OGH 11Os176/75 (RS0093027)

OGH11Os176/7518.2.1976

Rechtssatz

Diebstahl und Sachbeschädigung können konkurrieren, falls der Täter anläßlich der Ausführung einer Diebstahlstat (nicht gestohlene) Gegenstände vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, dies jedoch nur dann, wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im § 129 Z 1 - 3 StGB - als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird.

Normen

StGB §28 Ba
StGB §125
StGB §127 F
StGB §129 Z1
StGB §129 Z2
StGB §129 Z3

11 Os 176/75OGH18.02.1976

Veröff: EvBl 1976/249 S 551

12 Os 26/76OGH05.04.1976

Vgl auch; Beisatz: Unter Bezugnahme auf die Judikatur zum StG. (T1)<br/>Veröff: SSt 47/20

10 Os 167/76OGH26.01.1977

Ähnlich; Beisatz: Die bei Verwirklichung des EB herbeigeführte Sachbeschädigung geht in der Regel in der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB auf. (T2)

10 Os 190/76OGH16.02.1977
13 Os 23/78OGH16.03.1978

Beisatz: Ausnahmslose Konsumtion unabhängig von der Wertrelation. (T3)<br/>Veröff: SSt 49/22 = JBl 1978,608 = EvBl 1978/207 S 637 = RZ 1978,137

9 Os 19/79OGH27.03.1979
9 Os 20/81OGH16.06.1981

nur: Wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im § 129 Z 1 - 3 StGB - als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird. (T4)<br/>Veröff: SSt 52/36 = RZ 1981/62 S 231

12 Os 63/82OGH07.06.1982

Vgl auch

13 Os 129/82OGH16.09.1982

nur T4; Beisatz: Dies gilt auch für schadenqualifizierte Sachbeschädigungen; "natürliche Begleiterscheinung" ist die Sachbeschädigung dann, wenn sie sich als aus der Sicht des Täters mit der Verübung des Diebstahls zielführend verbunden erweist. (T5)<br/>Veröff: EvBl 1983/51 S 187

12 Os 99/85OGH19.09.1985

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Doch bleibt im Fall eines sogenannten qualifizierten Versuchs die Sachbeschädigung als insoweit bereits vollendetes Delikt selbständig strafbar. (T6)

10 Os 109/85OGH24.09.1985

Vgl auch; Beisatz: Jedoch Wertung eines hohen Sachschadens zufolge § 32 Abs 3 StGB als erschwerend. (T7)

14 Os 37/90OGH03.04.1990

Vgl auch; Beisatz: Keine Konsumtion der Sachbeschädigung durch nicht nach § 129 Z 1 - 3 StGB qualifizierte Diebstähle. (T8)

11 Os 110/90OGH31.10.1990

nur T4; Beisatz: In der Einbruchsqualifikation gehen alle solcherart zugefügten Sachbeschädigungen auf, die aus der Sicht des Täters (und somit nach einem subjektiven Maßstab) mit der Verübung des geplanten Diebstahls zielführend verbunden sind. (T9)

15 Os 76/92OGH12.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Sachbeschädigung beim Eindringen in ein Gebäude noch ohne Diebstahlsvorsatz - echte Konkurrenz. (T10)

11 Os 97/98OGH27.10.1998

Beisatz: Tätige Reue nach § 167 StGB ist - mangels einer unfreiwilligen Gesetzeslücke auch nicht im Wege eines Analogieschlusses in bonam partem - auf versuchte Straftaten nicht anwendbar. (T11)

12 Os 82/05hOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Echte Konkurrenz von Sachbeschädigung und Diebstahl ist möglich, soweit die Delikte nicht aufgrund andersartiger Tathandlungen und unterschiedlichem Vorsatz exklusiv sind. (T12)

15 Os 116/10pOGH15.09.2010

Vgl auch; Beis wie T8

15 Os 113/14bOGH29.10.2014

Vgl; Beisatz: Mit einem Einbruchsdiebstahl typischerweise verbundene Sachbeschädigungen werden als natürliche Begleiterscheinungen der Einbruchsqualifikation des Diebstahls von dieser konsumiert, weil ein Diebstahl durch Einbruch begrifflich regelmäßig mit einem Sachschaden einhergeht. (T13)<br/>Beisatz: Dies gilt aber nicht für eine im Zuge eines Einbruchdiebstahls begangene Sachbeschädigung, wenn die beschädigte Sache zwar der Sicherung des stehlenswerten Gutes dient, aber nicht den Kriterien einer Sperrvorrichtung entspricht (Alarmanlage). (T14)

13 Os 140/16mOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Auch ein den Wert der Diebesbeute um ein Vielfaches übersteigender Sachschaden steht der Annahme eines typischen Begleitschadens nicht entgegen. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19760218_OGH0002_0110OS00176_7500000_001

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