Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 15. 3. 1949 in Jugoslawien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 8. 1997) war er als Hilfsarbeiter beschäftigt. Aufgrund verschiedener näher festgestellter gesundheitsbedingter Beeinträchtigungen kann der Kläger seit Antragstellung nur mehr halbzeitig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und im Stehen unter Vermeidung von längerem Gehen (nicht mehr als eine Stunde) verrichten. Vermieden werden müssen das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 5 kg, häufiges Bücken, überwiegend vorgeneigte Haltung, exponierte Stellen wie Leitern und Gerüste, Arbeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr und alle Tätigkeiten unter starken Stress erzeugenden Bedingungen, Nacht-, Schicht-, Mengen- und Zeitdrucktätigkeiten. Ausgeschlossen sind Arbeiten, die ein präzises Bewegen und Hantieren mit kleinen Werkstücken erfordern. Krankenstände von 7 Wochen pro Jahr oder mehr sind nicht zu erwarten. Bei diesem medizinischen Leistungskalkül kann der Kläger beispielsweise noch industrielle Tischarbeiten wie etwa Verpackungs- und Sortiertätigkeiten durchführen.
Mit Bescheid vom 17. 11. 1997 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers vom 31. 7. 1997 auf Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies das dagegen auf Zahlung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 1997 gerichtete Klagebegehren ab. Da der Kläger die genannten Verweisungstätigkeiten, aber auch solche eines Portiers oder Kassiers noch verrichten könne, sei es nicht invalid im Sinne des hier anzuwendenden § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Der Kläger könne zwar möglicherweise wegen des psychiatrisch zu beurteilenden Leidenszustandes und seines intellektuellen Defizits nicht auf die Tätigkeiten eines Kassiers oder Portiers verwiesen werden, doch bestünden gegen die übrigen Verweisungstätigkeiten keine Bedenken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es der Einholung von weiteren Sachverständigengutachten und auch der beantragten Einvernahme eines "informierten Vertreters des Arbeitsamtes" nicht bedurfte. Dass insoweit auch kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel gegeben ist, wird sogleich auszuführen sein.
Der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellung zählt nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) aufgezählten Revisionsgründen (Kodek/Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Auf diese Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
Letztlich kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch ist und dass es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 mwN ua). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 27/98p ua). Dass in den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen österreichweit wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, wurde zu Recht als offenkundig angesehen (vgl SSV-NF 5/96) und wird vom Revisionswerber auch gar nicht angezweifelt. Er meint, seiner Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe die Tatsache entgegen, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und eine nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendige Erlaubnis haben müsse, um überhaupt eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben zu dürfen. Angesichts der herrschenden Arbeitsmarktlage sei aber auszuschließen, dass ihm die Möglichkeit eröffnet würde, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Dieses Argument ist nicht zielführend. Dass ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (SSV-NF 6/28; 10 ObS 229/98v; 10 ObS 157/99g). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern hierfür andere Gründe maßgebend sind, wie etwa die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen (so bereits Wachter, ZAS 1989, 18).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
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