OGH 9Os180/81 (RS0099026)

OGH9Os180/8126.1.1982

Rechtssatz

Täuschung über Tatsachen (und nicht nur über bloße Hoffnungen beinhaltende Zukunftsprognosen), wenn die Erklärung einen objektvierbaren Tatsachenkern enthält (hier: Status und Budget einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Normen

StGB §146 A1

9 Os 180/81OGH26.01.1982
11 Os 150/95OGH23.04.1996
14 Os 112/18dOGH21.05.2019

Vgl; Beisatz: Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt. Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820126_OGH0002_0090OS00180_8100000_001

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