Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Robert Heinrich A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB (Punkt 1./ des Urteilssatzes) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien
zu Punkt 1./: (in der Zeit zwischen dem 3. und 5.März 1984) der Fa. B Electronic Ges.m.b.H. durch Einbruch (in das Geschäftslokal der 'COMPUTER-TAUSCHZENTRALE' in Wien 7., Kaiserstraße 36) einen Home-Computer Commodore SX 64 im Werte von etwa 25.000 S gestohlen und
zu Punkt 2./: am 10.Dezember 1984 eine Glasscheibe der Eingangstüre des Verkaufslokales der (vorerwähnten) 'COMPUTER-TAUSCHZENTRALE' durch Einschlagen zerstört und hiedurch einen 5.000 S nicht übersteigenden Sachschaden herbeigeführt zu haben.
Nach den zu Punkt 2./ des Schuldspruchs getroffenen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am 10.Dezember 1984 (gegen 4.45 Uhr) in Ausführung seines ursprünglichen Vorhabens, im Geschäftslokal der 'COMPUTER-TAUSCHZENTRALE' in Wien 7., Kaiserstraße 36, (erneut) einen Diebstahl zu verüben, die Glasscheibe der Eingangstüre eingeschlagen, nach Eindringen in dieses Geschäft von einem Diebstahl aber freiwillig Abstand genommen. Die Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof wurde in sinngemäßer Anwendung des § 232 Abs 4 StPO auf die Nichtigkeitsbeschwerde beschränkt, weil dem Angeklagten die Ladung zum Gerichtstag nicht zugestellt werden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Mit der auf die Gründe der Z. 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur den unter Punkt 2./ bezeichneten Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung.
Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen den Rechtsstandpunkt, daß sein freiwilliger Rücktritt vom Diebstahl infolge des engen Sachzusammenhanges zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung seine (vollständige), die gesamte Tat umfassende Straflosigkeit, also auch wegen der - mit der Verübung eines Einbruchsdiebstahls notwendigerweise verbundenen - Sachbeschädigung zur Folge habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden:
Die im Zuge eines vom Täter unternommenen Einbruchsdiebstahls verübte Sachbeschädigung (hier: durch Einschlagen der Glasscheibe einer Geschäftseingangstür) stellt eine typische Begleittat zu einem derartigen Diebstahl dar, ist doch in der Regel mit der Begehung eines Einbruchsdiebstahles auch eine Sachbeschädigung verbunden. Das damit verwirklichte Unrecht wird durch die Bestrafung des Täters nach der höheren Strafdrohung des § 129 StGB abgegolten, sodaß in einem solchen Fall nur eine scheinbare Konkurrenz der Tatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung vorliegt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 46 und 47 zu § 28 StGB und die dort zitierte Judikatur). Dies bedeutet aber nicht, daß die vom Täter im Zuge seines auf Verübung eines Einbruchsdiebstahls abzielenden Vorhabens bereits (vorsätzlich) herbeigeführte Sachbeschädigung auch dann straflos bleibt, wenn seine Bestrafung wegen des Diebstahls infolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Diebstahls im Sinne des § 16 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt. In einem solchen, in Lehre und Rechtsprechung als sogenannter 'qualifizierter Versuch' bezeichneten Fall bleibt die Sachbeschädigung als insoweit bereits vollendetes Delikt selbständig strafbar; kommt doch bei einer derartigen Fallkonstellation eine Konsumtion der Begleittat (Sachbeschädigung) durch die infolge des strafaufhebenden Rücktritts des Täters vom Versuch im konkreten Fall straflose Haupttat (Einbruchsdiebstahl) schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 13 zu § 16 StGB; Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Z. 23, 22).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Verteidiger hat im Gerichtstag angeregt, im Rahmen einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO) die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 StGB zu überprüfen. Im vorliegenden Falle kann der Angeklagte im Hinblick auf seine insgesamt sechzehn Vorstrafen aber nur durch eine Bestrafung dazu verhalten werden, den Unwert seines Verhaltens zu erkennen und sich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu lassen, sodaß der Annahme dieses sachlichen Strafausschließungsgrundes schon Gründe der Spezialprävention (§ 42 Abs 1 Z. 3 StGB) entgegenstehen.
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