Rechtssatz
Einer Verurteilung auf Grund desselben Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines vorhergehenden Urteils war, steht der in § 17 Abs 1 StPO normierte Grundsatz „ne bis in idem", mithin das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.
17 Os 13/13k | OGH | 27.06.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, der Grundsatz „ne bis in idem“ verhindere nur eine neuerliche Entscheidung bzw Verurteilung in derselben Sache nicht aber ein neuerliches Ermittlungsverfahren, widerspricht dem klaren Wortlaut nicht nur des § 17 StPO, sondern auch des I. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO, wo auf „Verfolgung“, nicht auf „Entscheidung bzw Verurteilung“ abgestellt wird. (T1) |
15 Os 149/17a | OGH | 13.12.2017 |
Auch; Beisatz: Keine unzulässige Doppelverurteilung im Fall deklarativer Wiedergabe des Referats der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) betreffend einen rechtskräftigen Schuldspruch nach Aufhebung der Subsumtionseinheit. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20081211_OGH0002_0120OS00135_08G0000_001
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