OGH 10ObS209/91; 10ObS88/95; 10ObS157/02i; 10ObS300/02v; 10ObS172/04y; 10ObS61/07d; 10ObS33/12v; 10ObS109/13x; 10ObS63/15k; 10ObS175/21i; 10ObS24/22k; 10ObS28/22y; 10ObS35/23d; 10Obs44/23b; 10ObS125/23i (RS0084574)

OGH10ObS209/91; 10ObS88/95; 10ObS157/02i; 10ObS300/02v; 10ObS172/04y; 10ObS61/07d; 10ObS33/12v; 10ObS109/13x; 10ObS63/15k; 10ObS175/21i; 10ObS24/22k; 10ObS28/22y; 10ObS35/23d; 10Obs44/23b; 10ObS125/23i21.11.2023

Rechtssatz

Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Krankengeldbezug zur Beitragsleistung nicht imstande war.

Präsenzdienst — Ersatzzeiten — Pensionsantritt — Abschlag

 

Normen

ASVG §227
ASVG §228
ASVG §229
ASVG §227 Abs1 Z8
ASVG §227 Abs1 Z7
ASVG §236 Abs4b

10 ObS 209/91OGH17.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/87

10 ObS 88/95OGH09.05.1995

Vgl; Beisatz: Die Ersatzzeitenanrechnung gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG soll diejenigen Versicherten, bei denen infolge erweiterter Schulbildung der Eintritt in das Erwerbsleben und damit auch der Beginn der Versicherung hinausgeschoben wird, einigermaßen für den daraus resultierenden Verlust an Beitragszeiten schadlos halten. (T1)

10 ObS 157/02iOGH27.08.2002

Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/106

10 ObS 300/02vOGH22.10.2002

Auch; nur: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne daß für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. (T3)<br/>Beisatz: Wegen der besonderen finanziellen Belastung, die die Versichertengemeinschaft durch solche beitragsfrei anzurechnenden Ersatzzeiten trifft, sieht der Gesetzgeber bei verschiedenen Ersatzzeiten Anrechnungsbeschränkungen für die Leistungsbemessung vor, die teilweise an das Lebensalter des Versicherten geknüpft, teilweise von diesem unabhängig sind. (T4)

10 ObS 172/04yOGH08.03.2005

Veröff: SZ 2005/29

10 ObS 61/07dOGH26.07.2007
10 ObS 33/12vOGH12.04.2012

Auch; Beisatz: Bei Ersatzzeiten handelt es sich in der Regel um Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz‑ oder Zivildienst zur Beitragsleistung nicht im Stande war. (T5)

10 ObS 109/13xOGH12.09.2013

nur T2; Veröff: SZ 2013/83

10 ObS 63/15kOGH19.01.2016

Auch; Beis wie T5

10 ObS 175/21iOGH22.02.2022

nur T2

10 ObS 24/22kOGH29.03.2022

Vgl; nur T2

10 ObS 28/22yOGH24.05.2022

Vgl; nur T2

10 ObS 35/23dOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Ersatzzeiten für den Präsenzdienst nach § 227 Abs 1 Z 7 und 8 ASVG können einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern. (T6)<br/>Anm: Vgl bereits 10 ObS 24/22k, 10 ObS 28/22y, 10 ObS 53/22z.

10 Obs 44/23bOGH25.04.2023

vgl

10 ObS 125/23iOGH21.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_007

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