OGH 11Os65/01; 11Os92/02; 14Os102/02; 14Os141/01; 15Os75/04; 12Os37/04; 15Os120/05v; 12Os21/06i; 12Os79/07w; 14Os22/08d; 15Os38/08i; 12Os31/07m; 15Os192/08m; 14Os42/09x; 14Os101/10z; 12Os189/10a; 11Os71/13w; 15Os168/13i; 14Os167/13k; 14Os116/14m; 12Os150/16z; 15Os26/17p; 15Os15/17w; 15Os92/17v; 14Os88/17y (RS0115184)

OGH11Os65/01; 11Os92/02; 14Os102/02; 14Os141/01; 15Os75/04; 12Os37/04; 15Os120/05v; 12Os21/06i; 12Os79/07w; 14Os22/08d; 15Os38/08i; 12Os31/07m; 15Os192/08m; 14Os42/09x; 14Os101/10z; 12Os189/10a; 11Os71/13w; 15Os168/13i; 14Os167/13k; 14Os116/14m; 12Os150/16z; 15Os26/17p; 15Os15/17w; 15Os92/17v; 14Os88/17y26.6.2024

Rechtssatz

Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet (WK-StGB - 2 § 156 Rz 19).

Normen

StGB §15 C1
StGB §156

11 Os 65/01OGH11.06.2001
11 Os 92/02OGH03.09.2002

Beisatz: Versuch kann unter anderem dann vorliegen, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung - Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - nicht zur Gläubigerschädigung kommt. (T1)

14 Os 102/02OGH15.10.2002
14 Os 141/01OGH03.12.2002

nur: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. (T2)<br/>Beisatz: Einer (erfolglosen) Inanspruchnahme des Schuldners bedarf es nicht. (T3)

15 Os 75/04OGH18.11.2004

Auch

12 Os 37/04OGH10.03.2005

nur T2

15 Os 120/05vOGH19.01.2006

Beisatz: Bevor eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (WK-StGB - 2 § 156 Rz 19). (T4)

12 Os 21/06iOGH22.06.2006

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4

12 Os 79/07wOGH23.08.2007

Auch

14 Os 22/08dOGH15.04.2008

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen. (T5)

15 Os 38/08iOGH26.06.2008

Beis wie T4; Beis wie T5

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei scheinbarer Vermögensverringerung ist das Delikt vollendet, sobald der scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden konkreten Disposition der Gläubiger oder des Gerichts ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich. (T6)

15 Os 192/08mOGH24.06.2009

Vgl; Beisatz: Die versuchte - unter Umständen aber auch vollendete - Gläubigerschädigung kommt auch in Ansehung einer über ihren Wert mit Hypotheken belasteten Liegenschaft in Betracht. (T7)

14 Os 42/09xOGH21.07.2009

Beisatz: Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist erst vollendet, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Solange eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann die Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden. Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen. (T8)

14 Os 101/10zOGH24.08.2010

Vgl

12 Os 189/10aOGH29.03.2011

Beisatz: Der Deliktserfolg besteht daher nicht in einer bloßen Gefährdung von Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern (erst) in ihrer tatsächlichen Beeinträchtigung. (T9)

11 Os 71/13wOGH23.07.2013

Vgl; Vgl auch Beis wie T7

15 Os 168/13iOGH20.12.2013

Vgl

14 Os 167/13kOGH28.01.2014

Auch; Beis wie T6; Beisatz: War das Vermögen Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem (wie hier) selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. (T10)

14 Os 116/14mOGH16.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T5

12 Os 150/16zOGH02.03.2017

Auch; Beis wie T7

15 Os 26/17pOGH28.06.2017

Auch

15 Os 15/17wOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T4

15 Os 92/17vOGH13.12.2017

Auch

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Auch

15 Os 153/17iOGH23.05.2018

Auch

14 Os 52/18fOGH11.09.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

11 Os 31/18wOGH16.10.2018

Auch

14 Os 47/18wOGH09.10.2018

Auch; Beis wie T7

13 Os 75/18fOGH10.10.2018

Auch

14 Os 64/19xOGH03.09.2019

Auch

11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8

12 Os 76/21zOGH27.01.2022

Vgl

11 Os 135/21vOGH15.11.2022

Vgl; Beis nur wie T2

12 Os 13/23pOGH22.05.2023

vgl

11 Os 74/23aOGH03.10.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

13 Os 115/23wOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

13 Os 106/23xOGH26.06.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_20010611_OGH0002_0110OS00065_0100000_001

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