwar an, dass Markus B***** Sanierungen angekündigt habe, er aber in sein Gutachten für die kreditfinanzierende Bank (bzw die „K***** Bau*****“) ohnedies aufgenommen habe, „was noch alles zu machen ist“ (ON 600 S 66). Zudem räumte er ein, dass die Fehlerhaftigkeit seiner Bewertung, in der die „Sanierung schon eingeflossen ist“, seine Schuld gewesen sein könne. Welche Rückschlüsse das Gericht aus dieser Aussage auf die Schuld der Angeklagten zu ziehen gehabt hätte, obwohl diese das Gutachten nicht kannten, gibt die Rüge nicht bekannt.

Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, die unberücksichtigt gebliebene Angabe des Zeugen P*****, wonach ihm der Angeklagte Reinhard E***** anlässlich der Vermittlung einzelner Finanzierungen gefälschte Lohnzettel vorgelegt habe, spreche für „einen Betrugsvorsatz“, wird Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO abermals nicht deutlich und bestimmt aufgezeigt.

Soweit die Beschwerdeführerin den Erwägungen des Schöffengerichts, wonach die Angeklagten von der bankinternen Prüfung der jeweiligen Kredite ausgingen, lediglich ihre eigene (konträre) Bewertung der Verfahrensergebnisse entgegenstellt, bekämpft sie erneut die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

In Bezug auf die Faktengruppe A./I./a./ kritisiert die Beschwerdeführerin (disloziert im Rahmen der Verfahrensrüge) zwar an sich zutreffend das Unterbleiben einer Erörterung jener Verfahrensergebnisse, nach denen die Kreditsachbearbeiter der jeweils finanzierenden Bankinstitute, die Angeklagten S***** und G*****, im zeitlichen Zusammenhang mit der (und für die) Abwicklung der jeweiligen Darlehensgeschäfte vom Angeklagten E***** und teilweise über H***** „Provisionen“ in einem nicht unerheblichen Ausmaß erhielten (vgl ON 597 S 9 ff, 29 ff betreffend 61.643 Euro für den Angeklagten G***** und mit Bezug auf eine „wohlwollende Kreditvergabe“ und eine „Schätzung im Sinne des Reinhard E*****“; ON 19 S 49, 91 ff; ON 552 S 39 ff, 47 ff betreffend 20.000 Euro für den Angeklagten S*****). Diese Beweisergebnisse stellen die Annahme, dass die genannten Angeklagten von einer redlich abgewickelten Kreditvergabe ausgingen, tatsächlich in Frage und wären daher an sich im Zusammenhang mit der Beurteilung des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes dieser Angeklagten zu berücksichtigen gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft spricht insoweit aber keinen entscheidenden Umstand an. Gründet nämlich das Gericht einen Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahmen (hier: zum fehlenden Vorsatz) aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wurden die fehlenden Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0127315).

Vorliegend hat das Erstgericht die Freisprüche allein auf das Fehlen der subjektiven Tatseite der Angeklagten gegründet und keine Konstatierungen zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen im Sinn des § 146 StGB getroffen. In offenkundiger Verkennung der Anfechtungskriterien für einen Feststellungsmangel zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer dazu erhobenen Rechtsrüge (Z 9 lit a, verfehlt „iVm“ Z „4“ bzw „5“) aber keine in die Richtung betrügerischen Verhaltens weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien deutlich und bestimmt auf, sondern verweist lediglich auf die von ihr erhobenen Anklagevorwürfe und die ihrer Ansicht nach bestehende Verdachtslage. Darüber hinaus kann sich die Anklagebehörde auch nicht auf zu Unrecht abgewiesene Beweisanträge berufen (zur Anfechtung von Freisprüchen zum Nachteil des Angeklagten vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.137, 9.190 f).

Im Übrigen stellen die von der Staatsanwaltschaft (wiederholt) hervorgekehrten Umstände, nämlich die Täuschung über den Wert der Liegenschaften (und damit über das benötigte Finanzierungsvolumen), die zweckentfremdete Verwendung der dem Angeklagten Reinhard E***** erteilten Vollmacht und die Vorspiegelung, dass sich die jeweiligen Liegenschaften durch Mieteinnahmen selbst refinanzieren würden, gar keine derartigen Verfahrensergebnisse dar. Zur bloß falschen Behauptung über den Wert einer angepriesenen Sache kann insoweit auf die obigen Erörterungen zur amtswegigen Maßnahme verwiesen werden. Da Hoffnungen nur soweit Tatsachen im Sinn des § 146 StGB darstellen, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 31 f; Kert SbgK § 146 Rz 58; RIS‑Justiz RS0099026), ist die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, nicht tatbestandsmäßig. Denn eine Täuschung über objektivierbare Sachverhaltsgrundlagen der Prognose liegt insoweit nicht vor (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 37).

Mangels erfolgreich geltend gemachter Mängelrüge betreffend den Angeklagten K***** und die Angeklagte Renate E***** erübrigt sich ein Eingehen auf das dazu erstattete Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche im Übrigen Feststellungsmängel – prozessual verfehlt – aus den Argumenten der Anklageschrift, der Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Anklageeinspruch und dem Verweis auf die ansonsten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entwickeln sucht.

 

Zu den Rechtsmitteln der Privatbeteiligten:

1. Der Privatbeteiligten R***** eGen ist zwar zuzugestehen, dass das Erstgericht verfehlt eine Entscheidung über ihren (an sich zulässig im Rahmen des Schlussvortrags gestellten [RIS‑Justiz RS0125245; Danek/Mann, WK-StPO § 238 Rz 4]) Antrag auf Verlesung der „ON 447“ (ON 605 S 107) abgelehnt hat. Für die Privatbeteiligte ist aber dadurch nichts gewonnen, weil sie im Antrag weder ein Beweisthema bezeichnete noch Informationen zur Relevanz des Beweismittels erteilte.

Soweit die Privatbeteiligte – mit Bezugnahme auf die Angeklagten E***** und G***** – die Abweisung von Beweisanträgen (ON 605 S 90 f) moniert, die im Zusammenhang mit den Schuldspruchfakten I./1./–8./ (= Anklagefakten A./I./e./i./) gestellt wurden, fehlt ihr die (nur in Bezug auf Freisprüche zukommende) Anfechtungslegitimation gemäß § 282 Abs 2 StPO. Dass das Erstgericht insoweit nicht von zusätzlichen Täuschungshandlungen und einer höheren Schadenssumme ausgegangen ist, ändert – dem Rechtsmittelvorbringen zuwider – daran nichts.

Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen ist – wie bereits oben zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ausgeführt – unbeachtlich.

2. Die Privatbeteiligten Ivan Gi*****, Angelo R*****, Fabian Ro***** Go*****, Rubina St***** und Christian Gr***** meldeten – soweit relevant – gemeinsam Berufung an (ON 607), erklärten aber, diese nicht auszuführen (ON 668). Da sich ihr Privatbeteiligtenanschluss ausschließlich auf Taten bezog, hinsichtlich derer ein Freispruch erfolgte und sie gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, ist eine Berufung unzulässig (RIS-Justiz RS0101316) und daher gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Die Privatbeteiligten haben die durch ihre (ganz erfolglos gebliebenen) Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen (vgl 11 Os 27/16d).

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