OGH 11Os55/91 (RS0073270)

OGH11Os55/9118.6.1991

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. Er darf demnach im Hinblick auf den im § 3 StVO verankerten Grundsatz unter anderem darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht befolgen.

SW: Auto

 

Normen

StVO §3 B1d
StVO §13 Abs3 III

11 Os 55/91OGH18.06.1991
12 Os 51/94OGH05.05.1994

nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. (T1) Beisatz: Mit Radfahrern am Gehsteig (§ 68 Abs 1 StVO) braucht grundsätzlich nicht gerechnet werden. (T2)

2 Ob 147/05iOGH21.11.2005

Auch; nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0110OS00055_9100000_001

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