OGH 12Os41/23f

OGH12Os41/23f23.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen Mag. * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption sowie der Angeklagten Mag. * T*, * G* und * W* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022, GZ 124 Hv 3/22b‑687, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00041.23F.1123.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Mag. * T*, * G* und * W* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. * T* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./I./AA./ und A./II./AA./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB (B./I./),

* Go* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A./I./AB./),

* G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./II./AB./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB (B./II./) sowie

* W* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 „zweiter und fünfter Fall“, Abs 4 erster Fall StGB (C./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben

A./I./ in W* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB [US 46]) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen,

AA./ Mag. * T* von März 2020 bis August 2021 in zahlreichen Angriffen Verfügungsberechtigte von Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen überwiegend (außer zu 1./al./ und 1./ap./ sowie 1./e./ und 2./h./ [US 39]) unter Benützung falscher Urkunden zu Handlungen verleitet, die die Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er wahrheitswidrig die provisionsauslösende Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen an zahlungsfähige und zahlungswillige Versicherungsnehmer durch Einreichung von ihm selbst erstellter, (außer zu 1./al./ und 1./ap./ sowie zu 1./e./ und 2./h./ [US 39]) mit nachgemachten Unterschriften versehener Versicherungsanträge und durch Zahlung der ersten Prämien vorgab und die Genannten so zur Auszahlung von Vermittlungsprovisionen verleitete, und zwar

1./ Verfügungsberechtigte der W* AG zur Auszahlung von Provisionen von insgesamt 85.268,22 Euro hinsichtlich der im Urteil unter 1./a./ bis 1./au./ angeführten 46 Versicherungsanträge,

2./ Verfügungsberechtigte der D* AG zur Auszahlung von Provisionen von insgesamt 61.783,84 Euro hinsichtlich der im Urteil unter 2./a./ bis 2./u./ angeführten 22 Versicherungsanträge;

AB./ * Go* zur Ausführung der strafbaren Handlung des Mag. * T* beigetragen, indem er in 13, im Urteil bezeichneten Fällen die potentiellen Versicherungsnehmer vermittelte und die dafür notwendigen Dokumente übergab;

A./II./ in W* und an anderen Orten von Mai 2021 bis Ende 2021 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB [US 73]) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB [US 73]) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen,

AA./ Mag. * T* in einverständlichem Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) 108 im Urteil genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung einer Geschäftstätigkeit der P* PLC, später Pa* PLC im Arbitragehandel mit Kryptowährungen und deren bevorstehenden Börsegangs sowie die Vorgabe der Erzielung hoher Renditen durch den Erwerb von Anteilen an diesem Unternehmen, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich zur Überweisung von überwiegend 5.000 Euro übersteigenden Beträgen für vermeintliche Investments von insgesamt zumindest 5,1 Millionen Euro, indem er die englische Gesellschaft P* PLC gründete und später in Pa* PLC umbenannte, als Geschäftsführer dieser Gesellschaften auftrat, die von unbekannten Tätern eingerichteten Webauftritte www.p*.com und www.pa*.com sowie die für den direkten Kontakt mit den Opfern eingerichteten Callcenter verwendete und die Bankkonten der von ihm faktisch geführten österreichischen Gesellschaften WM* GmbH, C* GmbH und V* GmbH zum Empfang der „Investorengelder“ zur Verfügung stellte, und zwar

1./ die unter 1./a./ bis 1./au./ namentlich genannten Personen zur Überweisung der im Urteil einzeln angeführten Beträge von insgesamt 3.340.995 Euro auf das Konto AT* bei der Vo* AG lautend auf WM* GmbH,

2./ die unter 2./a./ bis 2./at./ namentlich genannten Personen zur Überweisung der im Urteil angeführten Beträge in der Höhe von insgesamt 334.780 Euro auf das Konto AT* bei der B* AG lautend auf WM* GmbH,

3./ die unter 3./a./ bis 3./w./ namentlich genannten Personen zur Überweisung der im Urteil angeführten Beträge in der Höhe von insgesamt 1.225.345 Euro auf das Konto AT* bei der B* AG lautend auf C* GmbH,

4./ die unter 4./a./ bis 4./i./ namentlich genannten Personen zur Überweisung der im Urteil angeführten Beträge in der Höhe von insgesamt 122.000 Euro auf das Konto AT* bei der R* AG lautend auf V* GmbH,

5./ die unter 5./a./ bis 5./d./ namentlich genannten Personen zur Überweisung der im Urteil angeführten Beträge in der Höhe von insgesamt 85.400 Euro auf das Konto AT* bei der E* AG lautend auf C* GmbH,

AB./ * G* zur Ausführung der unter II./AA./ beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, indem er die zur Umsetzung des Tatplans erforderlichen Tätigkeiten, etwa die Gründung der englischen Gesellschaft P* PLC und deren spätere Umbenennung in Pa* PLC über das österreichische Unternehmen I* Limited koordinierte,

B./ Mag. * T* und * G* Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, nämlich aus dem von ihnen rechtswidrig begangenen, unter A./II./ beschriebenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern,

I./ Mag. * T* in W* ab 1. September 2021 einem anderen übertragen, indem er in zahlreichen Angriffen auf den unter A./II./AA./1./ bis 5./ angeführten Konten eingelangte Gelder von insgesamt 2.073.017 Euro auf weitere, im Urteil bezeichnete, seinem Zugriff unterliegende Bankkonten der W & * GmbH, der K* GmbH, der WM* GmbH sowie das Konto des * W* und letztlich auf sein Konto DE* bei der N* Bank zur Übertragung auf Kryptowährungsbörsen transferierte,

II./ * G* in B* umgewandelt, indem er von Mag. * T* auf das Konto DE* bei der N* Bank überwiesene „Investorengelder“ auf die Kryptowährungsplattform Co* transferierte, nämlich am 5. Oktober 2021 in zwei Angriffen 99.100 Euro und 51.000 Euro sowie am 6. Oktober 2021 62.000 Euro,

wobei sie die Tat je in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50.000 Euro übersteigt, begingen;

C./ * W* in W* Vermögensbestandteile, von denen er zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) eines anderen, nämlich dem von Mag. * T* rechtswidrig begangenen, unter A./II./ beschriebenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, herrühren,

I./ ab dem 1. September 2021 sonst an sich gebracht, indem er von Mag. * T* veranlasste Zahlungen in Höhe von 490.670 Euro auf seinem im Urteil bezeichneten Konto bei der B* AG entgegennahm,

II./ „einem anderen übertragen“, indem er von seinem unter C./I./ angeführten Konto Überweisungen auf das Konto DE* des Mag. * T* bei der N* Bank durchführte, nämlich am 1. Oktober 2021 35.000 Euro mit dem Verwendungszweck A‑Nr. 2749 und 35.000 Euro mit dem Verwendungszweck A‑Nr. 2748 sowie am 11. Oktober 2021 80.000 Euro mit dem Verwendungszweck Auftrag 908876, wobei er die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50.000 Euro übersteigt, beging.

[3] Hingegen wurden – soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz – * M* und * S* von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten in W* und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) durch Täuschung über Tatsachen […] nach Erstellung eines gemeinsamen Tatplans im Frühjahr 2021 zumindest ab Mai 2021 bis zu ihrer Verhaftung Ende 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch Gründung und Eintragung der Gesellschaft P* PLC ins englische Handelsregister, deren spätere Umbenennung in Pa* PLC, Konzeption des Inhalts des Webauftritts der genannten Gesellschaft www.p*.com, später www.pa*.com, Beauftragung eines Callcenters für den unmittelbaren Kontakt mit den Opfern sowie Zurverfügungstellung von Gesellschaften als Geldempfangsstelle und Überwachung der Geldflüsse nachgenannten Opfern eine Geschäftstätigkeit der P* PLC im Bereich Kryptowährungen, Arbitragehandel und deren bevorstehenden Börsegang vorgetäuscht, wodurch die Opfer durch den vermeintlichen Erwerb von Beteiligungen an den vermeintlich mit Arbitragegeschäften im Bereich Kryptowährungen tätigen Unternehmen P* PLC (später Pa* PLC) und der Versprechung hoher Renditen für das Investment aufgrund des vermeintlich bevorstehenden Börsengangs des genannten Unternehmens zu den 'unten' (A./II./1./–5./) angeführten Überweisungen von insgesamt zumindest 5,1 Millionen Euro, mithin zu Handlungen verleitet wurden, die diese im genannten Betrag am Vermögen schädigten, wobei die Angeklagten zumindest 0,5 % bzw zumindest 2 % (* G*) der vermeintlichen Investorengelder erhielten“, und zwar indem „* M* den Mittätern sein betriebswirtschaftliches Knowhow bei Beratungen sowie seine Kontakte zu Callcenterbetreibern zur Verfügung stellte und die Erstellung und Wartung der Websites www.p*.com und www.pa*.com mitorganisierte und * S* für * G* den Kontakt zu Mag. * T* zu dem Zweck herstellte, dass Mag. * T* die Kontoinnehabung und Kontoverwaltung für die Durchleitung der Investorengelder organisierte, die Weiterleitung der Investorengelder [...] durch * G* sowie die Auszahlungsmodalitäten für Provisionen vorgab, die Durchführung überwachte und Mag. * T* anwies, Konten zum Parken und zur Weiterüberweisung der Investorengelder zu eröffnen“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

 

[4] Gegen die sie betreffenden Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag. * T*, * G* und * W*, wobei Mag. * T* die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5a, 10a und 11 StPO, * G* jene des § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO und * W* jene des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO geltend machen.

[5] Die Freisprüche des * M* und des * S* bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

[6] Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden schlagen fehl.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. * T*:

[7] Die Verfahrensrüge (Z 2) kritisiert das Vorkommen der vom Beschwerdeführer vor der Kriminalpolizei getätigten, selbstbelastenden Aussagen (ua ON 65 S 3 ff, ON 100 S 23 ff, ON 241, ON 591 S 27 ff, ON 593 S 45 ff) in der Hauptverhandlung, weil sie durch Täuschung über die Gewährung der „Rechtswohltat der Kronzeugenregelung“ erlangt worden seien (vgl § 166 Abs 1 Z 2 StPO). Zur Anfechtung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht legitimiert, weil er – ungeachtet einer zuvor abgegebenen schriftlichen Äußerung betreffend die Nichtverwertbarkeit seiner Depositionen (ON 657) – dem Verlesungsvorgang nach dem insoweit ungerügt gebliebenen (vgl ON 773a S 3, ON 795) Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 686 S 72) nicht widersprochen, sondern sich mit dem Vortrag des gesamten Akteninhalts (§ 252 Abs 2a StPO) einverstanden erklärt hat (vgl RIS‑Justiz RS0116040; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.74).

[8] Entgegen der aus Z 4 erhobenen Kritik hat der Schöffensenat den in der Hauptverhandlung am 26. Juli 2022 gestellten (ON 684 S 8) und in jener am 27. Juli 2022 wiederholten (ON 686 S 71) „Antrag nach § 209a StPO“ schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 686 S 72), weil er gar keine tatsächlichen(Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 29), für die Anwendbarkeit des § 209a StPO relevanten Umstände bekannt gab und sich solcherart in unzulässiger Erkundungsbeweisführung erschöpfte (vgl RIS-Justiz RS0118444).

[9] Die in der Beschwerde zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente haben als unbeachtliche Neuerung auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).

[10] Soweit sich die Rüge auf einen außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Antrag (ON 674) bezieht, verfehlt sie die Anfechtungsvoraussetzungen des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099099).

[11] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die „schwerwiegende Mängel“ der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei „iZm der Sachverhaltsermittlung“ kritisiert.

[12] Soweit der Beschwerdeführer im Sinn einer Aufklärungsrüge (Z 5a) Mängel der Ermittlung des für ein Vorgehen nach § 209a StPO relevanten Sachverhalts behauptet, macht er nicht klar, wodurch er an einer sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0114036). Der pauschale Hinweis, er habe mit seinem Verteidiger den rund 700 Ordnungsnummern umfassenden Akt „arbeitsteilig“ bearbeitet, reicht dafür ebenso wenig aus wie die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Angeklagten „kurz vor der HV“ verboten, seinen Laptop zur Hauptverhandlung mitzunehmen.

[13] Die Diversionsrüge (Z 10a) kritisiert das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 209a StPO.

[14] Sie geht jedoch daran vorbei, dass die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversions-voraussetzungen erfordert (RIS‑Justiz RS0124801). An diesen Kriterien geht die Beschwerde vorbei, indem sie die Urteilskonstatierungen zum Fehlen eines für die Anwendung des § 209a Abs 1 StPO relevanten reumütigen Geständnisses ignoriert, wonach Mag. T* nach seiner erstmaligen Aussage bei der WKStA weiterhin an den Tathandlungen aktiv beteiligt war (US 112 f). Stattdessen kritisiert die Rüge – prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0119092; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 660; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.219) – die weiteren Urteilsannahmen zu den vom Angeklagten in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 7. Oktober 2021 getätigten Angaben (US 83, US 87 f, US 105), zu seinen nach dieser Vernehmung gesetzten (Tat‑)Handlungen (US 72, US 83 ff, US 104 f, US 113) und zu seinem weiteren Aussageverhalten (US 84 ff, US 103 f, US 113) nach Art einer Mängelrüge (Z 5) als aktenwidrig, unvollständig, unzureichend begründet und willkürlich.

[15] Aufgrund der erfolglosen Bekämpfung dieses Diversionskriteriums kann die Argumentation zu den übrigen Voraussetzungen des § 209a StPO auf sich beruhen.

[16] Die weitere Beschwerde übersieht, dass das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 209a StPO durch die Staatsanwaltschaft einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich (vgl RIS‑Justiz RS0119091 [T4]) ist und die darüber hinaus monierte Nichtanwendung der Strafrahmenvorschrift des § 41a StGB keinen Gegenstand einer Diversionsrüge darstellt.

[17] Die Kritik der Sanktionsrüge (Z 11) an der Nichtanwendung des § 41a StGB geht daran vorbei, dass die Ablehnung eines Vorgehens nach § 209a StPO nicht zwingend die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung zur Folge haben muss (vgl § 209a Abs 3 StPO: „bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB“). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer bloß einen Berufungsgrund geltend (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 689 f, 728; RIS‑Justiz RS0091303 [T4]).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*:

[18] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist es für die Lösung der Schuld- und/oder der Subsumtionsfrage ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer direkten und dauerhaften Zugriff auf das (Privat-)Konto des Angeklagten Mag. T* bei der N* Bank hatte.

[19] Die Feststellung, dass G* (betrügerisch erlangte) Gelder vom Konto des Angeklagten Mag. T* bei der N* Bank auf die Kryptowährungsplattform „Co*“ transferierte (US 77), hat das Schöffengericht – der Beschwerdekritik zuwider (Z 5 vierter Fall) – mit dem Verweis auf das (mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang stehende) Geständnis des Beschwerdeführers (US 99 f iVm ON 431 S 7 ff, ON 684 S 70, 78) mängelfrei begründet. Ein den Tatrichtern in diesem Zusammenhang unterlaufenes Fehlzitat zeigt die Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptende Beschwerde nicht auf (vgl RIS‑Justiz RS0099431).

Der weiteren Kritik (Z 5 dritter Fall) zuwider besteht zwischen der Urteilsannahme, wonach G* „Opfergelder“ vom Bankkonto des Mag. T* auf Kryptokonten übertrug (US 55; vgl auch US 71), und der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vom Konto des Letztgenannten bei der N* Bank, nachdem er von diesem einen Zugangscode erhalten hatte, in drei Angriffen insgesamt 212.100 Euro auf die Kryptowährungsplattform „Co*“ transferierte (US 77), kein Widerspruch.

[20] Das Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht habe „bezüglich der subjektiven Tatseite des Viertangeklagten zum Faktum des Anlagebetrugs und der Geldwäscherei lediglich die verba legalia des bedingten Vorsatzes wiedergegeben“ (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), ignoriert prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die Feststellungen zum Tatplan (US 52 f) sowie zum Wissen und Wollen (US 55, US 72 f, US 100, US 109) des Angeklagten. Diese Konstatierungen sind – dem Beschwerdevorwurf (Z 5 vierter Fall) zuwider – auch nicht unbegründet geblieben (vgl US 92 f, US 100).

[21] Die gegen den Verfallsausspruch (US 26) gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) vermisst Feststellungen zu den vom Rechtsmittelwerber erlangten Vermögenswerten. Sie übersieht jedoch die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer für die im Urteil festgestellten Tathandlungen (US 52 ff, US 77) eine Provision von zumindest 60.000 Euro erhielt (US 79).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*:

[22] Deren Erledigung sei vorangestellt, dass § 165 Abs 2 StGB rechtlich gleichwertige Begehungsweisen im Sinn eines alternativen Mischdelikts enthält (Fabrizy/Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 165 Rz 9). „An-Sich‑Bringen“ bedeutet Erlangen von faktischer Verfügungsmacht über den Vermögensbestandteil. Eine solche ist bei der ab Einlangen bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können, gegeben (Kirchbacher/Ifsits in WK² StGB § 165 Rz 18/2; RIS‑Justiz RS0129616). „Umwandeln“ besteht im Ersatz eines Vermögensbestandteils durch einen anderen. Die Übertragung von Vermögen von einem Konto auf ein anderes Konto ist als Umwandeln zu qualifizieren (vgl Kirchbacher/Ifsits in WK² StGB § 165 Rz 15/2). „Übertragen an einen anderen“ bedeutet, einem Dritten die Verfügungsbefugnis über den Vermögensbestandteil zukommen zu lassen (Kirchbacher/Ifsits in WK² StGB § 165 Rz 15/3). Die Rückübertragung an den Auftraggeber ist keine Übertragung an einen Dritten (Leukauf/Steininger/Flora StGB4 § 165 Rz 28 mwN).

[23] Nach den Urteilsannahmen (US 77 ff) hat W* auf den Konten der Mag. T* zuzurechnenden Gesellschaften eingelangte, aus dessen Betrugstaten stammende Gelder in zahlreichen Angriffen auf seinem eigenen Konto entgegengenommen und Teile davon wiederum auf das Privatkonto des Mag. T* weiter überwiesen (US 77 f). Diese Rückübertragung an den Vortäter ist – im Sinn obiger Ausführungen und entgegen der Ansicht des Schöffengerichts – nicht als Übertragen an einen anderen, sondern als Umwandeln zu qualifizieren. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Begehungsformen und mit Blick auf das konstatierte „An-Sich-Bringen“ (C./I./) trägt der Urteilssachverhalt aber die Subsumtion des Verhaltens des W* unter § 165 Abs 2 StGB.

[24] Indem die Mängelrüge (Z 5) aus der „Wirtschaftskundigen Analyse“ (ON 526) für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigere Feststellungen zur Herkunft der sich auf seinem Konto befindlichen Gelder zieht als das Schöffengericht (vgl US 100 f), zeigt sie einen formalen Begründungsmangel nicht auf, sondern argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[25] Das Wissen des Rechtsmittelwerbers um die Herkunft der Gelder aus den schweren Betrugstaten des Mag. T* haben die Tatrichter – der Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) zuwider – logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, dem Umstand der Kündigung des Kontos der W & * GmbH ohne Zutun des im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragenen Beschwerdeführers, der Tatsache, dass dem Bankkonto des W* – entgegen dessen Verantwortung – kein Subkonto zugeordnet war (ON 538), sowie dem von diesem zugestandenen Wissen um die Vorstrafen seines Bruders und dessen damit verbundenen Ausschluss von einer Tätigkeit als Anlage- und Unternehmensberater erschlossen (US 101 f).

[26] Indem die Rüge diese Erwägungen kritisiert, ihnen eigene Überlegungen gegenüberstellt und selbständig beweiswürdigend aus den erörterten Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zu dessen subjektiver Tatseite zieht, begibt sie sich erneut auf die Ebene einer unzulässigen Schuldberufung.

[27] Mit dem Verweis auf ein Ergebnis der (von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigten) „Wirtschaftskundigen Analyse“ und die Wiedergabe der als unglaubwürdig verworfenen (US 101 f) Verantwortung des Rechtsmittelwerbers wird Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall nicht geltend gemacht.

[28] Der Beschwerdeansicht (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht die Aussage des Mag. T*, wonach er seinen Bruder nicht „informiert“ oder „aufgeklärt“, sondern diesem lediglich gesagt habe, was er tun solle, was dieser dann auch stets gemacht habe, dem konstatierten Wissen des * W* um die Herkunft der Gelder nicht erörterungspflichtig entgegen.

[29] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge (vgl dazu RIS‑Justiz RS0115902), dem Vorbringen, die W & * GmbH habe im Jahr 2020 durch legale Geschäfte einen Umsatz von 600.000 Euro getätigt, und W* sei die Kontokündigung erst am 6. Oktober 2021 bekannt geworden, sowie der Wiederholung dessen leugnender Verantwortung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Konstatierungen zur subjektiven Ausrichtung des Beschwerdeführers.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Zum Angeklagten M*:

[30] Die Tatrichter verneinten einen Beitrag (§ 12 StGB) dieses Angeklagten zu den strafbaren Handlungen der Angeklagten Mag. T* und G* (US 96). So konnte nicht festgestellt werden, dass M* „den Mittätern sein betriebswirtschaftliches Know-How bei Beratungen sowie seine Kontakte zu Callcenterbetreibern zur Verfügung stellte und die Erstellung und Wartung der Websites www.p*.com und www.pa*.com mitorganisierte“ (US 74). Das Erstgericht konstatierte zwar (freundschaftliche und berufliche) Kontakte des M* zu den anderen Angeklagten (US 52 ff) sowie das Vorliegen von – allerdings nicht mit dem „Anlegerbetrug“ in Verbindung stehenden – Provisionsvereinbarungen (US 97), konnte allerdings den Webauftritt www.p*.com samt seinem wahrheitswidrigen Inhalt dem Angeklagten M* nicht zurechnen (US 57, US 74, US 96).

[31] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Mag. T* im Ermittlungsverfahren nicht unberücksichtigt gelassen, sie sind jedoch in freier Beweiswürdigung seinen relativierenden Angaben in der Hauptverhandlung gefolgt (US 96 f).

[32] Soweit die Beschwerde die dem Angeklagten G* attestierte Glaubwürdigkeit kritisiert, verkennt sie, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen einer Anfechtung aus Z 5 entzogen ist (RIS‑Justiz RS0099419). Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]). Indem die Rüge vorbringt, das Erstgericht habe die Angaben des * G* pauschal und ohne näher zu begründen als glaubwürdig eingestuft, verfehlt sie diesen Bezugspunkt (vgl dazu Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).

[33] Inwiefern das von der Beschwerde zitierte Protokoll über ein überwachtes, am 22. Oktober 2021 zwischen den Angeklagten G* und M* geführtes Telefongespräch (ON 65 S 66 f) der Negativfeststellung betreffend Beteiligungshandlungen des M* erörterungspflichtig entgegenstehen soll, macht die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht klar.

[34] Die Chatnachrichten ON 438 haben die Tatrichter nicht unberücksichtigt gelassen (US 97 f). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren sie jedoch nicht verpflichtet, diese Textnachrichten im Detail zu erörtern.

[35] Der weiteren Beschwerdeargumentation zuwider hat sich der Schöffensenat ohnedies mit den Angaben des Angeklagten Go* zur Rolle der Mitangeklagten befasst (US 96 f).

[36] Soweit die Rüge die Angaben des M* (vgl US 96 f) betreffend die Provisionsvereinbarungen (US 54, US 97) eigenständig zu ihren Gunsten würdigt, begibt sie sich erneut auf die Ebene einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[37] Gleiches gilt für die Kritik an den Urteilserwägungen zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten G* und zum Chatverlauf zwischen den Angeklagten M* und Go*.

[38] Vielmehr hat der Schöffensenat seine Überzeugung vom Fehlen relevanter Beteiligungshandlungen des Angeklagten M* mit dem Verweis auf die als glaubwürdig eingestuften Angaben des – sich selbst belastenden (vgl US 91 ff) – Angeklagten G* (US 96 f), die Depositionen des Mag. T* in der Hauptverhandlung (US 96 f) und mit Überlegungen zu einem Chatverlauf zwischen den Angeklagten M* und Go* (US 98) unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des M* (US 96 f) logisch und empirisch einwandfrei (und im Übrigen sorgfältig) begründet.

Angesichts der erfolglosen Bekämpfung der Negativfeststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten M* erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

 

Zum Angeklagten S*:

[39] Das Schöffengericht ging auch hinsichtlich dieses Angeklagten davon aus, dass eine strafbare Beteiligung (§ 12 StGB) „am Faktum Anlegerbetrug“ nicht erwiesen werden konnte (US 96 f).

[40] Das Schöffengericht räumte zwar das Bestehen von (freundschaftlichen und beruflichen) Kontakten des Angeklagten S* zu den anderen Angeklagten (US 52 ff) sowie von der Existenz von Provisionsvereinbarungen (US 97) ein. Es konnte aber nicht feststellen, dass der Genannte „für * G* den Kontakt zu Mag. * T* zu dem Zweck herstellte, dass Mag. * T* die Kontoinnehabung und Kontoverwaltung für die Durchleitung der Investorengelder organisierte, die Weiterleitung der Investorengelder durch Mag. * T* zur Übertragung auf Kryptowährungsbörsen durch * G* sowie die Auszahlungsmodalitäten für Provisionen vorgab, die Durchführung überwachte und Mag. * T* anwies, Konten zum Parken und zur Weiterüberweisung der Investorengelder zu eröffnen“ (US 74). Dass der Angeklagte S* eine „Wachhund“-Funktion betreffend die Weiterleitung der „Investorengelder“ auf Kryptowährungsbörsen zukam, war für das Schöffengericht ebenfalls nicht erweislich (US 71).

[41] Mit der Kritik an den angeblich unberücksichtigt gebliebenen Angaben des Mag. T* (vgl aber US 97) und an dem von den Tatrichtern den Aussagen der Angeklagten Mag. T* und G* beigemessenen Beweiswert (vgl US 96 f) ist die Beschwerde ebenso auf die obenstehende Erledigung der gleichgerichteten Einwände zu verweisen wie mit ihrer Argumentation betreffend die Telefonüberwachungsprotokolle (ON 58 S 109, ON 65 S 86).

[42] Das von der Beschwerde weiters ins Treffen geführte Protokoll über ein Telefonat des S* mit Mag. T* vom 19. Oktober 2021 findet sich im (umfangreichen) Akt nicht an der angegebenen Fundstelle (RIS‑Justiz RS0124172), sodass sich eine Erwiderung darauf erübrigt.

[43] Dass auf dem Mobiltelefon des S* ein Foto der Firmenstampiglie der WM* GmbH samt Grußformel und Unterschrift (ON 279 S 25) gefunden wurde, steht der vom Schöffengericht angenommenen mangelnden Nachweisbarkeit einer Beteiligung des S* am Anlegerbetrug nicht erörterungspflichtig entgegen. Gleiches gilt für die von der Rüge ins Treffen geführte Chat-Konversation des S* mit Mag. T* (ON 527).

[44] Die Aussage des Angeklagten Go* bezüglich eines Treffens in der A*straße blieb – dem Beschwerdevorwurf (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nicht unberücksichtigt (US 53 f). Dass die Tatrichter daraus nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zogen, berechtigt nicht zur Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

[45] Die weitere, Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptende Beschwerde bekämpft bloß erneut die von den Tatrichtern aus den Angaben des Mag. T* in der Hauptverhandlung zur Rolle des Angeklagten S* (ON 684 S 44 ff) gezogenen Schlüsse (US 97) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.

[46] Mangels erfolgreicher Anfechtung der Negativfeststellungen zur Involvierung und Beteiligung des Angeklagten S* erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

[47] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[48] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO, wobei dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten nicht zur Last fallen.

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