Rechtssatz
Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.
10 ObS 79/01t | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Bei einer über einen Zeitraum von 57 Beitragsmonaten ausgeübten Angestelltentätigkeit kann nicht von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden. (T1) |
10 ObS 315/02z | OGH | 22.10.2002 |
Beisatz: Hier: Beschäftigungsdauer von acht Monaten nicht nur vorübergehend. (T2) |
10 ObS 74/03k | OGH | 04.03.2003 |
Beisatz: § 273 Abs 1 ASVG gewährt keinen Schutz der im Berufsleben höchsterreichten Tätigkeit, ob eine Änderung der Tätigkeit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, ist unbeachtlich. (T3) |
10 ObS 14/06s | OGH | 24.01.2006 |
Beisatz: Die mehr als 2 ½ Jahre, die der Kläger zuletzt im 3rd-Level-Support (technische Kundenunterstützung) absolviert hat, sind nach der Rechtsprechung nicht als „vorübergehend" anzusehen. (T4) |
10 ObS 158/07v | OGH | 18.12.2007 |
Beisatz: Wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere, als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5) |
10 ObS 97/17p | OGH | 13.09.2017 |
Beisatz: Es hängt – unabhängig vom Grund, aus dem eine frühere Beschäftigung aufgegeben wurde – ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Zuletzt durch 21 Monate hinweg ausgeübte Tätigkeit. (T7) |
10 ObS 1/19y | OGH | 22.01.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob sich der Versicherte, der eine andere als die bisherige Tätigkeit aufnimmt, vom früher ausgeübten Beruf gelöst hat, ist die frühere Berufslaufbahn mitzuberücksichtigen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_010OBS00076_9300000_002
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