Rechtssatz
Ein Widerspruch zwischen Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) und Wahrspruch ohne Verbesserungsauftrag ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos.
13 Os 3/08b | OGH | 13.02.2008 |
Auch; Beisatz: Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofs nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet (WK-StPO § 345 Rz 69, 71). (T1) |
12 Os 1/09b | OGH | 19.02.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Das Gesetz verlangt von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs. Folgerichtig kann der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus Z 10 des § 345 Abs 1 StPO zur Nichtigkeit führen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040212_OGH0002_0120OS00132_0300000_001
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