Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen erfüllte der am 12. 3. 1943 geborene Kläger im Zeitraum 1988 bis 2003 in 48 Monaten „die Ansprüche zur Gewährung der Notstandshilfe"; aufgrund des Einkommens seiner Gattin gelangte die Notstandshilfe jedoch nicht zur Auszahlung.
Die Vorinstanzen haben sein Begehren, ihm ab 1. 12. 2004 eine höhere vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer zuzuerkennen, abgewiesen. Nach den zu diesem Stichtag maßgeblichen Vorschriften komme die Anrechnung jener 48 Monate, in denen er aufgrund des Einkommens seiner Gattin keine Notstandshilfe bezog, als Ersatzzeiten nicht in Betracht, weil Zeiten, in denen infolge Berücksichtigung des Partnereinkommens kein Anspruch auf Notstandshilfe bestand, nach den §§ 227 Abs 1 Z 5 ASVG und 34 AlVG in der (gemäß § 79 Abs 82 AlVG) bis zum 31. 12. 2004 anzuwendenden Fassung nur für bestimmte Geburtenjahrgänge (Frauen: 1945 bis 1947; Männer: 1940 bis 1942) und in bestimmten Jahren Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung begründeten. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestünden vor dem Hintergrund der Entscheidung 10 ObS 172/04y keine Bedenken. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - mit Ausnahme der zitierten Entscheidung, die die Regelung des § 34 AlVG aF „nur am Rande streift" - keine [weitere] Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anerkennung jener Zeiten, in denen ein Anspruch auf Notstandshilfe nur aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens nicht bestand, als Ersatzzeiten bestehe. In der zitierten Entscheidung wurde aber auch auf diese Frage bereits ausführlich eingegangen, wobei der Senat die in der Revision allein geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die eingangs genannten Bestimmungen nicht erblickt sondern Folgendes ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0083750 = SSV-NF 19/20 = SZ 2005/29):
„1. Nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, (neben anderen) diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit rechtmäßig eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG bezogen hat, weiters Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG. Eine von § 227 Abs 1 Z 5 ASVG erfasste Geldleistung nach dem AlVG stellt neben dem Arbeitslosengeld (§§ 7 ff AlVG) und weiteren in § 6 AlVG aufgezählten Leistungen auch die Notstandshilfe (§§ 33 ff AlVG) dar (Teschner/Widlar, ASVG 59. Erg-Lfg 1120). Ursprünglich wurde für den Erwerb von Ersatzzeiten (nur) auf den tatsächlichen Bezug einer Geldleistung abgestellt (Teschner/Widlar, ASVG 87. Erg-Lfg 1122/1). Mit dem SRÄG 2000, BGBl I 2000/101, wurde in § 227 Abs 1 Z 5 ASVG der Ausdruck 'rechtmäßig' eingefügt, um zu dokumentieren, dass zu Unrecht zuerkannte Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht als ersatzzeitbegründend zu werten sind (AB 254 BlgNR 21. GP 7). Insoweit wurde dem Sozialversicherungsträger die Möglichkeit eingeräumt, die Rechtmäßigkeit des Bezugs einer Leistung für die Beurteilung eines Bezugszeitraums als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung zu überprüfen; Grundvoraussetzung ist aber der tatsächliche Bezug einer Leistung (siehe unten 5.).
Bei Ersatzzeiten handelt es sich um Perioden, die ungeachtet des Umstands, dass für sie keine Beiträge entrichtet wurden, aus sozialpolitischen Gründen in der Pensionsversicherung als leistungswirksam berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0084574). In der Regel handelt es sich um Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten (zB Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Schul- und Studienzeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres, Krankengeldbezug, Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten uä). Die Anerkennung von Ersatzzeiten durch den Gesetzgeber erfolgt in einer sehr kasuistischen Weise. Dies hängt auch damit zusammen, dass wegen der besonderen finanziellen Belastung, die die Versichertengemeinschaft durch solche beitragsfrei erworbene Ersatzzeiten trifft, die Anrechnung solcher Zeiten in einzelnen Fällen wiederum beschränkt wird. So zählen bestimmte Ersatzzeiten (zB Schul- und Studienzeiten) nur im Fall einer nachträglichen Beitragsentrichtung ('Nachkauf') für die Erfüllung der Wartezeit und die Bemessung der Leistungen. Bei anderen Ersatzzeiten werden die durch die Anrechnung in der Pensionsversicherung verursachten Aufwendungen durch die Überweisung von Pauschalbeträgen bzw Beiträgen aus anderen öffentlichen Kassen an den Versicherungsträger bzw an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger abgegolten (Teschner in Tomandl, SV-System, 16. Erg-Lfg 384 f, Punkt 2.4.3.1.3.2.). So leistet die Arbeitslosenversicherung Pauschalbeiträge für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ersatzzeiten (§ 447g Abs 3 ASVG).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass er gegen die Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 5 ASVG unter dem Gesichtspunkt, ab welchem Zeitpunkt bestimmte Zeiten als Ersatzzeiten
gelten, keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (10 ObS 89/92 =
SSV-NF 6/54; 10 ObS 3/95 = SVSlg 40.426; RIS-Justiz RS0083750). Diese Festlegung stehe in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers. Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ersatzzeiten verbundenen besonderen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft sei eine Einschränkung dieser Begünstigung an sich nicht zu beanstanden.
- 2. ...
- 3. Der Anspruch auf Notstandshilfe setzt neben der Erschöpfung des Arbeitslosengeldes und der Antragstellung (§ 33 AlVG) voraus, dass sich der Arbeitslose, der der Vermittlung zur Verfügung steht, in einer Notlage befindet, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 36 Abs 2 AlVG enthält eine Verordnungsermächtigung zur näheren Determinierung des Begriffs 'Notlage', wobei die Möglichkeit der Berücksichtigung von Partnereinkommen eingeräumt wird (insbesondere § 36 Abs 3 AlVG). Die Notstandshilfeverordnung sieht in ihrem § 2 Abs 1 vor, dass eine Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Nach § 6 der Notstandshilfeverordnung ist der die Freigrenze von 430 EUR (bis 31. 12. 2001 5.495 ATS) übersteigende Teil des Einkommens des Partners auf die Notstandshilfe anzurechnen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem am 14. 1. 2004 (2003/08/0002, infas 2004, S 26) entschiedenen Fall, in dem das gemäß § 6 der Notstandshilfeverordnung anzurechnende Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin das Ausmaß der Notstandhilfe überstieg, keinen Zweifel an der Vereinbarkeit der Anrechnung des Partnereinkommens mit dem Gemeinschaftsrecht gehegt. Die Auswirkungen auf die Beschränkung der Gewährung von Ersatzzeiten hat er als nicht entscheidungserheblich angesehen. Diese Frage wäre 'vielmehr in erster Linie von den ordentlichen Gerichten in Leistungsstreitverfahren über Leistungen aus der Pensionsversicherung sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu beantworten'.
5. Soweit ein Bezug von Notstandshilfe zur Einräumung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG führen soll, stellt das Gesetz durch die Einschränkung auf den 'rechtmäßigen' Bezug einen engen Konnex zu einem vorhandenen Anspruch auf Notstandshilfe her.
Nach dem Wortlaut führt nur ein tatsächlicher und rechtmäßiger Bezug von Notstandshilfe in einem bestimmten Zeitraum dazu, dass diese Zeiten (später) in der Pensionsversicherung als Ersatzzeiten angerechnet werden. Im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des AlVG sind demnach alle diejenigen Personen vom Erwerb von Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG ausgeschlossen, die keinen Antrag auf Notstandshilfe (§ 33 Abs 1 AlVG) gestellt haben, selbst wenn sie anspruchsberechtigt gewesen wären, weiters Personen, die die Antragsfrist (§ 33 Abs 4 AlVG) versäumt haben, und Personen, deren Anspruch von der zuständigen Stelle des Arbeitsmarktservice bescheidmäßig abgelehnt wurde, etwa auch im Hinblick auf ein Partnereinkommen, das die Notlage beseitigt.
Mit dem SRÄG 2000, BGBl I 2000/101, wurde in das AlVG folgender § 34 Abs 1 mit der Überschrift 'Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung' eingefügt: 'Wer wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und als Arbeitsloser im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 angehört und als Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört, erwirbt für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit und eine Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung aus dem Titel einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.' In den Gesetzesmaterialien (RV 181 BlgNR 21. GP) wird die neue Bestimmung folgendermaßen begründet: 'Die neue Regelung soll jenen älteren Arbeitslosen, die wegen eines die Freigrenzen übersteigenden Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben und von der Anhebung der Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension unmittelbar betroffen sind, den Erwerb von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung ermöglichen. Auf Grund der unterschiedlichen Einkommensverteilung betrifft dies vor allem Frauen.' In diesem Sinn hat der Gesetzgeber die sozialpolitische Problematik erkannt, dass die Anrechnung des Partnereinkommens im Arbeitslosenversicherungsrecht den Verlust von Ersatzzeiten im Pensionsversicherungsrecht zur Folge haben kann; er hat sie aber nur für eine ganz bestimmte Gruppe von Versicherten dadurch aufgelöst, dass er die ausnahmsweise Begründung von Ersatzzeiten ermöglicht hat.
6. Die Klägerin fällt allerdings aufgrund ihres Geburtsdatums nicht in die von § 34 AlVG privilegierte Gruppe. Der von ihr begehrten Anerkennung von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG für den Zeitraum 01. 2001 bis 01. 2002 (13 Monate) steht nach dem nationalen Recht der Umstand entgegen, dass sie im genannten Zeitraum keinen rechtmäßigen Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung aufweist, da ihr Anspruch auf Notstandshilfe für den genannten Zeitraum im Hinblick auf das Partnereinkommen (rechtskräftig) verneint worden ist.
Wie bereits unter 5. ausgeführt wurde, stellt die Ersatzzeitenregelung des § 227 Abs 1 Z 5 ASVG einen Konnex zu einem tatsächlichen (und seit dem SRÄG 2000 ausdrücklich auch rechtmäßigen) Bezug von Notstandshilfe her. Ob für einen bestimmten Zeitraum ein Anspruch auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht oder bestanden hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht nicht von einem Gericht, sondern von der zuständigen Organisationseinheit des Arbeitsmarktservice, eines Dienstleistungsunternehmens des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 AMSG) zu entscheiden. ....
- 7. ...
- 8. ... Die Klägerin kann damit die rechtskräftigen Entscheidungen des AMS über den fehlenden Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. ..."
In der Revision wird nicht (mehr) bestritten, dass die weiteren 48 Versicherungsmonate des Klägers aufgrund der gemäß § 79 Abs 82 AlVG zum Stichtag (1. 12. 2004) geltenden Rechtslage und nach den dargestellten Grundsätzen nicht als Ersatzzeiten anrechenbar sind. In der wiedergegebenen Entscheidung hat der Senat - wie das Berufungsgericht zutreffend festhält - aber auch ausgesprochen, dass er gegen die anzuwendenden Regelungen (wonach Personen, die nicht der privilegierten Gruppe der in § 34 AlVG aF genannten Geburtsjahrgänge angehören, nach § 227 Abs 1 Z 5 ASVG keine Ersatzzeiten für jene Monate erwerben können, in denen ihnen - wie dem Kläger - die Notstandshilfe im Hinblick auf das Partnereinkommen verneint worden ist) „keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt".
Wenn die Revision demgegenüber allein an der Auffassung festhält, § 34 AlVG und die Übergangsbestimmung des § 79 Abs 82 AlVG verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, widerspricht dies im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung (hier auch durch die Bevorzugung „bestimmter Jahrgänge" als - wie der Kläger ausdrücklich einräumt - „legitimer" Ausgleich einer Ungleichbehandlung [Seite 5 der Revision]) grundsätzlich nicht gleichheitswidrig ist (RIS-Justiz RS0053393; RS0117654; 10 ObS 191/06w mwN). Die Behauptung eines in diesem Zusammenhang angeblich „missglückten" Ausgleichs (weil die betroffenen Geburtsjahrgänge nur in äußerst seltenen Fällen auch den Bestimmungen über den Anspruch auf Notstandshilfe im Fall eines die Freigrenze übersteigenden Einkommens des Ehepartners unterlägen) wirft somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Abschließend ist daher nur noch darauf zu verweisen, dass es - wie das Rechtsmittel ausdrücklich zugesteht - jedenfalls auch der Verfassung entspricht, Ungleiches (nämlich Personen, die Notstandshilfe beziehen und Personen, die eine solche aufgrund des Einkommens des Ehepartners nicht beziehen) ungleich zu behandeln. Der Hinweis auf einen beim Pensionsantritt „in der Regel" wegfallenden „zeitlichen Zusammenhang zwischen Notstand und Notstandshilfe" vermag daher nicht darzulegen, weshalb die „sachlich gerechtfertigte Differenzierung" nach dem „Unterscheidungsmerkmal Ehepartnereinkommen" (Seite 4 der Revision) für die hier strittige Berücksichtigung von Ersatzzeiten nicht ebenfalls maßgebend sein sollte.
Der erkennende Senat sieht daher weiterhin keinen Anlass für einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, weshalb die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle an den Kläger rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
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