Rechtssatz
Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung.
10 Ob 296/00b | OGH | 24.10.2000 |
Beisatz: Der Antrag, "allenfalls" eine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorzunehmen, wenn sie das Berufungsgericht für nötig erachte, ersetzt nicht den Antrag nach § 492 Abs 1 ZPO. (T1) |
8 Ob 85/02m | OGH | 19.04.2002 |
Beisatz: Ein bloß bedingt gestellter Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung ist als nicht gestellt zu betrachten. (T2) |
1 Ob 295/02t | OGH | 24.02.2003 |
Beisatz: Die Entscheidung erweist sich selbst dann als nichtig, wenn der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter begründet ist und die Feststellungen des Erstgerichts unbekämpft bleiben. (T3) |
9 Ob 39/09i | OGH | 29.06.2009 |
Beisatz: Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der von der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite in der Berufung ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, während von der Beklagten als Hauptpartei weder die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt noch auf eine solche ausdrücklich verzichtet wurde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_010OBS00085_9300000_001
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