OGH 12Os96/24w

OGH12Os96/24w22.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 28. Juni 2024, GZ 143 Hv 65/23m‑49.6,sowiedessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00096.24W.1022.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der Angeklagte * M*des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (richtig: Abs 1) zweiter Fall StGB (A/I/a) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B/I) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. November 2023 in W*

(A/I/a) gemeinsam mit zwei Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Schlagrings, * S* in einer Bauchtasche vorzufindende Wertgegenstände, sohin fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz [wegzunehmen oder] abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem ein Mittäter erfolglos versuchte, S* die Bauchtasche herunterzureißen, worauf er M* den Schlagring übergab, der diesen anlegte und S* durch die Äußerung, „Willst du nochmals frech werden“, mit einer Verletzung am Körper „mit Gesundheitsschädigung“ bedrohte (US 10), wobei es beim Versuch blieb, weil S* flüchten konnte;

(B/I) wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zur Verwendung des Schlagrings als Mittel der Drohung (US 9 f) setzten sich die Tatrichter eingehend mit den Aussagen des Zeugen S* auseinander und legten dar, weshalb sie jener vor der Kriminalpolizei (ON 2.14 [insbesondere S 5]) mehr Glauben schenkten als jener in der Hauptverhandlung (ON 49.5, 32 ff; US 15).

[5] Indem die (zu A/I/a eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 105 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) das Fehlen von Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten behauptet, übergeht sie die dazu getroffenen Konstatierungen, wonach er „im Wissen und Wollen“ gehandelt hat, „sich fremder Wertgegenstände ... zu bemächtigen“ und dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 10; vgl aber RIS‑Justiz RS0099810).

[6] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801). Indem die Beschwerde außer Acht lässt, dass der Angeklagte M* – trotz des Zugeständnisses von Drohgebärden mit einem Schlagring – nach den Urteilskonstatierungen kein entsprechendes Unrechtsbewusstsein zeigte (US 25), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS‑Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734). Zudem geht die Rüge mit dem auf die unterbliebene Gewaltanwendung und die bloß versuchte Tatbegehung gestützten Einwand des Fehlens schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) nicht auf die vom Gesetzgeber in der hohen Strafdrohung (von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe [§ 143 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG]) zum Ausdruck gebrachte Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts (vgl Schroll/Oshidari in WK² JGG § 7 Rz 15) und das sich daraus ergebende Erfordernis zusätzlicher unrechts- oder schuldmildernder Umstände ein, die hier überdies gegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das gemeinschaftliche Auftreten mit zwei weiteren Tätern abzuwägen wären (vgl RIS‑Justiz RS0128235). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen zu den übrigen Diversionsvoraussetzungen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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