OGH 10ObS45/97h (RS0107802)

OGH10ObS45/97h6.3.1997

Rechtssatz

Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (hier: Unzulässigkeit der Umstellung eines ursprünglich auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 GSVG).

Normen

ASGG §67
ASGG §69
ASGG §73
ASGG §86
ASVG §212

10 ObS 45/97hOGH06.03.1997
10 ObS 136/97sOGH07.05.1997

Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Änderung des auf die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach §§ 271, 273 ASVG. (T1)

10 ObS 208/97dOGH26.06.1997

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension nach §§ 253 ff ASVG bilden. (T2)

10 ObS 370/97bOGH04.11.1997

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 154/98iOGH28.04.1998

nur: Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren. (T3)<br/>Beisatz: Da für das auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 ASVG gerichtete Begehren der Rechtsweg für die Umstellung auf das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 253d ASVG unzulässig ist, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 235 ZPO nicht vor (Ablehnung von Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 165 f). (T4)

10 ObS 335/99hOGH14.12.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden. (T5)

10 ObS 328/00hOGH05.12.2000

Auch; Beis ähnlich T4

10 ObS 42/01aOGH06.03.2001

Auch; nur: Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. (T6)<br/>Beisatz: Wenn der angefochtene Bescheid nur über die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 GSVG abgesprochen hat, ist die Frage, ob Erwebsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG vorliegt, nicht Verfahrensgegenstand. (T7)

10 ObS 184/01hOGH30.07.2001

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG gerichteten Klage in ein auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren. (T8)

10 ObS 253/01fOGH13.11.2001

Auch; Beisatz: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG in eine auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c BSVG gerichteten Klage. (T9)<br/>Beisatz: Ein Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung ist mit dem Hinweis auf die abweichende Beurteilung des Versicherungsfalls der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit als Invaliditätsleistung durch den EuGH vom 23.5.2000, Rs C-104/98 , Buchner, nicht zu rechtfertigen. (T10)

10 ObS 302/01mOGH30.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Wenn dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Stichtagsverschiebung vorzunehmen und seinen Anspruch zu einem späteren Stichtag aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung zu prüfen, so liegt kein Austausch des Versicherungsfalles oder der Art der begehrten Leistung im gerichtlichen Verfahren vor. (T11)

10 ObS 47/03iOGH18.03.2003

Vgl auch; nur: Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. (T12)<br/>Beisatz: Versehrtengeld beziehungsweise Versehrtenrente sind zwei verschiedene Leistungen; das Versehrtengeld ist gegenüber der Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud. Auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar. (T13)

10 ObS 116/04pOGH27.07.2004

Vgl; Beis wie T2

10 ObS 98/07wOGH11.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Anlass für eine Klagszurückweisung besteht daher zB auch dann, wenn sich Bescheid und Klage auf verschiedene Ansprüche beziehen. (T14)

10 ObS 119/08kOGH14.10.2008

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2008/152

10 ObS 199/09aOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (T15)

10 ObS 165/10bOGH12.04.2011

Vgl auch

10 ObS 19/13mOGH17.12.2013

Vgl

10 ObS 120/14sOGH30.09.2014

Auch

10 ObS 136/14vOGH25.11.2014

Auch; nur T6

10 ObS 53/17tOGH18.07.2017

Auch

10 ObS 30/22tOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19970306_OGH0002_010OBS00045_97H0000_001

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