Normen
13 Os 64/09z | OGH | 23.07.2009 |
15 Os 33/20x | OGH | 05.06.2020 |
Vgl |
13 Os 65/24v | OGH | 11.09.2024 |
vgl |
13 Os 80/24z | OGH | 09.10.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20090723_OGH0002_0130OS00064_09Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind Urteile, Beschlüsse oder sonstige Vorgänge eines Strafgerichts, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen (§ 23 Abs 1 StPO). Soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist die Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vom Strafgericht rechtens zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der wahren Sachlage entsprach, liegt kein Rechtsfehler vor, weil auch die weitere Rechtsanwendung nur in Relation zu dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt richtig oder falsch sein kann. Als Rechtsbehelf in derartigen Fällen kommt analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO in Betracht.
Normen
13 Os 64/09z | OGH | 23.07.2009 |
15 Os 33/20x | OGH | 05.06.2020 |
Vgl |
13 Os 65/24v | OGH | 11.09.2024 |
vgl |
13 Os 80/24z | OGH | 09.10.2024 |
vgl |
JJR_20090723_OGH0002_0130OS00064_09Z0000_001
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