OGH 12Os40/08m

OGH12Os40/08m10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kostis H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Kostis H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 6. Februar 2008, AZ 9 Bs 12/08w (GZ 4 Hv 108/07b-95 des Landesgerichts für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dem Angeklagten liegt nach der eingebrachten Anklage das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zur Last. Die Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz erließ am 11. Mai 2007 einen Haftbefehl nach § 175 Abs 1 Z 2 und 4 StPO aF (ON 81) sowie einen mit 30. Mai 2007 datierten europäischen Haftbefehl (ON 84). Den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung dieses Haftbefehls lehnte der Vorsitzende des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 ab (ON 92). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2008 gab das Oberlandesgericht Graz der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde keine Folge (ON 95).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde erweist sich als nicht zulässig.

Solange ein Haftbefehl nicht effektuiert werden kann und damit ein Entzug der persönlichen Freiheit durch Festnahme tatsächlich nicht stattgefunden hat, besteht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gegen eine die Aufrechterhaltung eines erlassenen Haftbefehls begründende Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtszug. Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2 GRBG) stellt nur auf die persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 684/1988) betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Dieser Voraussetzung trifft aber auf einen Beschluss des Rechtsmittelgerichts, der einen offenen Haftbefehl im Beschwerdeweg nicht aufhebt und somit bloß von potentieller Tragweite ist, ebenso wenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren nicht in Haft war (vgl RIS-Justiz RS0114093).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

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