Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, welches nach Beweisergänzung das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 1995 gerichtete Klagebegehren des am 17. 2. 1952 geborenen Klägers abwies, ist zutreffend. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO kann es genügen, auf diese rechtliche Beurteilung zu verweisen. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:
Soweit der Kläger in seiner Revision (neuerlich) Berufsschutz als Konditor - durch überwiegende Ausübung dieses Berufes in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag - für sich reklamiert, ist ihm zu erwidern, daß es nach § 273 ASVG (nach welcher Gesetzesstelle er ja auch die Gewährung einer Berufsunfähigkeits- und nicht einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG anstrebt) auf einen solchen Prüfungszeitraum nicht ankommt (10 ObS 186/97v). Für die Prüfung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG ist vielmehr von der zuletzt (nicht bloß vorübergehend) ausgeübten Tätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 10 ObS 186/97v, 10 ObS 21/98f uva). Im Hinblick darauf, daß der Kläger zuletzt jahrelang als Angestellter tätig war, wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen der begehrten Berufsunfähigkeitspension im Sinne des § 273 ASVG von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Daß ihm Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten medizinischen Leistungskalküls in den vom Erstgericht (nach mehrfachen berufskundlichen Gutachten) im einzelnen erhobenen Verweisungsberufen (Seite 7 des Ersturteils) nicht möglich wären, behauptet er in der Revision selbst nicht.
Soweit (erkennbar als Verfahrensmangel) abschließend gerügt wird, daß das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher er als Partei vernommen wurde, seinem Vertreter nicht zugestellt und dieses im übrigen auch nur unvollständig übertragen worden sei, ist zu erwidern, daß ein Antrag auf Protokollzustellung nach dem Inhalt dieses Protokolls (ON 25) gar nicht gestellt wurde und im übrigen auch gar nicht aufgezeigt wird, inwieweit das Protokoll unvollständig und damit allenfalls für die Entscheidungsfindung ungenügend sein soll; ein im Sinne des § 503 Z 2 ZPO relevanter Verfahrensmangel wird damit nicht aufgezeigt (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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