OGH 13Os105/00 (RS0114093)

OGH13Os105/0013.9.2000

Rechtssatz

Führt ein Haftbefehl zu keiner Haft, ist die Grundrechtsbeschwerde unzulässig.

Normen

GRBG §1 Abs1

13 Os 105/00OGH13.09.2000
11 Os 68/02OGH01.07.2002

Auch

15 Os 124/04OGH18.11.2004

Vgl auch

15 Os 113/06sOGH09.11.2006

Vgl auch

12 Os 40/08mOGH10.04.2008

Vgl

14 Os 56/08dOGH13.05.2008

Auch; Beisatz: War ein Haftbefehl nicht haftbegründend, ist die Grundrechtsbeschwerde mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz (§ 1 Abs 1 GRBG) unzulässig. (T1)

15 Os 83/09hOGH20.07.2009

Auch; Beisatz: Gegen einen Haftbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn er bislang nicht effektuiert werden konnte, somit ein Entzug der persönlichen Freiheit durch Festnahme tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2 GRBG) stellt nämlich nur auf solche die persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die effektiv zum Tragen gekommen sind. (T2)

13 Os 47/11bOGH14.07.2011

Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ‑ mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ‑ ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T3)

15 Os 118/14pOGH01.10.2014

Auch; Beis wie T2

14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T4)

15 Os 56/16yOGH09.06.2016
13 Os 14/17hOGH22.02.2017
13 Os 12/18sOGH14.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0130OS00105_0000000_002

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